Wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreie Arbeitnehmer, die als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, sind vom Gesetz her stets Beitragsschuldner und auch Beitragszahler ihrer vollständigen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge.[1] Somit ist zu beachten: Freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung dieser Personen gehören kraft Gesetzes nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.[2] Trotzdem übernimmt häufig auf freiwilliger Basis der Arbeitgeber auch diese Beitragszahlung an die Krankenkasse ("Firmenzahlerverfahren"): Diese von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verfahrensweise wird in der Praxis mit (stillschweigender) Zustimmung aller Beteiligten praktiziert. Dies bietet zunächst sicher allen Beteiligten eine gewisse Arbeitserleichterung. Als sehr problematisch erweist sich diese Lösung jedoch, sobald es zu Unregelmäßigkeiten oder Streitigkeiten bezüglich der Beitragszahlung an die Kasse kommt. Entscheidend ist hierbei die Tatsache, dass der Versicherte in jedem Fall der gesetzliche Schuldner der freiwilligen Krankenversicherungs- sowie der Pflegeversicherungsbeiträge bleibt (vgl. o. g. Rechtsgrundlagen). Leitet der Arbeitgeber (u. U. sogar ohne Wissen des Arbeitnehmers) die Beiträge nicht pünktlich an die Krankenkasse weiter, so wird die Krankenkasse den Rückstand trotzdem in voller Höhe vom Versicherten einfordern.[3]

 
Hinweis

Abgrenzung zum Vergleichsnetto

An der Tatsache, dass die Beiträge freiwillig versicherter Arbeitnehmer nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören, ändert auch die Regelung des § 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV nichts. Nach dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts die freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen und um den Beitragszuschuss für die freiwillige Versicherung zu kürzen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine Regelung zur Ermittlung des sog. "Vergleichsnettos", um festzustellen, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen weitergewährte arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Krankengeldzuschüsse) i. S. v. § 23c Abs. 1 SGB IV nicht beitragspflichtig sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge