Begriff

Landwirte, ehemalige Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige von Landwirten können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Kranken- und Rentenversicherung versichern. Die freiwillige Versicherung wird nur dann notwendig, soweit aufgrund bestimmter Ausschlusstatbestände keine Versicherungspflicht besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung der Landwirte ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 sowie ergänzend in § 22 Abs. 3 KVLG 1989 geregelt. Die Regelungen zur freiwilligen Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte enthalten die §§ 4, 5 ALG.

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