Zusammenfassung

 
Begriff

Mit dem Gesamtplan wird sichergestellt, dass die erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen vom Träger der Eingliederungshilfe in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen individuell festgestellt werden, damit diese nahtlos ineinander greifen können. Der Gesamtplan ist selbst kein Verwaltungsakt, vielmehr Grundlage zum Erlass des Leistungsbescheids. Er baut auf den bereits im SGB XII vorgesehenen Hilfeplan auf. Er soll ggf. mit dem Teilhabeplanverfahren zusammengelegt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In §§ 117 ff. SGB IX sind die Bestimmungen zum Gesamtplan (Gesamtplan, Gesamtplanverfahren und Gesamtplankonferenz) geregelt.

Die "Orientierungshilfe der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) zur Gesamtplanung nach §§ 117 ff. SGB IX/§§ 141 ff. SGB XII" von Februar 2018 enthält Hinweise zur operativen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

1 Gesamtplan

Der Gesamtplan verfolgt sowohl das Ziel, die Wünsche und Wahlrechte der Leistungsberechtigten zu stärken und die Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe zu verbessern.

Der Gesamtplan ist das Gestaltungsmittel, mit dem der Leistungsträger die Bewilligung erforderlicher Leistungen nach den Grundsätzen der Individualität, der Beteiligung des Leistungsberechtigten und in einem transparenten Verfahren gewährleistet. Mit dem Verweis auf die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) wird das biopsychosoziale Modell der ICF eingeführt, auf dessen Grundlage die Bedarfe des Leistungsberechtigten ermittelt und festgestellt werden.[1]

Mit der Gesamtplanung kann der Träger der Eingliederungshilfe die Umsetzung des personenzentrierten Ansatzes, die Steuerung des Einzelfalls, eine zielgerichtete Planung der Leistungen, die Kontrolle des Rehabilitationsverlaufs und die Wirkungskontrolle der erbrachten Leistungen sicherstellen. Darüber hinaus kommt der Gesamtplanung individueller Fälle auch eine strukturelle Aufgabe im Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag des Trägers der Eingliederungshilfe[2] zu.

Die Gesamtplanung beginnt mit der Antragstellung.[3] Zuständig für die Gesamtplanung ist der Träger der Eingliederungshilfe, der für die Leistung zuständig ist.[4]

[3] § 108 SGB IX bis 2019 reichte die Kenntnis des Trägers vom Bedarf (§ 18 SGB XII).

1.1 Gesamtplanverfahren

Die Feststellungen für das Aufstellen des Gesamtplans erfolgen im Gesamtplanverfahren, den der Träger der Eingliederungshilfe durchzuführen hat. Das Gesamtplanverfahren findet Anwendung, wenn ausschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe betroffen sind oder Einzelleistungen aus den Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX der Eingliederungshilfe, die sich auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung sowie auf die soziale Teilhabe beziehen. Darüber hinaus kommt ein Gesamtplanverfahren in Betracht, wenn ein Bedarf an Leistungen der zuständigen Pflegekasse, Leistungen der Hilfe zur Pflege und/oder Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt erkennbar wird.[1]

Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe[2] vom Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.[3]

Bei einmaligen Leistungen, z. B. bei der Bewilligung von Hilfsmitteln, muss kein Gesamtplanverfahren durchgeführt werden.

Wenn Leistungen weiterer Rehabilitationsträger erforderlich sind, wird vorrangig eine Teilhabeplankonferenz[4] durchgeführt. Der Träger der Eingliederungshilfe verbindet die Gesamtplankonferenz mit der Teilhabeplankonferenz.[5]

Das Verhältnis zwischen Gesamtplan und Teilhabeplan bestimmt sich folgendermaßen: Soweit der Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall alleiniger Rehabilitationsträger ist, wird (nur) ein Gesamtplanverfahren durchgeführt. Handelt er im Einzelfall zusammen mit anderen Rehabilitationsträgern, ist das Gesamtplanverfahren vom Teilhabeplanverfahren mit umfasst. Da bei Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben regelmäßig das Teilhabeplanverfahren angewendet wird, ersetzt dieses zudem die bisherige Funktion des Fachausschusses der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).[6]

Der Träger der Eingliederungshilfe hat folgende Maßstäbe zu beachten:

  • Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung.
  • Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen.
  • Beachtung der Kriterien:

    • transparent,
    • trägerübergreifend,
    • interdisziplinär,
    • konsensorientiert,
    • individuell,
    • lebensweltbezogen,
    • sozialraumorientiert,
    • zielorientiert.
  • Ermittlung des individuellen Bedarfes.
  • Ggf. Durchführung einer Gesamtplankonferenz.
  • Abstimmung der Leistungen n...

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