Schwierige Abgrenzungsfragen können sich aus dem Verhältnis der Vorschriften des § 56 IfSG (Entschädigung), § 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung) ergeben.

Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist relevant für die Frage, ob überhaupt und welcher Anspruch gegenüber den Arbeitgeber besteht und auch in Bezug auf Dauer und Höhe des Anspruchs. Das Ergebnis dieser Prüfung wirkt sich u. a. auf die Frage aus, ob ein Forderungsübergang i. S. d. SGB X möglich und der Arbeitgeber ggf. die Entgeltfortzahlung unberechtigt verweigert hat.

Neben dem gemeinsamen Erfordernis, dass zunächst überhaupt ein Verdienstausfall festgestellt werden kann, ist beispielsweise für die weitere Prüfung ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer, der in Quarantäne musste, vorher oder gleichzeitig arbeitsunfähig erkrankt ist, er sich symptomlos in Quarantäne begeben musste und/oder ggf. die Möglichkeit des Homeoffice besteht.

Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ist nicht zu verwechseln mit der Anordnung in § 56 IfSG, die den Arbeitgeber als Auszahlungsstelle verpflichtet.

Das BMG hat auf seiner Homepage unter "Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbstständige" verschiedene Lebenssachverhalte ausführlich erläutert.[1]

[1] S. auch VG Berlin, Urteil v. 16.11.2022, 32 K 109/22, zur Frage der Bestimmung des Rechtsbegriffs "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit gem. § 616 Satz 1 BGB" – im Ergebnis wurde der Erstattungsanspruch für Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG bei Absonderungsanordnung eines Arbeitnehmers verneint, weil die Zeit der Verhinderung der Dienstleistung verhältnismäßig nicht erheblich war.

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