Landwirte, ehemalige Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige von Landwirten können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Kranken- und Rentenversicherung versichern. Die freiwillige Versicherung wird nur dann notwendig, soweit aufgrund bestimmter Ausschlusstatbestände keine Versicherungspflicht besteht.
Sozialversicherung: Die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung der Landwirte ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 sowie ergänzend in § 22 Abs. 3 KVLG 1989 geregelt. Die Regelungen zur freiwilligen Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte enthalten die §§ 4, 5 ALG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen