Als beitragspflichtige Einnahme für freiwillig Versicherte allgemein gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.[1] Diese Mindestbemessungsgrundlage i. H. v. 1/3 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.178,33 EUR, 2023: 1.131,67 EUR) gilt auch für freiwillig versicherte Rentner.

 
Hinweis

Beitragsberechnung für freiwillig krankenversicherte Rentner nicht verfassungswidrig

Die Erhebung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach der Mindestbemessungsgrundlage gilt auch für freiwillig versicherte Rentner und verletzt diese nicht in ihren Grundrechten.[2]

Weiterhin hat das BSG[3] festgestellt, dass es nicht verfassungswidrig ist, wenn für die Pflegeversicherung die gleiche Mindestbemessungsgrundlage wie in der freiwilligen Krankenversicherung angesetzt wird. Dabei ist es auch unerheblich, ob es sich bei dem freiwillig Versicherten um einen Rentner handelt.

 
Praxis-Beispiel

Rentnerin erfüllt Vorversicherungszeit (KVdR) nicht

Eine Frau war nach Beendigung der Schulausbildung unverzüglich ins Berufsleben eingetreten und hat bis zur Geburt des ersten Kindes gearbeitet. Danach war sie bis zum Rentenantrag zeitweise als Familienangehörige ihres Ehegatten bei der Krankenkasse mitversichert und zeitweise als hauptberuflich Selbstständige tätig und in der PKV versichert. Deshalb erfüllt sie die Vorversicherungszeit für eine Pflichtversicherung in der KVdR innerhalb der Rahmenfrist nicht. Die monatliche Rente wird i. H. v. 500 EUR zugebilligt.

Die Frau war bei Stellung des Rentenantrags familienversichert. Nach Zubilligung der Rente kann sie aufgrund der Höhe der Rente nicht mehr als Familienangehörige versichert werden. Ab Beginn der Rente setzt sie ihre Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse fort.

Für die Berechnung der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung wird die allgemeine Mindestbemessungsgrundlage (2024: 1.178,33 EUR) zugrunde gelegt. Dieser Beitrag ist selbst dann maßgeblich, wenn ihre Gesamteinnahmen einschließlich Zinserträge, Kapitalerträge und Mieteinnahmen etc. diesen Betrag nicht erreichen.

Zu dem zu zahlenden Beitrag erhält sie auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers.

Für Rentner, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme die gleiche Mindestbemessungsgrundlage für Beiträge.[4]

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