[1] Notwendige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen.

[2] Ist ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht erreichbar oder ist wegen Art oder Schwere der Behinderung die Benutzung eines solchen nicht zumutbar, so sind die Kosten für die Benutzung eines anderen angemessenen Beförderungsmittels zu erstatten. Die Frage der Angemessenheit eines anderen Beförderungsmittels richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. So kommt z. B. die Benutzung eines Taxis nur dann in Betracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

3.2.1 Kostenerstattung bei Benutzung eines PKW

[1] Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges auf Grund einer entsprechenden Notwendigkeit oder wegen eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ist eine Wegstreckenentschädigung und ggf. Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des BRKG zu gewähren.

[2] Wird die Fahrt mit einem privateigenen Kraftfahrzeug durchgeführt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, ist Wegstreckenentschädigung oder ggf. Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des § 6 BRKG bis zur Höhe der Kosten zu gewähren, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.

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