Kernvoraussetzung ist, dass die Betroffenen mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung abschließen; die geforderte Sozialversicherungspflicht bezieht sich dabei auf die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die in der Arbeitslosenversicherung regelmäßig bestehende Versicherungsfreiheit ist insoweit unschädlich.[1]

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