Die Feststellungen für das Aufstellen des Gesamtplans erfolgen im Gesamtplanverfahren, den der Träger der Eingliederungshilfe durchzuführen hat. Das Gesamtplanverfahren findet Anwendung, wenn ausschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe betroffen sind oder Einzelleistungen aus den Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX der Eingliederungshilfe, die sich auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung sowie auf die soziale Teilhabe beziehen. Darüber hinaus kommt ein Gesamtplanverfahren in Betracht, wenn ein Bedarf an Leistungen der zuständigen Pflegekasse, Leistungen der Hilfe zur Pflege und/oder Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt erkennbar wird.[1]

Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe[2] vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.[3]

Bei einmaligen Leistungen, z. B. bei der Bewilligung von Hilfsmitteln, muss kein Gesamtplanverfahren durchgeführt werden.

Wenn Leistungen weiterer Rehabilitationsträger erforderlich sind, wird vorrangig eine Teilhabeplankonferenz[4] durchgeführt. Der Träger der Eingliederungshilfe verbindet die Gesamtplankonferenz mit der Teilhabeplankonferenz.[5]

Das Verhältnis zwischen Gesamtplan und Teilhabeplan bestimmt sich folgendermaßen: Soweit der Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall alleiniger Rehabilitationsträger ist, wird (nur) ein Gesamtplanverfahren durchgeführt. Handelt er im Einzelfall zusammen mit anderen Rehabilitationsträgern, ist das Gesamtplanverfahren vom Teilhabeplanverfahren mit umfasst. Da bei Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben regelmäßig das Teilhabeplanverfahren angewendet wird, ersetzt dieses zudem die bisherige Funktion des Fachausschusses der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).[6]

Der Träger der Eingliederungshilfe hat folgende Maßstäbe zu beachten:

  • Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung.
  • Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen.
  • Beachtung der Kriterien:

    • transparent,
    • trägerübergreifend,
    • interdisziplinär,
    • konsensorientiert,
    • individuell,
    • lebensweltbezogen,
    • sozialraumorientiert,
    • zielorientiert.
  • Ermittlung des individuellen Bedarfes.
  • Ggf. Durchführung einer Gesamtplankonferenz.
  • Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger.[7]

Am Gesamtplanverfahren nehmen neben dem Leistungsberechtigten sowie auf Wunsch einer Person seines Vertrauens weitere Leistungsträger (wie z. B. die zuständige Pflegekasse der Träger der Hilfe zur Pflege und der Träger der Grundsicherung/Sozialhilfe) teil. Ggf. ist die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans zu unterrichten.

Der Bedarfsermittlung kommt der zentrale Stellenwert im Gesamtplanverfahren zu.

Die Instrumente der Bedarfsermittlung[8] sollen eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern. Insbesondere ist zu erfassen,

  • ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht,
  • welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe hat,
  • welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und
  • welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.[9]
[6] S. Orientierungshilfe Gesamtplanung Nr. 11.
[9] S. Orientierungshilfe Gesamtplanung Nr. 6.

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