Begriff

Seit Januar 1998 können Versicherte, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung für ihre unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, den Abfindungsbetrag – ganz oder teilweise – für Beiträge zur Rentenversicherung verwenden. Seit 1.1.2012 gilt das Recht zur Beitragszahlung auch für Abfindungen von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse. Wer von diesen Möglichkeiten, seine Altersversorgung aufzustocken, Gebrauch macht, erhält im Rentenfall einen Zuschlag an Entgeltpunkten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragszahlung ist in § 187b SGB VI und die Zuschläge an Entgeltpunkten in § 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) i. V. m. § 76a Abs. 2 SGB VI geregelt. Die Regelungen zur Abfindung von unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften enthält §§ 3 und 8 Abs. 2 BetrAVG und zur Abfindung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG.

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