Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, ist in Ländergesetzen, hinsichtlich des 3. Oktober im Einigungsvertrag (Art. 2) geregelt. Danach sind gesetzliche Feiertage in allen Bundesländern: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember).

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Bundeslandabhängig kommen dazu: Heilige Drei Könige (6. Januar) in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt; Ostersonntag und Pfingstsonntag in Brandenburg; Fronleichnam in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen (soweit durch RVO bestimmt) und Thüringen (soweit überwiegend katholische Bevölkerung); Mariä Himmelfahrt (15. August) in Bayern (soweit durch Verordnung bestimmt für Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland; Reformationstag in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen in Gebieten mit überwiegend evangelischer Bevölkerung; Buß- und Bettag in Sachsen; Allerheiligen in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung. In Berlin ist zusätzlich der 8. März (Internationaler Frauentag) Feiertag. In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August ein gesetzlicher Feiertag, in Thüringen der Weltkindertag.[1] An kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, darf der Arbeitgeber nicht einseitig ohne Lohnzahlung Arbeitsruhe anordnen.

[1] Wegen des Arbeitsverbots an gesetzlichen Feiertagen s. Sonntagsarbeit; zur tarifvertraglichen Freistellung an "Vorfeiertagen" (24.12./31.12.) vgl. BAG, Urteil v. 11.7.2019, 6 AZR 460/18.

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