Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungseinrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Die bei der Volkspolizei der DDR zurückgelegten Dienstzeiten, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst nach dem Recht der DDR als Versicherungszeiten gelten, sind zurückgelegte Beitragszeiten iS des FRG § 15 Abs 1 (Anschluß an und Fortführung von BSG 1971-12-10 11 RA 64/71 = SozR Nr 16 zu § 15 FRG).

 

Leitsatz (redaktionell)

In den Anwendungsbereichen des FRG § 15 Abs 2 ist auch eine nach dem Recht der DDR beitragsfreie, aber auf Versicherungspflicht beruhende Zugehörigkeit zu einer Versicherungseinrichtung iS der genannten Vorschrift, deren Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR genügt (vgl FRG§15V), einzubeziehen.

 

Normenkette

FRG § 15 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1960-02-25, § 17 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25; AVG § 27 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25; RVO § 1250 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25; FRG § 15 Abs. 2; FRG§15V

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 10.10.1975; Aktenzeichen IV ANBf 22/73)

SG Hamburg (Entscheidung vom 12.03.1973; Aktenzeichen 12 An 189/72)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin die Zeit vom 1. Juli 1954 bis 3. Dezember 1960 als zurückgelegte Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) zu berücksichtigen ist.

Der am 17. September 1971 verstorbene Ehemann der Klägerin war von Mai 1948 bis Anfang Dezember 1960 Angehöriger der Volkspolizei in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gewesen. Nach seiner Flucht hatte er am 3. Dezember 1960 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen und den Ausweis A für Vertriebene und Flüchtlinge erhalten.

Die Beklagte rechnete bei der der Klägerin bewilligten Witwenrente die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur Volkspolizei lediglich bis zum 30. Juni 1954 als Beitragszeit im Sinne des Fremdrentenrechts an, weil in der DDR für Angehörige der Volkspolizei seit dem 1. Juli 1954 Beiträge zur Sozialversicherung nicht mehr entrichtet worden seien, vielmehr für sie aufgrund einer Versorgungsordnung beim Ministerium des Innern ein Versorgungsfonds bestanden habe, in den Beiträge eingezahlt worden seien (Bescheid vom 4. Januar 1972 i. V. m. dem Neufeststellungsbescheid vom 27. Februar 1974).

Die hiergegen erhobene Klage hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten gegen das zusprechende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 12. März 1973 zurück und hob außerdem den gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 27. Februar 1974 insoweit auf, als in ihm eine Anrechnung der Zeit vom 1. Juli 1954 bis zum 3. Dezember 1960 als weitere glaubhaft gemachte Beitragszeit nach dem FRG nicht vorgenommen worden ist.

Zur Begründung führte das LSG im wesentlichen aus: Zwar seien im streitigen Zeitraum aufgrund der Versorgungsordnung vom 1. Juli 1954 für den Versicherten Beiträge an den beim Ministerium des Innern der DDR eingerichteten Versorgungsfonds und damit an ein Sicherungssystem abgeführt worden, das gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 FRG nicht als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG in Betracht kommen könne. Gleichwohl müsse die Beklagte die streitige Zeit als Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG berücksichtigen, weil der Versicherte durch seine Flucht in die Bundesrepublik Deutschland nicht nur Versorgungsansprüche, sondern auch Rechte gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der DDR verloren habe. Dies ergebe sich aus den Vorschriften der §§ 30 und 31 der Versorgungsordnung, wonach die vor Erreichen der Altersgrenze - außer in Rentenfällen - ausscheidenden Angehörigen der Volkspolizei wieder von der Sozialversicherung der DDR betreut, die vor Eintritt in die Volkspolizei erworbenen Rechte bei der Sozialversicherung wieder aufleben und die Dienstzeiten bei der Volkspolizei rentensteigernd berücksichtigt würden. Sie seien aber auch rentensteigernd anrechenbar, wenn der Angehörige der Volkspolizei aus der Sicht der DDR unehrenhaft aus dem Dienst ausscheide. Zwar schreibe § 32 der Versorgungsordnung insoweit vor, daß die Vergünstigungen der Versorgungsordnung entfallen. Dies bedeute aber nicht, daß eine rentenmäßige Berücksichtigung der Dienstzeiten aus Gründen unehrenhaften Ausscheidens ausgeschlossen sei. Vielmehr entfalle - wie auch aus der 1. Durchführungsbestimmung zu § 31 der Versorgungsordnung erhelle - nur die durch die Versorgungsordnung eingeräumte Vergünstigung, daß anstelle des versicherungspflichtigen Jahresverdienstes die vollen, die Pflichtversicherungsgrenze überschreitenden Dienstbezüge einer künftigen Rentenberechnung zugrunde gelegt würden. Hieraus folge im Ergebnis, daß die Dienstzeit der ausgeschiedenen Angehörigen der Volkspolizei als Versicherungszeit der DDR gelte. Durch das vom SG zu Beweiszwecken beigezogene Versicherungsmaterial eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen werde darüber hinaus bestätigt, daß die Verwaltungsträger der DDR Dienstzeiten bei der Volkspolizei als Versicherungszeiten behandeln. Die Anrechnung der fraglichen Zeit als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG scheitere nicht daran, daß Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der DDR nicht entrichtet worden seien und auch eine - dem bundesdeutschen Recht vergleichbare - Nachversicherung nicht stattgefunden habe. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FRG schließe die Anrechnung einer beitragsfreien Versicherungszeit nicht aus. Die dem inländischen Recht eigentümliche enge Verbindung von Beitrag und Rentenanspruch sei bei fremden Versicherungssystemen nicht notwendig zu fordern. Für die Anerkennung einer Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG sei - wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 10. Dezember 1971 - 11 RA 64/71 - ausgeführt habe - jede auf Versicherungspflicht beruhende Zugehörigkeit zu einer Versicherungseinrichtung, die den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG genüge und durch ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert werde. Den an eine gesetzliche Rentenversicherung nach § 15 Abs. 2 FRG zu stellenden Anforderungen genüge die - für den Versicherten in der streitigen Zeit hier zuständige - Rentenversicherung der DDR, wie sich bereits aus § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherung vom 11. November 1960 ergebe (Urteil vom 10. Oktober 1975).

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 15 FRG durch das Berufungsgericht.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Hamburg vom 12. März 1973 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das LSG ist durch Auslegung der §§ 30, 31 und 32 der Versorgungsordnung der DDR vom 1. Juli 1954 i. V. m. § 31 der hierzu erlassenen 1. Durchführungsbestimmung zu der Auffassung gelangt, daß die aus dem Dienst der Volkspolizei ausgeschiedenen Personen hinsichtlich der dort zurückgelegten Dienstzeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR pflichtversichert sind, weil die Dienstzeiten nach dem Ausscheiden gemäß den angeführten Rechtsvorschriften der DDR ohne Durchführung einer dem bundesdeutschen Recht vergleichbaren Nachversicherung als Versicherungszeiten gelten. An diese Feststellung des Rechts der DDR und die darauf beruhende Rechtsauslegung des LSG ist das Revisionsgericht gebunden, weil es sich insoweit um nichtrevisibles Recht handelt (§ 162 SGG). Eine andere Auslegung des nichtrevisiblen Rechts ist dem Revisionsgericht verwehrt; es ist insoweit an die rechtlichen Schlußfolgerungen des LSG ebenso gebunden wie nach § 163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 3.10.1973 in SozR Nr. 19 zu § 15 FRG unter Bezugnahme auf BSGE 25, 20, 23 und das dort angegebene Schrifttum).

Bei dieser für das Revisionsgericht bestehenden Bindung hat das LSG unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 10. Dezember 1971 (SozR Nr. 16 zu § 15 FRG) zu Recht entschieden, daß auch ohne besondere Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung der DDR die Zeit vom 1. Juli 1954 bis 3. Dezember 1960 als weitere glaubhaft gemachte Beitragszeit gemäß § 15 Abs. 1 FRG bei der der Klägerin zustehenden Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu berücksichtigen ist. Nach der genannten Entscheidung des BSG ist in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch eine nach dem Recht der DDR beitragsfreie, aber auf Versicherungspflicht beruhende Zugehörigkeit zu einer Versicherungseinrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG, deren Anforderungen die gesetzliche Rentenversicherung der DDR genügt (vgl. § 1 Nr. 1 der Verordnung vom 11.11.1960, BGBl I 849), einzubeziehen.

Der Meinung der Beklagten, das LSG hätte sich auf das Urteil des BSG vom 10. Dezember 1971 aaO nicht berufen dürfen, weil der verstorbene Versicherte während seiner Dienstzeit bei der Volkspolizei der DDR einem die Anrechnung einer Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG ausschließenden Sicherungssystem im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 der Vorschrift angehört habe, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte übersieht, daß das LSG - für das Revisionsgericht bindend - aus den eingangs angeführten Rechtsvorschriften der DDR die Zugehörigkeit des Versicherten zur gesetzlichen Pflichtversicherung für den streitigen Zeitraum hergeleitet hat. In diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Beklagten auf die Urteile des BSG vom 17. Januar 1973 (SozR Nr. 6 zu § 1 FRG) und 25. Juni 1975 (SozR 5050 § 15 Nr. 1) schon deswegen fehl, weil dort über vom vorliegenden Fall abweichende Sachverhalte zu befinden war. Den Entscheidungen läßt sich - soweit sie hier von Bedeutung sein können - nur entnehmen, daß im Herkunftsland nachträglich eintretende Gesetzesänderungen für eine vorher beendete Beschäftigung nicht die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG bewirken. Anders als in den dort entschiedenen Fällen ist hier rechtserheblich, daß die Versicherten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Volkspolizei für die bis dahin verbrachte Dienstzeit aufgrund bereits geltender Rechtsvorschriften mit Wirkung ex tunc von einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG erfaßt werden.

Auch soweit die Beklagte direkt die im Urteil des BSG vom 10. Dezember 1971 aaO vertretene Rechtsauffassung, auf die sich das Berufungsgericht stützt, für unrichtig hält und demzufolge für die Anwendung des § 15 Abs. 1 FRG immer eine tatsächliche Beitragsentrichtung fordert, vermag der erkennende Senat einer derartigen Gesetzesinterpretation nicht beizutreten. In dem genannten Urteil hat der 11. Senat des BSG seine Rechtsauffassung, nach der Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG selbst dann vorliegen können, wenn der Versicherte in der DDR beitragsfrei gestellt war, damit begründet, daß nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen ist, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes durch Gewährung von Renten zu schützen. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des § 15 Abs. 2 FRG auf die Entscheidung des BSG vom 15. Januar 1958 (BSGE 6, 263) zu § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) zurückgeht und demnach auf die dortigen Ausführungen über den Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Auslegung dieser Bestimmung zurückgegriffen werden kann. Danach genügt jedes soziale Sicherungssystem, das im wesentlichen auf einer öffentlich-rechtlich geregelten Pflichtzugehörigkeit und einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen beruht, wobei für letzteres ausreichend ist, wenn der Staat an der Deckung der späteren Rentenleistungen mitwirkt und die Zahlungen nicht für jeden einzelnen Versicherten individuell und gesondert berechnet werden (vgl. BSGE 6, 263, 265, 266). Es kommt dementsprechend auch nicht darauf an, ob die Leistungen an die Versicherten auf deren Beiträge beruhen und sich nach der Höhe der Beiträge richten (so auch BSG-Urteil vom 27.5.1970 - 11 RA 147/67). Der 11. Senat des BSG hat in diesem Zusammenhang betont, daß die - dem inländischen Recht selbstverständliche - enge Verbindung von Beitrag und Rentenanspruch für das fremde Versicherungssystem weder bei der Entstehung noch bei der Höhe des Anspruchs verlangt werden kann.

Der erkennende Senat hat sich der genannten Entscheidung des BSG vom 10. Dezember 1971 im Urteil vom 3. Oktober 1973 aaO angeschlossen und dabei ausgeführt, daß sich an der Rechtslage durch die Regelung des § 15 Abs. 1 FRG, der an die Stelle des nach dem Entschädigungsprinzip ausgerichteten § 4 Abs. 1 FremdRG getreten ist, nichts geändert hat (vgl. hierzu auch BSGE 29, 242, 244). Vielmehr entschädigt § 15 FRG ebenso wie vormals § 4 FremdRG den Fremdrentner nicht für die Beiträge, die er gezahlt hat, sondern für die verlorene Anwartschaft auf Sozialleistungen. Damit im Einklang hat der Senat im weiteren Urteil vom 31. März 1976 - 1 RA 87/75 - (in SozR 5050 § 19 Nr. 4 insoweit nicht abgedruckt) dargelegt, daß es nach dem Eingliederungsprinzip folgerichtig gewesen wäre, ausländische Beitragszeiten nur insoweit anzurechnen, als sie auch bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet und im Land Berlin hätten zurückgelegt werden können. Da aber in § 15 FRG noch ein Stück des früher maßgeblich gewesenen Entschädigungsgedankens enthalten ist, stellt die Vorschrift ausländische Beitragszeiten ohne Einschränkung den deutschen gleich und bezieht damit ausländische Versicherungen und Versicherungen in der DDR selbst insoweit in die Versicherung im Bundesgebiet ein, als sie ihrem Umfang nach über diese hinausgehen. Dies war - wie im Urteil vom 31. März 1976 betont wird - notwendig, um eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage zu vermeiden.

Nach alledem besteht für den Senat kein Anlaß, die von der Beklagten bekämpfte Rechtsauffassung in den genannten Entscheidungen des BSG aufzugeben. Wenn - wie aufgezeigt - Versicherungseinrichtungen als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 FRG anerkannt werden, die keinen individuellen Beitrag für den einzelnen Versicherten kennen, dann erfordert der in der gesetzlichen Regelung auch zum Ausdruck kommende Entschädigungsgedanke (vgl. hierzu auch BSGE 25, 242, 245), alle Angehörigen eines derartigen Versicherungssystems an der Vergünstigung der Vorschrift selbst für eine Zeit teilnehmen zu lassen, die - wie hier - den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG auch ohne individuelle Beitragsleistung genügt.

Demnach hält der erkennende Senat auch die von der Beklagten genannte Kritik gegen die Rechtsprechung des BSG im Schrifttum (vgl. Hannemann in SGb 1972, S. 384 ff; Weser in DAngVers 1973, S. 76 ff; Berger in SozVers 1974, S. 122 f) bereits im Ansatz für nicht gerechtfertigt, weil sie entgegen den vorstehenden Darlegungen § 15 FRG zu einseitig nach dem Prinzip der Eingliederung auslegt und dabei davon ausgeht, Sinn und Zweck des § 15 FRG lasse nur die Anrechnung tatsächlich entrichteter, fremdländischer Beiträge zu. Unter Beachtung der im Ausland höchst unterschiedlich gestalteten Pflichtzugehörigkeit zu einem sozialen Sicherungssystem würde eine derartig einschränkende Auslegung - wie das LSG zutreffend erkannt hat - indes gerade dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Entschädigung für eine verlorene und womöglich beitragsunabhängige Anwartschaft auf soziale Leistungen zu geben, widersprechen.

Schließlich kann gegen die vom BSG vertretene Rechtsauffassung der Wortlaut der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 4, 23 Abs. 1 FRG, der jeweils ausdrücklich von einer Beitragsentrichtung spricht, ebenfalls nicht entscheidend angeführt werden. Insoweit bleibt von der Beklagten und in dem von ihr zitierten Schrifttum unbeachtet, daß in der anspruchsbegründenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG selbst die Gleichstellung nicht von entrichteten Beiträgen, sondern von zurückgelegten Beitragszeiten abhängt und in den folgenden, auf diese Grundvorschrift Bezug nehmenden Bestimmungen teils von entrichteten Beiträgen, teils aber auch von zurückgelegten Beitragszeiten (vgl. §§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 und Abs. 3 FRG) die Rede ist. Schon im Hinblick auf diese unterschiedliche Wortwahl in den Bezugsvorschriften ist die von der Beklagten aus ihnen abgeleitete Annahme, die Gleichstellungsnorm des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG betreffe nur tatsächlich entrichtete Beiträge, nicht zwingend. Hinzu kommt, daß in dieser Vorschrift der Begriff der zurückgelegten Beitragszeiten so verwendet wird wie er in § 27 Abs. 1 Buchst. a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) definiert ist (vgl. Merkle/Michel, Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz, 3. Aufl., Anm. 3 b zu § 15 FRG). Danach sind Beitragszeiten aber nicht nur solche, für die Beiträge wirksam entrichtet sind, sondern auch solche, für die Beiträge als entrichtet gelten. Abweichend davon verlangt § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG lediglich nicht, daß für die nach fremden Recht zurückgelegte Beitragszeit die Voraussetzungen einer Beitragszeit nach Reichsrecht oder Bundesrecht vorliegen (ebenso bereits BSG-Urteil vom 10.12.1971 aaO unter Bezugnahme auf Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., Anm. 2 zu § 15 FRG; vgl. auch Merkle/Michel aaO, Anm. 3 a zu § 15 FRG). Gegenteiliges läßt sich auch nicht der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des FRG (BT-Drucks. III/1109 S. 39 zu § 15) entnehmen. Dort werden als "zurückgelegt" nur Zeiten "im Rahmen eines gültigen Versicherungsverhältnisses" bezeichnet, ohne ausdrücklich zu sagen, daß damit nur die Rechtsgültigkeit nach fremden Recht gemeint sein kann. Diese ergibt sich aber mittelbar durch den in der Begründung aaO folgenden Hinweis auf die - ein gültiges Versicherungsverhältnis beendende - Beitragserstattung im Herkunftsland. Wenn somit im Rahmen dieser Vorschrift von dem Recht des Staates ausgegangen werden muß, in dem die Zeit zurückgelegt worden ist, dann kann sich dies nach der dargelegten ratio legis nur auf beide Alternativen der gesetzlichen Definition der Beitragszeiten gleichermaßen beziehen. Daraus folgt, daß gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG die fremden Beitragszeiten den Beitragszeiten im Bundesgebiet ohne Rücksicht darauf gleichstehen, ob sie in Form der tatsächlichen Beitragsentrichtung oder - wie hier - in Form einer gesetzlich fingierten Beitragsentrichtung zulässig auch nach Reichs- oder Bundesrecht hätten zurückgelegt werden können. Auch dieser, in den Entscheidungen des BSG vom 10. Dezember 1971 und 3. Oktober 1973 aaO nicht erörterte Aspekt spricht für die Einbeziehung der im Rahmen einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG auch ohne Beitragsentrichtung als Beitragszeit geltenden Zeit in die Gleichstellungsvorschrift und damit für die Beibehaltung der bisherigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Eine andere Entscheidung läßt sich letztlich auch nicht damit rechtfertigen, daß § 17 Abs. 1 FRG bei der Anwendung des § 15 FRG auf Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. a bis d des Gesetzes gehören, ausdrücklich von entrichteten Beiträgen ausgeht. Damit kann, wofür die Verbindung dieser Bezugsvorschrift mit der Grundnorm des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG spricht, die Beitragsentrichtung sowohl in der tatsächlichen als auch in der fingierten Form erfaßt sein. Jedenfalls würde eine Wortinterpretation, welche die - in § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG allgemein vorgesehene und nach dem Recht der DDR hier auch zulässige - Fiktion einer Beitragsentrichtung von dem Anwendungsbereich der §§ 15, 17 FRG ausschließen will, mit dem aufgezeigten Sinngehalt der Vorschriften nicht übereinstimmen.

Auch unter Beachtung des Wortlauts der §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 FRG hat somit das LSG zutreffend und im Einklang mit der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG die im Rahmen einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG ohne Beitragsentrichtung als Beitragszeit geltende Zeit vom 1. Juli 1954 bis 3. Dezember 1960 in die Gleichstellungsvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG einbezogen. Der Revision der Beklagten muß deshalb der Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 221

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