Begriff

Fahrkosten sind eine Nebenleistung der Krankenversicherung. Sie werden nur übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sind. Der verordnende Arzt/Zahnarzt/Psychotherapeut entscheidet, inwieweit medizinische Gründe für die Übernahme der Fahrkosten vorliegen und mit welchem Transportmittel die Fahrt erfolgen sollte.

Krankenkassen übernehmen Fahrkosten

  • zu stationären Behandlungen,
  • für Rettungsfahrten,
  • für Krankentransporte und
  • für Fahrten zu ambulanten Behandlungen, die eine erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung ersetzen.

Darüber hinaus werden Fahrkosten zu anderen ambulanten Behandlungen nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen. Die Ausnahmefälle legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie (KrTrR) fest. Außerdem werden Reisekosten im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt.

Die Kostenübernahme erfolgt i. H. d. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen. Auch eine Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 1 BRKG für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug (PKW) kommt in Betracht. Daneben können die Vertragspreise für Fahrten in einem Taxi, Mietwagen oder Krankentransportwagen übernommen werden, wenn diese Beförderungsmittel aus medizinischen Gründen erforderlich sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Übernahme der Fahrkosten ist in § 60 SGB V geregelt, die Zuzahlung ergibt sich aus § 61 Satz 1 SGB V. Regelungen zur Übernahme von Reisekosten im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält § 60 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 73 SGB IX.

In der Krankentransport-Richtlinie (KrTrR) ist die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten geregelt. Außerdem werden darin die Ausnahmefälle für die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkassen beschrieben.

Ergänzende Informationen sind in den Gemeinsamen Rundschreiben der damaligen Spitzenverbände vom 9.12.1988 (GR v. 9.12.1988) und vom 26.11.2003 (GR v. 26.11.2003) zu finden. Das Gemeinsame Rundschreiben vom 18.6.2001 i. d. F. vom 1.4.2019 (GR v. 18.6.2001) enthält Informationen zur Reisekostenübernahme im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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