Der G-BA wird aus

  • der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
  • der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
  • der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
  • dem GKV-Spitzenverband

gebildet. Er ist rechtsfähig. Hinsichtlich der Rechtsform fehlt es an einer gesetzlichen Aussage. In der Literatur wird der G-BA überwiegend als öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art (sui generis) bezeichnet. Nach eigenen Angaben des G-BA handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung von einer Selbstverwaltungskörperschaft ausgeht. Die Rechtsprechung weist dem G-BA die Rechtsform einer Anstalt zu.[1]

 
Hinweis

Rechtsform

Der G-BA bezeichnet sich in § 1 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung als juristische Person des öffentlichen Rechts. Letztlich ist die rechtliche Einordnung des G-BA von geringer praktischer Bedeutung, weil sie insbesondere keine Auswirkungen auf die Legitimation zur Normsetzung hat. Das Grundgesetz enthält keine Beschränkung auf die traditionellen Organisationsformen der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung.[2]

Das Beschlussgremium des G-BA ist das bereichsübergreifend besetzte Plenum. Dessen Vorsitzender vertritt den G-BA gerichtlich und außergerichtlich.

Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des G-BA, insbesondere zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse. Die Verfahrensordnung regelt vor allem methodische Anforderungen an die wissenschaftliche Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse.

Die Aufsicht über den G-BA führt das Bundesministerium für Gesundheit. Geschäftsordnung und Verfahrensordnung sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen.

[1] BSG, Urteil v. 20.3.1996, 6 RKa 62/94, in einer übertragbaren Entscheidung zum Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen.
[2] BVerfG, Urteil v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85.

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