Nach der genannten Vorschrift ist der Forderungsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige ausgeschlossen. Es muss sich dabei um Familienangehörige handeln, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der Anspruch kann des Weiteren nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.

 
Hinweis

Schädigung eines Kindes durch ein Elternteil

Die Vorschrift des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts[1] mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn hiernach nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit seinem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergehen.

Allerdings muss § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X dahingehend ausgelegt werden, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinem Haushalt integriert ist.

Ist der Forderungsübergang beim Familienprivileg einmal ausgeschlossen, dann bleibt es dabei. Das bedeutet, dass der Ausschluss z. B. auch dann fortwirkt, wenn die im Zeitpunkt des Schadensereignisses bestehende Ehe oder die häusliche Gemeinschaft später aufgelöst wird.

Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X bzw. eine analoge Anwendung des in § 116 Abs. 6 SGB X geregelten Familienprivilegs auf den Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wurde von dem BGH[2] verneint mit der Begründung, dass es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehle. Auch folge die Geltung für den Regressanspruch auch nicht aus der mit dem "Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UVEG)"[3] neu eingefügten Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen "nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs" haften.

[2] BGH, Beschluss v. 16.8.2016, VI ZR 497/15.
[3] BGBl 1996 I S. 1254.

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