Siehe § 73 SGB IX

1. Allgemeines

Die Vorschrift dient der Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Reisekosten und umfasst die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.

2. Voraussetzungen

[1] Als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten übernommen, die aus Anlass der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen.

[2] Für die Krankenversicherung gilt diese Regelung ohne Einschränkungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V). Bei allen übrigen Leistungen der Krankenversicherung können Fahrkosten nur im Rahmen des § 60 Abs. 2 SGB V übernommen werden.

3. Umfang

[1] Zu den Reisekosten gehören die notwendigen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten des erforderlichen Gepäcktransports. Zu den Reisekosten gehören auch die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson.

[2] Ist eine Mitnahme der Kinder an den Rehabilitationsort erforderlich, weil eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann, werden auch hier Reisekosten nach den Punkten 3.2 bis 3.6 übernommen.

3.1 Eigenbeteiligung

Eine Eigenbeteiligung der Versicherten an den Reisekosten ist im Rahmen des § 73 SGB IX nicht vorgesehen.

3.2 Fahrkosten

[1] Notwendige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen.

[2] Ist ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht erreichbar oder ist wegen Art oder Schwere der Behinderung die Benutzung eines solchen nicht zumutbar, so sind die Kosten für die Benutzung eines anderen angemessenen Beförderungsmittels zu erstatten. Die Frage der Angemessenheit eines anderen Beförderungsmittels richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. So kommt z. B. die Benutzung eines Taxis nur dann in Betracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

3.2.1 Kostenerstattung bei Benutzung eines PKW

[1] Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges auf Grund einer entsprechenden Notwendigkeit oder wegen eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ist eine Wegstreckenentschädigung und ggf. Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des BRKG zu gewähren.

[2] Wird die Fahrt mit einem privateigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, ist Wegstreckenentschädigung oder ggf. Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des § 6 BRKG bis zur Höhe der Kosten zu gewähren, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.

3.3 Beförderung von Gepäck

Die Auslagen für das Befördern von bis zu zwei notwendigen persönlichen Gepäckstücken werden erstattet. Dies gilt nicht bei der Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges.

3.4 Verpflegungskosten

[1] Bei einer unvermeidbaren Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort von mehr als acht Stunden täglich wird ein Verpflegungsgeld in Höhe der Pauschalsätze nach § 9 BRKG gewährt. Wird Verpflegung angeboten, entfällt der Anspruch auf Verpflegungsgeld.

[2] Die Berechnung der Reisedauer richtet sich nach der Abreise von der Wohnung/Rehabilitationseinrichtung und der Ankunft an der Rehabilitationseinrichtung/Wohnung.

3.5 Übernachtungskosten

Übernachtungskosten werden in analoger Anwendung des § 10 BRKG erstattet.

3.6 Familienheimfahrten

[1] Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall zwei Familienheimfahrten je Monat zum Wohnort/Aufenthaltsort im Inland, wenn die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation länger als acht Wochen erbracht werden. Eine Familienheimfahrt kann in diesen Fällen erstmals nach Ablauf der acht Wochen gewährt werden. Familienheimfahrten können nur erfolgen, wenn sie aus medizinischen Gründen vertretbar sind und die Maßnahme voraussichtlich noch 14 Tage andauert.

[2] Ausnahmsweise können auch bei Tod oder bei schwerer Erkrankung des Ehegatten, der Kinder, der Eltern, Schwiegereltern, Geschwister bzw. des Lebenspartners Familienheimfahrten übernommen werden. Der besondere Anlass ist nachzuweisen. In diesen Fällen gelten weder die Acht-Wochen-Frist noch die Beschränkung auf zwei Fahrten im Monat.

[3] Die Fristberechnung dieser Acht-Wochen-Frist erfolgt ab Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Der Tag des Beginns dieser Leistung wird in die Frist mit eingerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB).

[4] Bei der Berechnung der Monatsfrist ist von einer starren Frist für die laufende Leistung zur medizinischen Rehabilitation auszugehen. Die erste Monatsfrist beginnt einen Tag nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist.

[5] Anstelle der Reisekosten für eine Familienheimfahrt können für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort im Inland zum Aufenthaltsort des Rehabilitanden und zurück Reisekosten übernommen werden.

[6] Reisekosten für die Besuchsfahrt eines Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten übernommen, die für die Fahrt des Rehabilitanden zu seiner ...

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