Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger über.[1] Dies geschieht bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen. Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt ab einem bestimmten Tag wieder an den Arbeitnehmer fort, endet die Wirkung des Forderungsübergangs mit dem Vortag.

 
Praxis-Beispiel

Ende Forderungsübergang

Ein Arbeitnehmer, der sich zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, legt zunächst die Nachweise über seine Arbeitsunfähigkeit nicht vor. Deshalb verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung.[2]

Der Arbeitnehmer fordert von seiner Krankenkasse, dass diese ihm Krankengeld zahlt. Sie zahlt das Krankengeld, veranlasst aber, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach einigen Tagen zugeht. Jetzt kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach und zahlt das Entgelt fort. Für die Zeit, in der die Krankenkasse bereits Leistungen erbracht hat, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Krankengeldes an die Krankenkasse zahlen.

Anstelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt der Anspruch auf Geld. Die Höhe bestimmt sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).[3]

 
Wichtig

Übergang des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

Der Übergang des Anspruchs auf Arbeitsentgelt auf den Sozialleistungsträger wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.[4]

Der Anspruchsübergang erfasst also alle Entgeltansprüche, die der Arbeitgeber nicht erbringt. Dabei ist zu beachten, dass es nicht nur um die Entgeltansprüche nach dem EFZG geht. Stützen sich die Ansprüche auf andere Rechtsgrundlagen, wie etwa auf einen Tarifvertrag, gehen sie ebenfalls nach § 115 SGB X auf den Leistungsträger über.

Schließlich können beispielsweise tarifrechtliche Bestimmungen vorsehen, dass ein längerer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, als im EFZG vorgesehen.

Der Anspruch nach § 115 SGB X wird hingegen dergestalt begrenzt, dass der Leistungsträger vom Arbeitgeber nicht mehr verlangen darf, als

  • dem Arbeitnehmer als Anspruch zusteht,
  • der Leistungsträger an Leistungen (insbesondere Krankengeld) erbracht hat.

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