Bei der Beitragsfestsetzung ist zwischen

  • dem tatsächlichen Einkommen des freiwillig Versicherten einerseits und
  • dem zu berücksichtigenden Familieneinkommen andererseits

zu unterscheiden. Soweit der freiwillig Versicherte über eigene Einnahmen verfügt, ist auf diese Einnahmen der für die jeweilige Einnahmeart maßgebende Beitragssatz anzuwenden. Für das zu berücksichtigende Familieneinkommen gilt hingegen der ermäßigte Beitragssatz. Dies gilt unabhängig davon, aus welcher Einnahmeart des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten/Lebenspartners dieses zu berücksichtigende Familieneinkommen stammt.

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