Der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens rechnet zu den laufenden Bezügen, da er Monat für Monat anfällt. Die Besteuerung richtet sich also nach den für den laufenden Arbeitslohn geltenden Grundsätzen. Die Lohnsteuer ist deshalb im Regelfall zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn nach den ELStAM zu berechnen.

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