Der Entgeltfortzahlungsanspruch geht erst zu dem Zeitpunkt auf den Leistungsträger über, zu dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei darum, dass der Krankenlohn fällig geworden ist, der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert und das Krankengeld tatsächlich gezahlt wird.

Der Leistungsträger muss den Forderungsübergang nicht erst anzeigen, obwohl dies in der Praxis üblich ist.

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes wird grundsätzlich mit den im Betrieb üblichen Entgeltfortzahlungsterminen fällig. Teilt beispielsweise eine Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass sie für einen bestimmten Zeitraum Krankengeld in gewisser Höhe zahlt, nimmt der Arbeitgeber mit diesem Zeitpunkt von dem Forderungsübergang auch dann Kenntnis, wenn die Mitteilung vor der tatsächlichen Zahlung des Krankengeldes erfolgt.

Kommt es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem üblichen Lohnzahlungstermin zu einer Schlussabrechnung, liegt darin im Allgemeinen die Vereinbarung, dass alle noch ausstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereits mit dieser Schlussabrechnung fällig sein sollen.

 
Hinweis

Gerichtsbarkeit

Die Krankenkasse kann ihre Ansprüche nach § 115 SGB X gegen den Arbeitgeber gerichtlich geltend machen. Sie ist dazu aktiv legitimiert. Entsprechende Verfahren sind vor der Arbeitsgerichtsbarkeit und nicht vor der Sozialgerichtsbarkeit durchzuführen.

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