Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V für Fachschüler und Berufsfachschüler gilt nicht für freiwillig versicherte Studenten bei einem Studium im Inland oder Examenskandidaten. Bei diesem Personenkreis ist die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V maßgebend. Infolgedessen beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2024 monatlich 1.178,33 EUR (2023: 1.131,67 EUR).[1]

[1]

S. Abschn. 2.

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