(1) 1Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:

Land

Verfügungsrahmen

(Angaben in Euro)
Baden-Württemberg 152 172 558

 

Bayern 178 245 888

 

Berlin 54 933 698

 

Brandenburg 32 367 096

 

Bremen 9 053 831

 

Hamburg 27 184 423

 

Hessen 86 355 327

 

Mecklenburg-Vorpommern 21 249 151

 

Niedersachsen 105 640 980

 

Nordrhein-Westfalen 242 969 021

 

Rheinland-Pfalz 53 377 790

 

Saarland 11 527 423

 

Sachsen 57 155 884

 

Sachsen-Anhalt 27 828 851

 

Schleswig-Holstein 37 370 657

 

Thüringen 28 567 422

 

(Summe: Deutschland) 1 126 000 000

 

2Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. 3Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. 4Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

 

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.

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