Die Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen sind von den Krankenkassen zu übernehmen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind. Die Höhe der zu übernehmenden Fahrkosten ist in diesen Fällen beschränkt auf den nach § 133 SGB V berechnungsfähigen Betrag, also dem vertraglich zwischen dem Transportunternehmen und der Krankenkasse oder ihres Landesverbandes vereinbarten Preises für die Beförderung.

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