Begriff

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Dies ist als Ziel in § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II geregelt. Damit die Jobcenter dieses Ziel gemeinsam mit den Leistungsberechtigten erreichen können, ist es wichtig, dass die Leistungsberechtigten für die Jobcenter erreichbar sind. Das gilt besonders für die Übermittlung von Angeboten zur Eingliederung sowie die Möglichkeit, Arbeits- und Eingliederungsangebote im näheren Bereich der aktuellen Wohnung wahrzunehmen. Deshalb liegt Erreichbarkeit vor, wenn sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit Inkrafttreten des 2. Teils des Bürgergeld-Gesetzes zum 1.7.2023 wurde auch das Erreichbarkeitsrecht im SGB II neu geregelt. Es besteht zum einen aus § 7b SGB II, der die wesentlichen Festlegungen enthält. Zudem enthält § 13 Abs. 3 SGB II die Ermächtigung für das BMAS, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum näheren Bereich i. S. d. § 7b Abs. 1 Satz 2 SGB II zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein. Die "Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV)" ist am 8.8.2023 in Kraft getreten.

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