Zusammenfassung

 
Begriff

Zur Realisierung eines Anspruchs auf Bürgergeld sind auch Verfahrensvorschriften zu beachten. Am wichtigsten ist dabei die Antragstellung, da Leistungen frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, erbracht werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verfahrensvorschriften für das Bürgergeld befinden sich in den §§ 36 bis 44 SGB II.

1 Antragstellung

Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Für Zeiten vor der Antragstellung besteht deshalb grundsätzlich kein Leistungsanspruch. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der zuständige Leistungsträger an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eintreten, nicht geöffnet hat. In diesem Fall wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.[1]

Durch eine spätere Antragstellung kann die Berücksichtigung von Einkommen, welches im selben Monat vor der Antragstellung erzielt wurde, nicht verhindert werden. Die Antragstellung wirkt auf den Monatsersten zurück. Hilfebedürftigkeit ist immer eine Frage der Einkommenslage im gesamten Monat (Monatsprinzip).

 
Wichtig

Sonderregelung für das Jahr 2023

Aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise sind Leistungsberechtigte häufig von höheren Nachzahlungen im Rahmen der jährlichen Abrechnungen betroffen oder haben vergleichsweise hohe Aufwendungen für die jährliche Bevorratung mit Heizmitteln. Da es sich bei solchen Aufwendungen um Aufwendungen für Heizung handelt, die im Rahmen der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt werden, kann für einen einzelnen Monat ein Anspruch auf Bürgergeld entstehen.

Für diese Fälle ist im Rahmen der Einführung des Bürgergeldes geregelt worden, dass der Antrag auf Leistungen bis zu 3 Monate zurückwirkt. Damit soll erreicht werden, dass ein zuschussweiser Anspruch nicht daran scheitert, dass die Antragsmöglichkeit unbekannt war. Die Sonderregeln gelten für alle Anträge, die im Jahr 2023 gestellt werden.

Zuständig für die Leistungsgewährung ist grundsätzlich das Jobcenter, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, ist der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich.[2] Für die Betroffenen ist dabei gleichgültig, ob es sich um eine gemeinsame Einrichtung (Bundesagentur und Kommune) oder um einen zugelassenen kommunalen Träger (Kommune, z. B. Kreis, allein) handelt.

 
Hinweis

Bürgergeld muss extra beantragt werden

Der Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit gilt nur für das Arbeitslosengeld. Ist die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes erschöpft oder reicht das Arbeitslosengeld allein nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus, muss das Bürgergeld extra beantragt werden.

Der Antrag (Willenserklärung) kann auch bei anderen Sozialleistungsträgern gestellt werden und ist formfrei. Er kann also telefonisch, elektronisch oder schriftlich erfolgen.

Unabhängig davon müssen die Antragsvordrucke ausgefüllt werden. Das ist jedoch nicht mit der Willenserklärung zu verwechseln.

2 Bescheid/Widerspruch

Die Entscheidung über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Der Widerspruch muss grundsätzlich gegenüber dem Leistungsträger, der den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Unabhängig davon haben Leistungsberechtigte grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, eine Überprüfung des Verwaltungsakts auf der Grundlage von § 44 SGB X zu beantragen.

3 Bevollmächtigter der Bedarfsgemeinschaft

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist derjenige, der den Antrag gestellt hat, bevollmächtigt, die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren zu vertreten. Dazu zählt insbesondere, dass er Leistungen für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mit beantragt hat und entgegen nimmt.

Bei mehreren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft gilt diese Vermutung zugunsten des Leistungsberechtigten, der die Leistungen beantragt.[1] Der Leistungsträger richtet in diesen Fällen den Leistungsbescheid an den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft. Ungeachtet dessen haben alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Widerspruchsrecht, aber auch eigenständige Mitwirkungspflichten.[2] Die gesetzliche Vertretungsvermutung gilt nicht, wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem zuständigen Leistungsträger erklären, dass sie ihre Leistungsangelegenheiten selbst wahrnehmen wollen. In diesen Fällen sind die Leistungsansprüche gesondert für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen. Insgesamt ergeben sich daraus keine höheren Leistungsansprüche.

4 Auszahlung

Bürgergeld wird für Kalendertage gezahlt; ein voller Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Es wird monatlich im Voraus ausgezahlt und kostenfrei auf ein in der Regel inländisches Konto überwiesen. Bei anderem Überwei...

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