Entscheidungsstichwort (Thema)

Schädigung der Leibesfrucht (§ 555a RVO). Infektionskrankheit als Berufskrankheit. Versicherungsschutz der Leibesfrucht (Nasciturus). Erkrankung an Röteln als Arbeitsunfall

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beruht die Schädigung als Leibesfrucht auf einer Rötelninfektion der Mutter, ohne daß im Zeitpunkt der Erkrankung der Mutter diese Krankheit als Berufskrankheit anerkannt war, dann kommt eine Entschädigung nach § 555a RVO durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht in Betracht.

2. Sofern eine Rötelninfektion der Mutter durch einen Arbeitsunfall herbeigeführt und die Leibesfrucht durch diesen Arbeitsunfall während der Schwangerschaft geschädigt worden ist, liegt eine Schädigung als Leibesfrucht iS des § 555a RVO vor.

 

Orientierungssatz

1. Das Internat eines Staatlichen Aufbaugymnasiums für Mädchen gehört nicht zu den in Spalte III zu Nr 37 der Anlage idF der 6. BKVO enumerativ aufgeführten Unternehmen (vgl BSG 22.10.1975 8 RU 54/75 = SozR 5676 Anl Nr 44 - 6. BKVO - Nr 2).

2. Die rückwirkende Regelung des Art 2 § 38 SGB 10 sieht nicht vor, daß über die Gleichstellung des als Leibesfrucht Geschädigten mit einem gegen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) Versicherten hinaus auch solche schädigenden Einwirkungen auf die Mutter als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten sollen, die nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einwirkung noch nicht in den Versicherungsschutz einbezogen waren.

3. Eine Rötelninfektion kann durch ein als Arbeitsunfall zu wertendes plötzliches Ereignis verursacht sein. Voraussetzung hierfür ist, daß der Versicherte die zur Erkrankung an Röteln führende Infektion bei seiner versicherten Tätigkeit innerhalb einer Arbeitsschicht an einem, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren, Tag erlitten hat (vgl BSG 2.2.1978 8 RU 68/77 = USK 7808). Eine Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht läge ua nicht vor, wenn erst durch länger als eine Arbeitsschicht dauernde Einwirkung von Krankheitserregern die Krankheit hervorgerufen wird.

 

Normenkette

RVO § 555a Fassung: 1980-08-18, § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30; BKVO 6 Anl 1 Nr. 37 Fassung: 1961-04-28; SGB 10 Art. 2 § 38 S. 1 Fassung: 1980-08-18

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.01.1984; Aktenzeichen L 3 U 41/83)

SG Koblenz (Entscheidung vom 16.02.1983; Aktenzeichen S 5 U 85/82)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung, er sei als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall bzw eine Berufskrankheit seiner Mutter während der Schwangerschaft (§ 555a der Reichsversicherungsordnung -RVO-) geschädigt worden.

Die Mutter des Klägers war von 1962 bis 1965 als Küchenhilfe im Internat des Staatlichen Aufbaugymnasiums für Mädchen in M  beschäftigt. Vom 20. bis 26. November 1963 war sie - im zweiten Schwangerschaftsmonat - wegen Röteln arbeitsunfähig krank. Der Kläger wurde am 27. Juli 1964 mit einer Rötelnembryopathie geboren. Er macht geltend, zur Zeit der Erkrankung seiner Mutter an Röteln habe in dem Mädchenpensionat eine Röteln-Endemie bestanden, durch Kontakt mit den Schülerinnen sei seine Mutter infiziert worden, auf diese Infektion seien seine Gesundheitsschäden zurückzuführen (an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit, Linsentrübung rechts, Herzklappenfehler, Verkürzung eines Beines um 1,5 cm).

Der Beklagte lehnte eine Entschädigung ab, da die Mutter des Klägers nicht in einer Einrichtung tätig gewesen sei, in welcher sie nach Nr 37 der Anlage zur Sechsten Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 28. April 1961 (BGBl I 505) -6. BKVO- gegen Infektionskrankheiten versichert gewesen sei (Bescheid vom 19. Februar 1982).

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Koblenz abgewiesen (Urteil vom 16. Februar 1983). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 18. Januar 1984). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Die Rötelninfektion der Mutter des Klägers sei keine Berufskrankheit, selbst wenn nachzuweisen wäre, daß die Krankheit durch andere Erkrankte des Mädcheninternats übertragen worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitere ein Anspruch nach § 555a RVO allerdings nicht schon daran, daß die Mutter des Klägers nicht in einer der in Nr 37 der Anlage zur 6. BKVO angeführten Einrichtungen tätig gewesen sei. Da eine Entschädigung nach § 555a RVO auch für Arbeitsunfälle in der Zeit vom 24. Mai 1949 an vorgesehen sei (Art II § 38 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 -BGBl I 1469- SGB X), komme es vielmehr auf den jeweiligen Stand der "Beweiserleichterungen" der Berufskrankheitenliste an. Aber auch die Voraussetzungen der Nr 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) idF der Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) lägen nicht vor, da die Mutter des Klägers bei ihrer Tätigkeit im Mädcheninternat nicht in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen sei wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätige. Mangels entsprechender Unterlagen des Gesundheitsamtes M oder anderer medizinisch kompetenter Stellen lasse sich nicht ermitteln, wer seinerzeit wen mit Röteln angesteckt habe, so daß auch die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles nicht gegeben seien.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und macht geltend, das LSG habe in Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu Unrecht die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO und eines Arbeitsunfalls der Mutter des Klägers verneint.

Er beantragt, unter Aufhebung der Urteile des LSG vom 18. Januar 1984 und des SG vom 16. Februar 1983 sowie des Bescheides des Beklagten vom 19. Februar 1982 den Beklagten zu verurteilen, die beim Kläger durch Rötelnembryopathie verursachten Gesundheitsstörungen als Auswirkungen einer Berufskrankheit seiner Mutter anzuerkennen und ab 1. November 1977 entsprechend der dadurch bedingten MdE aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG im Ergebnis für zutreffend, meint allerdings (Schriftsatz vom 3. Juli 1984), eine Berufskrankheit der Mutter des Klägers habe schon deshalb nicht bestanden, weil entgegen der Auffassung des LSG die im Zeitpunkt der Erkrankung der Mutter geltende Fassung der 6. BKVO maßgebend sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG hat keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob die Mutter des Klägers einen Arbeitsunfall erlitten hat, durch den der Kläger als Leibesfrucht geschädigt worden ist.

Das LSG geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, daß sich der Kläger die Rötelnembryopathie, mit welcher er - am 27. Juli 1964 - geboren wurde, als Leibesfrucht durch die Erkrankung seiner Mutter an Röteln im November 1963 während deren Schwangerschaft zugezogen hat. Eine - wie hier vom Kläger begehrte - Entschädigung wird in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalls gewährt (§§ 537 Nr 2, 547, 548 RVO). Der Kläger selbst war gegen Arbeitsunfall nicht versichert. Nach § 555a Satz 1 RVO steht jedoch einem Versicherten, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, gleich, wer als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft geschädigt worden ist. § 555a RVO ist durch Art II § 4 Nr 12 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) mit Wirkung vom 1. November 1977 (Art II § 40 Abs 3 SGB X) in das Gesetz eingefügt worden und gilt gemäß Art II § 38 Satz 1 SGB X auch für Arbeitsunfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind. Da als Arbeitsunfall (§ 548 RVO) auch eine Berufskrankheit (BK) gilt (§ 551 Abs 1 Satz 1 RVO), hat das LSG zu Recht geprüft, ob die Rötelnembryopathie des Klägers und deren Folgen durch eine BK der Mutter des Klägers während der Schwangerschaft verursacht worden sind.

Die Erkrankung der Mutter des Klägers an Röteln - einer Infektionskrankheit - war jedoch keine BK und konnte auch nicht zu einer BK führen. Im Zeitpunkt der Erkrankung der Mutter des Klägers im November 1963 waren Infektionskrankheiten nur dann BK'en im Sinne der Unfallversicherung, wenn sie durch berufliche Beschäftigung in einem in Spalte III der Anlage neben der Krankheit bezeichneten Betriebe verursacht waren (§ 1 der 3. BKVO vom 16. Dezember 1936 - RGBl I 1117 - idF der 4. BKVO vom 29. Januar 1943 - RGBl I 85 - iVm Nr 37 der Anlage idF der 6. BKVO vom 28. April 1961 - BGBl I 505 -). Das Internat des Staatlichen Aufbaugymnasiums für Mädchen, in welchem die Mutter des Klägers bei ihrer beruflichen Beschäftigung als Küchenhilfe an Röteln infiziert worden sein soll, gehörte nicht zu den in Spalte III zu Nr 37 der Anlage idF der 6. BKVO enumerativ aufgeführten (s BSG SozR 5676 Anl Nr 44 - 6. BKVO - Nr 2) Unternehmen (Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, ferner Einrichtungen und Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und im Gesundheitsdienst sowie Laboratorien für wissenschaftliche oder medizinische Untersuchungen und Versuche). Schon deshalb scheidet eine Schädigung des Klägers als Leibesfrucht durch eine BK seiner Mutter aus, und gerade dies - eine BK der Mutter - setzt § 555a RVO voraus.

Der Personenkreis der gegen Infektionskrankheiten Versicherten ist zwar durch die 7. BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) um diejenigen Personen erweitert worden, die "durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt" waren (Anl Nr 37 zu 7. BKVO; s auch Nr 3101 der Anl 1 zur BKVO idF der Verordnung vom 8. Dezember 1976 - BGBl I 3329 -). Die 7. BKVO ist aber erst am 1. Juli 1968 in Kraft getreten (§ 11 Abs 1 der 7. BKVO) und enthält keine Übergangsvorschrift für die Fälle der durch Nr 37 der Anlage zur 7. BKVO neu in den Versicherungsschutz einbezogenen Infektionskrankheiten (s § 9 der 7. BKVO). Im vorliegenden Fall ist deshalb noch die 6. BKVO anzuwenden (s BSG aaO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 492 w II). Aus Art II § 38 Satz 1 SGB X ist entgegen der Auffassung des LSG nichts anderes zu entnehmen. Die Übergangsvorschrift bestimmt, daß die durch Art II § 4 Nr 12 SGB X vorgenommene Änderung - durch Einfügung des § 555a in die RVO - auch für Arbeitsunfälle gilt, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind. Damit ist die Gleichstellung eines als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft Geschädigten mit einem Versicherten, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, auf die Fälle erstreckt worden, in denen sich der Arbeitsunfall der Mutter in dem genannten Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 555a RVO ereignet hat. Darauf beschränkt sich die rückwirkende Regelung des Art II § 38 SGB X aber auch. Sie sieht nicht außerdem vor, daß über die Gleichstellung des als Leibesfrucht Geschädigten mit einem gegen Arbeitsunfall (BK) Versicherten hinaus auch solche schädigenden Einwirkungen auf die Mutter als Arbeitsunfälle (BK'en) gelten sollen, die nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einwirkung noch nicht in den Versicherungsschutz einbezogen waren.

Da die Rötelninfektion der Mutter des Klägers im November 1963 in den zeitlichen Geltungsbereich der 6. BKVO fällt und das Mädcheninternat nicht zu den in Nr 37 der Anlage zur 6. BKVO enumerativ aufgeführten Anstalten gehörte, kommt es aus rechtlichen Gründen nicht auf die vom LSG angestellte Prüfung an, ob die Klägerin durch ihre damalige berufliche Tätigkeit der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt war. Auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des LSG, daß diese Voraussetzung nicht vorgelegen hat, ist deshalb nicht einzugehen.

Dagegen macht der Kläger zutreffend geltend, daß das LSG den Sachverhalt hinsichtlich der Frage nicht ausreichend geklärt hat (§ 103 SGG), ob die Rötelninfektion der Mutter des Klägers eine Körperschädigung war, welche die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (§ 548 RVO) erfüllte (s BSGE 15, 41, 45; BSG Urteil vom 2. Februar 1978 - 8 RU 68/77 -; Brackmann aaO S 490m). Das LSG hat berücksichtigt, daß der vom Kläger erhobene Anspruch auf Entschädigung auch darauf gestützt ist, daß seine Schädigung, wenn nicht durch eine BK, so doch durch einen Arbeitsunfall seiner Mutter verursacht worden ist. Die Rötelninfektion der Mutter des Klägers, die zur Gesundheitsschädigung des Klägers geführt hat, kann durch ein als Arbeitsunfall zu wertendes plötzliches Ereignis verursacht sein. Voraussetzung hierfür ist, daß die Mutter des Klägers die zur Erkrankung an Röteln führende Infektion bei ihrer versicherten Tätigkeit innerhalb einer Arbeitsschicht an einem, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren, Tag erlitten hat (BSG aaO). Eine Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht läge ua nicht vor, wenn erst durch länger als eine Arbeitsschicht dauernde Einwirkung von Krankheitserregern die Krankheit hervorgerufen wird (s Brackmann auch S 490m I). Sofern für die im Streit stehende Infektionskrankheit nicht allgemein oder gerichtskundig ist, auf welche Art und Weise die Infektion (zB allgemeiner oder spezieller Körperkontakt, Übertragung durch die Luft) und in welcher Zeit sie erfolgt, wird sich auch die Beweiserhebung durch ärztliche Sachverständige darauf erstrecken müssen. Das LSG hat zwar in Erwägung gezogen, daß die Mutter des Klägers bei ihrer Beschäftigung im Mädcheninternat durch Kontakt mit einer an Röteln erkrankten Schülerin infiziert worden ist, dies jedoch als nicht feststellbar angesehen, weil mangels entsprechender Unterlagen des Gesundheitsamts oder irgendeiner anderen medizinisch kompetenten Stelle sich nicht ermitteln lasse, ob die Infektion im beruflichen oder im privaten Bereich vor sich gegangen sei und wer wen mit Röteln infiziert habe. Wie der Kläger zutreffend geltend macht, hat das LSG - auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten wegen des zeitlich weit zurückliegenden Ereignisses - nicht alle Möglichkeiten zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausgeschöpft. Zur Klärung der Frage, ob die Mutter des Klägers mit Wahrscheinlichkeit innerhalb der Inkubationszeit bei ihrer versicherten Tätigkeit durch Kontakt mit einer erkrankten Schülerin und nicht in ihrem privaten Bereich infiziert worden ist, bot sich ua eine Vernehmung des die Mutter des Klägers behandelnden Arztes Dr. W an, der in der BK-Anzeige vom 19. Oktober 1981 ua mitgeteilt hat, zum Erkrankungstermin der Mutter des Klägers habe in dem Mädcheninternat eine Endemie an Röteln bestanden. Die Frage, ob die Mutter des Klägers in ihrer privaten Umgebung in ebensolchem Maße gegen eine Rötelninfektion gefährdet war, wäre möglicherweise neben einer Auskunft des Arztes Dr. W auch über die Verbreitung der Röteln außerhalb des Internats durch Vernehmung von Angehörigen, Nachbarn, der Gemeindeschwester oder durch Auskunft der Krankenkassen zu klären.

Da das Bundessozialgericht die Ermittlungen nicht selbst durchführen darf, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664744

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