Bei

  • ambulanten oder stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation[1] sowie
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter (auch als Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahme[2])

ist für die Übernahme der Fahr- und Reisekosten § 73 Abs. 1 und 3 SGB IX anzuwenden.[3]

Danach gehören zu den Reisekosten die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten des Gepäcktransports. Zu den Reisekosten gehören auch die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson.

Die Versicherten können grundsätzlich wählen, ob sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein sonstiges Verkehrsmittel (z. B. privateigenes Kraftfahrzeug) nutzen.

2.1 Erforderliche Fahrkosten

I. S. d. § 73 SGB IX gelten grundsätzlich die Fahrkosten als erforderlich, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen sowie der günstigsten Verkehrsverbindung entstehen.[1]

Sofern ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht erreichbar oder dessen Nutzung wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist, so sind die Kosten für die Benutzung eines anderen angemessenen Beförderungsmittels zu erstatten. Die Frage der Angemessenheit eines anderen Beförderungsmittels richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Wird aus den vorgenannten Gründen ein privateigenes Kraftfahrzeug (PKW) benutzt, ist eine Wegstreckenentschädigung zu gewähren.[2]

Sie beträgt derzeit 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke. Soweit die Fahrt mit einem PKW erfolgt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, wird die Wegstreckenentschädigung nur bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.

Als Reisekosten kann zudem die Übernahme der erforderlichen Kosten für weitere besondere Beförderungsmittel beansprucht werden, sofern diese wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig sind. Dabei handelt es sich um Beförderungsmittel, deren Kosten behinderungsbedingt von den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder PKW abweichen, wie z. B. Behindertenfahrdienste oder Krankentransportwagen.

2.2 Gepäcktransport

Die Auslagen für das Befördern von bis zu 2 notwendigen persönlichen Gepäckstücken werden erstattet. Dies gilt nicht bei der Benutzung eines PKW.

2.3 Verpflegungskosten/Übernachtungsgeld

Bei einer unvermeidbaren Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort von mehr als 8 Stunden täglich wird als Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen ein Verpflegungsgeld in Höhe der Pauschalsätze nach § 6 BRKG gewährt. Der Anspruch besteht z. B. bei einer langen Anreisezeit zum Rehabilitationsort.

Übernachtungsgeld wird in analoger Anwendung des § 7 BRKG erstattet. Es beträgt pauschal 20 EUR.

2.4 Familienheimfahrt

Reisekosten werden für im Regelfall 2 Familienheimfahrten je Monat zum Wohnort/Aufenthaltsort im Inland übernommen, wenn die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation länger als 8 Wochen dauern. Eine Familienheimfahrt kann in diesen Fällen erstmals nach Ablauf der 8 Wochen gewährt werden. Familienheimfahrten können nur erfolgen, wenn sie aus medizinischen Gründen vertretbar sind und die Maßnahme voraussichtlich noch 14 Tage andauert.

Anstelle der Reisekosten für eine Familienheimfahrt können für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort im Inland zum Aufenthaltsort des Rehabilitanden und zurück Reisekosten übernommen werden.

2.5 Begleitperson

Die Aufwendungen für eine erforderliche Begleitperson werden – in entsprechender Anwendung der Kostenübernahme für den Versicherten – erstattet. Entsteht der Begleitperson Verdienstausfall infolge der Begleitung, so ist auch dieser als Reisekosten zu erstatten.

2.6 Pflegende Angehörige

Sofern pflegende Angehörige eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation erhalten, werden auch die Reisekosten im Zusammenhang mit der Versorgung des Pflegebedürftigen übernommen.[1] Wird der Pflegebedürftige für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt[2], erstattet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen die Reisekosten.[3]

2.7 Zuzahlung

Zu den Fahrten zu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind keine Zuzahlungen zu entrichten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge