Begriff

Die Ersatzkassen gehören als Krankenkassen zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Der Begriff "Ersatzkasse" ist historisch gewachsen. Nach Gründung der Sozialversicherung durch Bismarck wurden die Beschäftigten einer Pflichtkasse zugewiesen. Es bestand später die Möglichkeit, als "Ersatz" zu dieser Pflichtzuweisung eine freiwillig organisierte, eingeschriebene Hilfskasse (Ersatzkasse) zu wählen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff Ersatzkassen ist in § 148 SGB V definiert. Die Aufgaben und Pflichten der Ersatzkassen, die im VdeK e.V. organisiert sind, ergeben sich aus deren Satzung.

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