Begriff

Die Sozialversicherungsträger erbringen Leistungen bei Verletzungen und Schädigungen, die ihren Versicherten z. B. durch Unfälle oder Gewalttaten entstehen. Soweit Dritte dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig sind, geht der Anspruch des Geschädigten in Höhe der erbrachten Sozialleistung auf den Versicherungsträger über. Kraft gesetzlichen Forderungsübergangs ist der Dritte dann dem Sozialleistungsträger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die zentrale Vorschrift für den gesetzlichen Forderungsübergang bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist § 116 SGB X. § 117 SGB X regelt Schadensersatzansprüche mehrerer Leistungsträger, § 118 SGB X die Bindung der Gerichte sowie § 119 SGB X den Übergang von Beitragsansprüchen. Außerdem sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Schadensersatzansprüche im BGB (§§ 823 ff. BGB), § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz sowie u. a. Regelungen zur Gefährdungshaftung (z. B. § 7 StVG) relevant.

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