Zusammenfassung

 
Begriff

Landwirte, ehemalige Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige von Landwirten können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Kranken- und Rentenversicherung versichern. Die freiwillige Versicherung wird nur dann notwendig, soweit aufgrund bestimmter Ausschlusstatbestände keine Versicherungspflicht besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung der Landwirte ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 sowie ergänzend in § 22 Abs. 3 KVLG 1989 geregelt. Die Regelungen zur freiwilligen Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte enthalten die §§ 4, 5 ALG.

1 Krankenversicherung

In der Krankenversicherung der Landwirte ist eine freiwillige Versicherung in zweifacher Hinsicht möglich.

1.1 Aus der Versicherungspflicht ausgeschiedene Personen

Personen mit zwischen- oder überstaatlichen Sachverhalten

Die Vorversicherungszeit wird nur noch für die Personen, bei denen zwischen- oder überstaatliche Sachverhalte zu berücksichtigen sind (z. B. Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt, für den keine Versicherung im Inland bestanden hat) gefordert. Bei allen anderen Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, kommt die obligatorische Anschlussversicherung zum Zuge.[1] Diese sieht die Erfüllung einer Vorversicherungszeit nicht vor.

Zeiten einer Familienversicherung

In diesen Ausnahmefällen gelten für die zu erfüllende Vorversicherungszeit die gleichen Regularien wie für die allgemeine Krankenversicherung.[2] Auf diese Vorversicherungszeit werden neben den Zeiten der Mitgliedschaft auch Zeiten einer Familienversicherung angerechnet.[3]

Eine freiwillige Versicherung bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können die genannten Personen somit beantragen, wenn sie aus der landwirtschaftlichen Krankenversicherungspflicht ausgeschieden sind und

  • in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate

versichert waren.[4]

 
Hinweis

Nicht anrechenbare Zeiten

Zeiten, in denen eine "Formalversicherung" aufgrund der Antragstellung auf eine Rente nach dem ALG[5] bestanden hat sowie Zeiten, in denen eine Versicherung nur deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu Unrecht bezogen wurde, können bei der 24- bzw. 12-monatigen Vorversicherungszeit allerdings nicht berücksichtigt.

Fortsetzung der Versicherung

Für die aus der Versicherungspflicht ausgeschiedenen Personen setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort.[6]

Erfasst von dieser "obligatorischen" freiwilligen Anschlussversicherung sind alle Personen, deren vorhergehende Versicherungspflicht kraft Gesetzes endet, ohne dass sich nahtlos der Tatbestand einer Versicherungspflicht anschließt. Die Erfüllung einer Vorversicherungszeit ist hierbei nicht vorgesehen. In aller Regel wird somit für die aus der Versicherungspflicht ausgeschiedenen Personen die zur Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft an sich geforderte Vorversicherungszeit nicht mehr relevant.

1.2 Aus der Familienversicherung ausgeschiedene Personen

Für Personen,

  • deren Familienversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erlischt oder
  • die nur deswegen nicht besteht, weil der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist und ein Gesamteinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR, 2023: 66.600 EUR) erzielt,

kommt ebenfalls die "obligatorische" freiwillige Anschlussversicherung zum Zuge, wenn sich nicht nahtlos eine vorrangige Versicherungspflicht anschließt.[1] Der Nachweis einer Vorversicherungszeit ist auch hier nicht vorgesehen.

Vorversicherungszeit für Neugeborene und zwischen- oder überstaatliche Sachverhalte

Die Prüfung der Vorversicherungszeit ist somit nur in den Sachverhalten relevant, die von der zum 1.8.2013 getroffenen Neuregelung nicht erfasst sind. Konkret betroffen hiervon ist die Fallgestaltung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KVLG 1989. Hiervon erfasst sind Neugeborene, bei denen eine Familienversicherung nicht in Betracht kommt, weil der mit dem Kind verwandte Ehe- bzw. Lebenspartner des Mitglieds privat krankenversichert ist. In diesem Falle ist die unter "Aus der Versicherungspflicht ausgeschiedene Personen"[2] genannte Vorversicherungszeit von dem Elternteil zu erfüllen, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet würde. Außerdem können hiervon Sachverhalte betroffen sein, in denen zwischen- oder überstaatliche Regelungen zu berücksichtigen sind.

1.3 Antragsfrist

Wenn sich nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft – obligatorisch – fortsetzt, ist keine Antragsfrist vorgesehen. Lediglich für Personen, in denen zwischen- oder üb...

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