Begriff

Der "Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)" ist das oberste Beschlussgremium der "Gemeinsamen Selbstverwaltung" der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen.

Der G-BA legt durch Richtlinien fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von den Krankenkassen zu übernehmen sind. Die beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen. Sie gelten für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer. Sie sind für diese verbindlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seine Rechtsgrundlage in § 91 SGB V. § 91 a SGB V enthält Regelungen über die Staatsaufsicht, das Haushalts- und Rechnungswesen und das Vermögen. § 91b SGB V ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Verfahrensgrundsätze des G-BA durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Die Richtlinienkompetenz des G-BA ergibt sich aus § 92 SGB V. Das BMG hat seine Ermächtigung genutzt und die Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus (Methodenbewertungsverfahrensverordnung – MBVerfV) v. 23.6.2020 erlassen.

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