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Ersatzanspruch gegenüber Dritten

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Sozialversicherungsträger erbringen Leistungen bei Verletzungen und Schädigungen, die ihren Versicherten z. B. durch Unfälle oder Gewalttaten entstehen. Soweit Dritte dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig sind, geht der Anspruch des Geschädigten in Höhe der erbrachten Sozialleistung auf den Versicherungsträger über. Kraft gesetzlichen Forderungsübergangs ist der Dritte dann dem Sozialleistungsträger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die zentrale Vorschrift für den gesetzlichen Forderungsübergang bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist § 116 SGB X. § 117 SGB X regelt Schadensersatzansprüche mehrerer Leistungsträger, § 118 SGB X die Bindung der Gerichte sowie § 119 SGB X den Übergang von Beitragsansprüchen. Außerdem sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Schadensersatzansprüche im BGB (§§ 823 ff. BGB), § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz sowie u. a. Regelungen zur Gefährdungshaftung (z. B. § 7 StVG) relevant.

1 Forderungs-/Rechtsübergang

Der auf einer anderen gesetzlichen Vorschrift (außerhalb des Sozialgesetzbuches) beruhende Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den (Sozial)Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.[1]

Der gesetzliche Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger tritt zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensereignisses (z. B. eines Verkehrsunfalls) ein. Allgemein wird hier von der sog. juristischen Sekunde gesprochen. Damit ist kein Zeitbegriff gemeint, sondern vielmehr der Augen...

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