Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz der Leibesfrucht. Infektion während der Geburt

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Schädigung während der Geburt ist eine Schädigung "als Leibesfrucht" iS von § 555a RVO.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 555a S 1 RVO steht, wer als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft geschädigt worden ist, einem Versicherten gleich, der einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2. Somit kann bei Vorliegen aller weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eine Infektion des Kindes mit Hepatitis B durch die unter chronisch-persistierender, Australia-Antigen positiven Virushepatitis leidende Mutter bei dem Geburtsvorgang als Berufskrankheit anerkannt werden.

 

Normenkette

RVO § 555a

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.05.1984; Aktenzeichen L 3 U 24/83)

SG Mainz (Entscheidung vom 02.12.1982; Aktenzeichen S 3 U 142/81)

 

Tatbestand

Das beklagte Land wendet sich mit der vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen Revision gegen die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) bei der Klägerin sowie gegen ihre Verurteilung zur Gewährung von Leistungen.

Bei der Mutter der Klägerin ist eine chronisch-persistierende, Australia-Antigen positive Virushepatitis B als BK anerkannt (Bescheid des Beklagten vom 25. November 1974). Die Infektion erfolgte während der Schwangerschaft mit der Klägerin. Auch bei der Klägerin liegt eine Hepatitis B vor. Der Beklagte lehnte es durch seinen Bescheid vom 24. Juli 1981 ab, die genannte Erkrankung der Klägerin als BK anzuerkennen, weil deren Infektion nach dem Gutachten des Prof. Dr. B. vom 9. Februar 1981 nicht als Leibesfrucht, sondern wahrscheinlich während des Geburtsvorgangs erfolgt sei.

Das Sozialgericht -SG- (Urteil vom 9. Dezember 1982) hat den Beklagten verurteilt, die Hepatitis B der Klägerin als BK anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Die Infektion während der Geburt sei eine Infektion "als Leibesfrucht" iS von § 555a der Reichsversicherungsordnung (RVO). Dies ergebe sich aus dem Schutzzweck der Vorschrift. Das LSG (Urteil vom 21. Mai 1984) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Da die Infektion der Klägerin mit der für den Ursachenzusammenhang erforderlichen Wahrscheinlichkeit unter der Geburt erfolgt sei, gelte sie als BK. In diesem Zeitpunkt habe die gleiche Gefahrenlage für Mutter und Kind bestanden, welche für das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- (BVerfGE 45, 376 = SozR 2200 § 539 Nr 35) ausschlaggebend für die Einbeziehung der Leibesfrucht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sei.

Die Revision ist der Meinung, das BVerfG habe den Schutz der Leibesfrucht auf den Zeitraum vor der Geburt beschränkt. Dem sei der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 555a RVO erkennbar gefolgt. Es handele sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift; denn das als Leibesfrucht infizierte Kind gehöre nicht zum versicherten Personenkreis; es sei lediglich leistungsberechtigt. Nach Auffassung des Beklagten hätte das LSG ein weiteres Gutachten einholen müssen, um den Zeitpunkt der Infektion der Klägerin zu klären. Das LSG habe die vorliegenden ärztlichen Äußerungen unzutreffend gewürdigt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 9. Dezember 1982 und das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Nach ihrer Überzeugung hat das LSG zutreffend entschieden, daß der Schutzzeitraum des § 555a RVO den Geburtsvorgang mitumfaßt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-); denn das LSG hat, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, bzgl des Zeitpunktes der Schädigung der Klägerin keine ausreichende Feststellung getroffen.

Nach § 555a RVO - diese Vorschrift gilt gem Art II §§ 38 und 40 Abs 3 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) - vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) - für Arbeitsunfälle, die nach dem 24. Mai 1949 eingetreten sind - steht einem Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung gleich, wer als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft geschädigt worden ist. Als Arbeitsunfall gilt auch eine BK (§ 551 Abs 1 Satz 1 RVO). Erfolgt die Schädigung der Leibesfrucht durch eine BK, so braucht die Mutter infolge der berufsbedingten Einwirkung auf sie weder krank noch in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen zu sein (s § 555a Satz 2 RVO).

Nach den Feststellungen des LSG, welche insoweit von der Überzeugung der Verfahrensbeteiligten nicht abweichen, erfolgte die Infektion der Mutter der Klägerin mit der Hepatitis B während der Schwangerschaft mit der Klägerin. Der erkennende Senat hatte folglich davon auszugehen, daß eine der in § 555a RVO genannten objektiven Bedingungen für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich eine berufsbedingte Einwirkung wie bei einer BK (Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 555a Anm 5; Schönberger/Friedel BG 1984, 708, 711) während der Schwangerschaft, vorliegt. Darüber hinaus geht das LSG in tatsächlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, daß die Schädigung der Klägerin auf die Infektion der Mutter zurückzuführen ist, also "durch eine BK der Mutter" herbeigeführt wurde. Diese Feststellungen binden den Senat (§ 163 SGG).

Die Verwendung der Worte "als Leibesfrucht" in § 555a RVO geben aus sich heraus keinen Hinweis für die Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage, ob der Geburtsvorgang dem Dasein als Leibesfrucht zuzurechnen ist oder nicht. Die Gesetzesmaterialien lassen ebensowenig erkennen, ob der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Entwicklung des Fetus bis zum Beginn oder bis zum Ende der Geburt beschränkt bzw erstreckt sein soll. Auch die Schwierigkeiten, welche in tatsächlicher Hinsicht auftauchen, wenn dieser Schutz mit dem Beginn der Geburt enden würde, geben keinen Anhalt für die rechtliche Beurteilung der gestellten Frage. Wann die Ausstoßung der Frucht aus dem Mutterleib im Einzelfall beginnt, läßt sich zwar selbst bei normaler Geburt nicht ohne weiteres erkennen; sie dürfte bei Geburten, welche von unüblichen Umständen begleitet und gekennzeichnet sind, noch weniger exakt festzustellen sein. Es erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, den Schutz der Leibesfrucht wegen der aufgezeigten Beweisschwierigkeiten nicht auf den Geburtsvorgang zu erstrecken (s auch BVerfGE 45, 376, 389 = SozR 2200 § 539 Nr 35).

Der Gesetzgeber ist bei der Normierung des Schutzes der Leibesfrucht in der gesetzlichen Unfallversicherung der Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 1977 (BVerfGE aaO) gefolgt, wonach mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) nicht vereinbar ist, wenn ein Kind, das vor der Geburt durch eine BK seiner unfallversicherten Mutter geschädigt ist, von den Leistungen der Unfallversicherung ausgeschlossen bleibt. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß die Entscheidung des BVerfG den sich aus der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ergebenden Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nur für den Zeitraum vor der Geburt festgestellt hat (BVerfGE aaO S 385). Hieraus folgt indes aus zweierlei Gründen nicht, daß die Leibesfrucht diesen Schutz während der Geburt nicht genießt. Einerseits hat das BVerfG seine Entscheidung in einem Einzelfall getroffen, in welchem die Leibesfrucht vor der Geburt durch eine während der Schwangerschaft aufgetretene BK der Mutter geschädigt worden war; es hat demgemäß eine verfassungsrechtliche Überprüfung nur in diesem Rahmen vorgenommen (BVerfGE aa0, S 377, 385). Andererseits stand es dem Gesetzgeber frei, die Grenzen des Schutzes für die Leibesfrucht weiterzuziehen als die Entscheidung des BVerfG unmittelbar erfordert.

Das BVerfG hat sich angesichts des von ihm zu bewertenden Sachverhalts bei seiner Entscheidung in zweifacher Hinsicht beschränkt. Einerseits hat es nur über den verfassungsgemäßen Schutz bei einer Schädigung der Leibesfrucht vor der Geburt entschieden (BVerfGE aa0, 377). Zum anderen hat es die Vorlagefrage dahin eingeschränkt, daß die Mutter im vorgelegten Fall die BK während der Schwangerschaft erlitten hatte, dh das später geborene und geschädigte Kind war vor Eintritt der BK bereits gezeugt (BVerfGE aa0, S 385). Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung des § 555a RVO nur die zuletzt genannte Einschränkung übernommen; denn § 555a RVO verlangt einen "Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft" (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 44/84 -). Demgegenüber ist eine Schädigung der Leibesfrucht "vor der Geburt" nicht ausdrücklich zur Voraussetzung für eine Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung gemacht. Diese Auslegung des Wortlauts des § 555a RVO wird durch die Gründe bestätigt, die nach der Entscheidung des BVerfG vom 22. Juni 1977 (aaO) für eine verfassungsmäßig gebotene Einbeziehung der durch einen während der Schwangerschaft der Mutter durch einen Arbeitsunfall oder eine BK geschädigten Leibesfrucht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sprechen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der Leibesfrucht durch die Verfassung vor allem wegen der "Gleichheit der Gefahrenlage, die aus der natürlichen Einheit von Mutter und Kind entsteht" und der die Mutter und ihr noch ungeborenes Kind bei der versicherten Tätigkeit der Mutter ausgesetzt sind (BVerfG aaO, S 388), hergeleitet. Diese Überlegung hat offensichtlich auch bei der hier angefochtenen Entscheidung des LSG eine bedeutsame Rolle gespielt (s dazu auch den Bericht über eine Untersuchung des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer sowie der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten in der Süddeutschen Zeitung vom 19. Dezember 1984). Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß sowohl die "natürliche Einheit von Mutter und Kind" bei der versicherten Tätigkeit der Mutter als auch die daraus für die Leibesfrucht notwendig bestehende Gefahr, durch eine während der Schwangerschaft aufgetretene BK der Mutter geschädigt zu werden, mit dem Beginn der Geburt unverändert fortbesteht. Daraus folgt, daß der Schutz der Verfassung und der insoweit durch eine weite Formulierung des Gesetzgebers zum Ausdruck kommende Wille die Entschädigungspflicht nach § 555a RVO auch Schäden bei der Ausstoßung der Leibesfrucht, also bei der Geburt, mitumfaßt (Gitter, RVO-Gesamtkommentar § 555a Anm 2 und im Ergebnis vermutlich auch Wolber, SozVers 1982, 210, 211).

Dennoch konnte der Senat die Revision des Beklagten nicht zurückweisen. Das LSG hat nämlich, gestützt auf eine vom erkennenden Senat nicht geteilte Rechtsauffassung, nicht alle in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Feststellungen getroffen. Es ist davon ausgegangen, daß "die für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs" genügende hinreichende Wahrscheinlichkeit auch für den "Zeitpunkt der Infektion" (S 7) maßgebend ist. Demgegenüber muß der Zeitpunkt der Infektion nach der Auffassung des Senats feststehen.

Zwar trifft es zu, daß nach ständiger Rechtsprechung zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (s hierzu ua BSGE 45, 285, 286 und Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 480m, jeweils mwN). Diese gegenüber den an den vollen Beweis zu stellenden geringeren Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung genügen allerdings nur bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs. Dies hat seinen Grund darin, daß der Kausalzusammenhang zu denjenigen Tatsachen gehört, für deren Vorliegen ein strenger Beweis kaum zu führen sein wird (BSG aa0, 287). Demgegenüber müssen alle sonstigen Voraussetzungen des Arbeitsunfalls bzw der BK in so hohem Grade wahrscheinlich sein, daß bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis als erbracht angesehen werden kann (BSG aa0; Brackmann, aaO, S 244 k VIII und 244 l).

Das Gesetz verlangt in § 555a RVO, gekennzeichnet mit dem Wort "durch", eine kausale Verknüpfung zwischen dem Arbeitsunfall der Mutter und der Schädigung der Leibesfrucht (Müller, DA Vorm 1981, 185, 186; Hamacher, BG 1981, 150, 152). Dagegen ist durch die weitergehende Voraussetzung, daß die Schädigung "als Leibesfrucht" erfolgt sein muß, kein Ursachenzusammenhang beschrieben. Vielmehr ist durch dieses Erfordernis eine weitere (siehe oben) objektive Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 555a RVO erfordert, nämlich die Schädigung während einer bestimmten Entwicklungsphase, welche durch den Begriff "Leibesfrucht" gekennzeichnet ist. Dabei kann hier offenbleiben, ob insoweit ausschließlich eine zeitliche Begrenzung des Schutzes nach § 555a RVO gemeint ist. Jedenfalls zählt das Vorhandensein von Leben als Leibesfrucht nicht zu denjenigen Voraussetzungen für den Schutz gem § 555a RVO, durch welche eine ursächliche Verknüpfung mit dem Unfall der Mutter oder der Schädigung erfordert wird.

Das LSG hat, weil nach seiner Rechtsauffassung bzgl des Zeitpunktes der Schädigung der Klägerin die Wahrscheinlichkeit ausreicht, nicht erwogen, ob insoweit der für den vollen Beweis erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit ebenfalls gegeben ist. Da eine Würdigung der vorhandenen Beweise durch den erkennenden Senat nicht zulässig ist, mußte die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Der Senat vermag jedoch nach der derzeitigen Sachlage die Auffassung der Revision nicht zu teilen, das LSG müsse ein weiteres Gutachten einholen, um die erforderliche Feststellung zu treffen. Der Beklagte selbst hat in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1981 ausgeführt, daß das Gutachten des Prof. Dr. B. vom 9. Februar 1981 und sein Zusatzgutachten vom 6. Juli 1981 eine Schädigung der Klägerin während des Geburtsvorgangs ergeben. Er hat im einzelnen dargelegt, welche Vorgänge dabei zur Infektion geführt haben. Warum der Beklagte nunmehr darlegt, die Gutachten seien in diesem Punkte "nicht so eindeutig und erschöpfend", daß sie zur Feststellung des Zeitpunktes der Schädigung der Klägerin ausreichende Anhaltspunkte geben könnten, ist nicht erkennbar. Die Behauptung, der Sachverständige sei "plötzlich" und "ohne jede nähere Begründung" zu dem von ihm vertretenen Ergebnis gelangt, wird der wirklichen Sachlage nicht gerecht. Die Revision übersieht dabei insbesondere die ins Einzelne gehenden Erörterungen auf den Seiten 8 und 9 des Gutachtens vom 9. Februar 1981, wonach "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (muß), daß die Mutter die Hepatitis Virus B-Infektion unter der Geburt oder in den ersten Wochen nach der Geburt auf das Kind übertragen hat", wobei "enger persönlicher Kontakt des Kindes mit der Mutter in den ersten Wochen nach der Geburt oder Stillen" erst "an zweiter Stelle" ..."genannt werden". Unter diesen Umständen kann nicht überraschen, daß der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 1981 auf entsprechend differenzierte Fragen des Beklagten ausführte, die Erkrankung der Mutter sei "mit allergrößter Wahrscheinlichkeit unter der Geburt, dh im Geburtskanal übertragen worden". Warum das LSG dennoch weitere Ermittlungen anstellen sollte, ist nicht dargelegt und ersichtlich.

Das LSG wird unter Berücksichtigung der obigen Rechtsausführungen die erforderlichen Feststellungen treffen oder ihre Nichtfeststellbarkeit darzulegen haben. Es hat ferner auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1664680

BSGE, 80

NJW 1986, 1571

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