Hinweise Kug 006 und Kug 306 (106.1)

Allgemeine Ausführungen zur Bemessung sind nur noch in den Hinweisen zum Antragsverfahren Kug und T-Kug (Kug 006) bzw. Hinweisen zum Antragsverfahren S-Kug und ergänzende Leistungen (Kug 306) enthalten:

  • Berechnung des Kug – Allgemeines
  • Soll-Entgelt – Allgemeines, kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarung

    • Hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt

      • Monatslohn/Gehalt
      • Stundenlohn
      • Leistungslohn (Akkordlohn)
      • Teillohnzeiträume
    • Nicht hinreichend bestimmbares Soll-Entgelt

      • Allgemeines
      • Abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum
      • Referenzzeitraum
      • Individueller Beginn des Referenzzeitraums
      • In den Referenzzeitraum einzubeziehende Kalendermonate
      • Tage im Referenzzeitraum, an denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde
      • Soll-Entgelt eines/r vergleichbaren Arbeitnehmers/in
      • Änderungen der Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgelts
  • Ist-Entgelt

    • Erhöhung des Ist-Entgeltes, wenn das Arbeitsentgelt aus anderen Gründen gemindert ist
    • Erhöhung des Ist-Entgeltes, wenn Krankengeld bezogen wurde
    • Gekündigte Arbeitnehmer / Aufhebungsvertrag
    • Feiertagslohn in Höhe des Kug
    • Zuschuss zum Kug
    • Erhöhung des Ist-Entgeltes durch Einkommen aus einer Nebentätigkeit
    • Erhöhung des Ist-Entgeltes bei nicht genannten Entgeltansprüchen
  • Höhe des Kug

    • Nettoentgeltdifferenz
    • Pauschaliertes monatliches Nettoentgelt, Tabelle zur Berechnung des Kug, Programmablaufplan, Internet, Faktorverfahren
    • Lohnsteuerklasse
    • Leistungssatz
    • Eintragung von Kinderfreibeträgen
    • Bescheinigung der Agentur für Arbeit
  • Tabelle zur Berechnung des Kug

    • Tabelle für Geringverdiener
  • Durchschnittliche Leistung pro Stunde
  • Auszuzahlendes Kug

Die Ausführungen in den o.a. Hinweisen werden wie folgt ergänzt:

Soll-Entgelt (106.2)

 

(1) Soll-Entgelt gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 ist das Bruttoarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtige Einnahme im Sinne des SGB III (§§ 342 ff) und damit als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist. Lohnbestandteile sind nach Maßgabe des § 14 SGB IV und der aufgrund des § 17 Abs. 1 SGB IV ergangenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) zu berücksichtigen. Zur beitragsrechtlichen Behandlung von Sonntags- / Feiertags- und Nachtzuschlägen siehe Rundschreiben der Spitzenverbände vom 22.06.2006. Obwohl die genannten Rechtsvorschriften unmittelbar nur für die Beurteilung der Beitragspflicht gelten (§ 342), erlaubt es deren allgemeingültiger Charakter, sie auch auf das Leistungsrecht zu übertragen (BSG vom 19.02.1986 – 7 RAr 9/84).

Entgeltumwandlung (106.3)

 

(2) Künftige Entgeltansprüche können in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz). Die für die Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse sowie Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung verwendeten Entgeltbestandteile sind bis zu einem Betrag in Höhe von 4 v.H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Beispiel: 2018: 3.120 EUR; mtl. 260 EUR) kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Diese Entgeltbestandteile sind somit weder im Soll- noch im Ist-Entgelt zu berücksichtigen.

kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen (106.4)

 

(3) Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 106 Abs. 1 bleiben aufgrund kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglichen Arbeitszeit (= Verminderungen der Arbeitszeit) außer Betracht. Die sich ergebende finanzielle Besserstellung gegenüber dem vorher erzielten Einkommen ist systemimmanent und leistungsunschädlich. Als vorübergehend sind Arbeitszeitverminderungen nur anzusehen, die binnen Jahresfrist vor Einführung der Kurzarbeit vorgenommen wurden. Maßgeblich ist der Beginn der Durchführung der Maßnahme und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung. Derartige Arbeitszeitverkürzungen haben eine Absenkung des Soll-Entgelts nicht zur Folge. Dieses ist vielmehr nach dem Entgelt festzulegen, das der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer ohne Beschäftigungssicherungsvereinbarung zustünde (fiktives Soll-Entgelt). Im Fall kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ist das Ist-Entgelt an Hand des tatsächlich noch erzielten Arbeitseinkommens (auf der Grundlage der aktuellen Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt) zu bestimmen.

Sanierungstarifverträge (106.5)

 

(4) Sanierungstarifverträge (Verträge mit nicht bezahlten zusätzlichen Stunden) fallen nicht unter den Begriff der "kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung".

Leistungsentgelt (106.6)

 

(5) Die pauschalierten Nettoarbeitsentgelte werden entsprechend den Vorschriften des Arbeitslosengeldes über die Berechnung des Leistungsentgelts vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kalenderjährlich ermittelt (§ 106 Abs. 1 Satz 6, FW zu § 153, § 109 Abs. 1 Nr. 1).

Altersteilzeit im Blockmodell (106.7)

 

(6) Bei...

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