Ein zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu zahlender Beitrag für einen mitarbeitenden Familienangehörigen gilt allerdings nur dann als Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn zugleich ein Beitrag zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung zu entrichten ist. Andererseits gilt ein nach § 39 Abs. 4 KVLG 1989 an die LKK zu zahlender Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auch als Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeberanteil nach § 39 Abs. 4 KVLG 1989 ist immer dann zu entrichten, wenn ein als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Versichernder außerhalb der Landwirtschaft ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt und die Versicherung als Landwirt vorrangig ist, weil die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 26 Wochen im Jahr befristet ist.

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