Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahme von Medikamenten aus der Werksambulanz als Arbeitsunfall

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Entschädigungsanspruchs nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erkrankung durch Tabletten verursacht ist, die der Versicherte sich in der Werksambulanz hatte geben lassen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Einnehmen von Medikamenten ist grundsätzlich dem - nicht unfallversicherten - persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, selbst wenn diese aus der Werksambulanz beschafft und während der Arbeitszeit eingenommen worden sind.

2. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht jedoch dann, wenn Medikamente aufgrund einer aus betrieblichen Interessen veranlaßten gelenkten Verteilung eingenommen werden.

 

Normenkette

RVO § 542 Fassung: 1942-03-09

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. November 1961 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. November 1960 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger beansprucht Entschädigung für die Folgen einer im Februar 1957 aufgetretenen Lähmung der Beinmuskulatur.

Das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) enthält hierzu folgende tatsächlichen Feststellungen:

Der Kläger, der am 6. August 1940 geboren ist, war im Jahr 1957 bei der Firma G W in Hannover, die mit ihrem Unternehmen Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) ist, als Kontorbote beschäftigt. Im Betrieb der Firma G W war es üblich, daß sich Werksangehörige beim Auftreten von leichten akuten Erkrankungen vom Werkarzt oder der Werkschwester Medikamente verabreichen ließen. Während der Grippewelle Anfang 1957 hatte die Firma für die Gefolgschaftsmitglieder, die sich erkältet fühlten oder einer Infektion vorbeugen wollten, Tabletten bereitgestellt; u.a. waren Quadrochintabletten der Firma A ausgegeben worden, und zwar je nachdem, ob es sich um eine Vorbeugung handelte oder ob schon Krankheitsanzeichen vorlagen, entsprechend der Dosierungsvorschrift 2 - 6 Tabletten täglich. Es bestand weder eine Anordnung, die Tabletten einzunehmen oder abzuholen noch war das besonders empfohlen worden.

Der Kläger, bei dem schon die Symptome einer beginnenden Grippe vorgelegen hatten, hatte sich am 25. Februar 1957 einige Tabletten aushändigen lassen und noch an diesem Tage Tabletten eingenommen. Am Morgen des 26. Februar 1957 waren heftige Kopfschmerzen aufgetreten, und innerhalb weniger Stunden hatten sich Lähmungserscheinungen in beiden Beinen eingestellt. Bei der am 28. Februar 1957 erfolgten Aufnahme in das Nordstadt-Krankenhaus in Hannover war zunächst der Verdacht einer Poliomyelitis aufgetaucht, später war jedoch eine Myelitis allergischer Genese angenommen worden. Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus am 29. Juli 1957 waren noch Lähmungserscheinungen vorhanden gewesen, die sich während der anschließenden Behandlung in der Weserberglandklinik, aus welcher der Kläger am 1. September 1958 entlassen worden war, teilweise gebessert hatten. Immerhin hatten bei der Entlassung noch mäßige Versteifungen und Kontrakturen bestanden, die Arbeitsunfähigkeit für längere Zeit bedingten. Die Ärzte der Weserberglandklinik hatten zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine toxisch-allergische Polyneuritis handele.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27. Mai 1959 die Gewährung von Leistungen für die Folgen der Ende Februar 1957 im Bereich beider Beine aufgetretenen Lähmungserscheinungen ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid u.a. ausgeführt: Zu den Lähmungserscheinungen sei es infolge einer allergischen Reaktion auf die Quadrochintabletten und möglicherweise auch durch Vitanertontabletten , die der Kläger 7 Tage zuvor eingenommen habe, gekommen. Die Grippeinfektion könne nicht mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang gebracht werden, weil hierfür der Beweis erforderlich sei, daß die Erkrankung außerhalb der betrieblichen Tätigkeit nicht eingetreten wäre. Auch die Tatsache, daß die Tabletten während der drohenden Ausbreitung der Grippe im Betrieb vom Werkarzt kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien, sei nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang der späteren Lähmungserscheinungen mit der betrieblichen Tätigkeit zu begründen. Die Lähmungen seien eine allergische Reaktion, beruhten also auf einer anlagebedingten Überempfindlichkeit; ob die im Betrieb ausgegebenen Tabletten oder die einige Tage zuvor unabhängig von der Tablettenausgabe im Betrieb eingenommenen Tabletten für die Reaktion ursächlich gewesen seien, habe nicht geklärt werden können. Es handele sich auch nicht um eine besondere betriebliche Gefährdung, da bei anderen Betriebsangehörigen, die Quadrochintabletten erhalten hätten, Folgeerscheinungen nicht beobachtet worden seien.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und zur Begründung u.a. darauf hingewiesen, daß die Tabletten auf Anregung des Werkarztes zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsangehörigen während der Grippewelle ausgegeben worden seien, um die Vollbeschäftigung zu erhalten; die Tabletten seien also im Betriebsinteresse ausgegeben worden.

Das SG hat durch Urteil vom 15. November 1960 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt: Die Einnahme von Tabletten falle in die eigenwirtschaftliche Sphäre, wie die Aufnahme von Nahrungsmitteln. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Schaden infolge betrieblicher Einrichtungen entstanden sei, z.B. durch verdorbene Speisen der Werkküche. Im vorliegenden Fall seien die Tabletten allgemein verträglich gewesen und vom Kläger nur infolge einer besonderen allergischen Veranlagung nicht vertragen worden. Wenn auch die Firma daran interessiert gewesen sei, die Arbeitsleistungen im Betrieb zu erhalten, so diene doch die Einnahme der Tabletten nicht wesentlich den Betriebsinteressen. Eine Anordnung, allen Belegschaftsmitgliedern Quadrochintabletten auszuhändigen, habe nicht bestanden, es sei dem Kläger überlassen gewesen, ob er von der Möglichkeit Gebrauch machte. Eine Ansteckung mit Grippe könne allerdings ein Unfall sein. Hier sei jedoch nicht erwiesen, daß der Kläger sich die Grippe innerhalb einer Arbeitsschicht infolge Infektion bei den Arbeitskollegen zugezogen habe, da damals allgemein eine Grippe-Epidemie geherrscht habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim LSG Niedersachsen eingelegt.

Das LSG hat durch Urteil vom 9. November 1961 das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 1959 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Unfallentschädigung wegen der nach der Einnahme von Quadrochintabletten , die ihm am 25. Februar 1957 von der Werksambulanz der Firma Günther W in Hannover ausgehändigt worden waren, auftretende Lähmungserscheinungen zu gewähren.

Die Revision ist vom LSG zugelassen worden.

Zur Begründung hat das LSG u.a. ausgeführt: In Anlehnung an die Entscheidungen über die Einnahme verdorbener Speisen (BSG 12, 247) und den Unfalltatbestand der Infektion könne unterstellt werden, daß die Einnahme der Quadrochintabletten als Unfall anzusehen sei. Das Unfallereignis stehe auch in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei zwar eine persönliche Angelegenheit des einzelnen (BSG 12, 247; 9, 222), hier handele es sich um einen Ausnahmefall, wie ihn auch das BSG bei einem Kuraufenthalt für denkbar gehalten habe. Der werkärztliche Dienst habe den Eindruck gehabt, daß sich eine Grippewelle anbahne, und infolgedessen Vorbereitungen für wirksame Gegenmaßnahmen getroffen. Ein Großbetrieb müsse, um Produktionseinbußen zu vermeiden, der in ihm bestehenden besonderen Gefahr der Ansteckung entgegentreten. Dieser Ausnahmefall begründe einen rechtlich erheblichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis. Daß ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung bestehe, dürfte unstreitig sein, wie sich aus dem Bericht des Nordstadt-Krankenhauses, dem Befundbericht dieses Krankenhauses und den Äußerungen der Weserberglandklinik ergebe. Beim Kläger bestehe zwar eine allergische Überempfindlichkeit nicht nur gegen verschiedene Nahrungsmittel, sondern auch gegen eine Reihe von Heilmitteln. Wenn auch die allergische Komponente für die Erkrankung entscheidend gewesen sei, so sei doch nicht zu verkennen, daß die Wirkung der Quadrochintabletten wesentlichen Anteil an den schweren Lähmungserscheinungen habe und deshalb eine wesentliche Ursache für die Erkrankung des Klägers sei. Daß andere Betriebsangehörige keinen Schaden genommen hätten, sei kein Argument gegen den Kausalzusammenhang. Es genüge, daß die schädigende Einwirkung beim Kläger eine wesentliche Mitursache der Erkrankung sei, auch wenn diese ohne die anlagebedingte Allergie nicht eingetreten wäre.

Die Beklagte hat den Empfang des Urteils unter dem 13. Dezember 1961 bestätigt und am 4. Januar 1962 durch Telegramm sowie am 6. Januar 1962 durch Schriftsatz Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 15. November 1960 zurückzuweisen;

hilfsweise,

das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Mit dem am 6. Januar 1962 eingegangenen Schriftsatz und einem weiteren, nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 13. März 1962 am 24. Februar 1962 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Revision begründet. Sie ist der Auffassung, Schädigungen durch werkärztliche Behandlung oder Impfungen könnten unter besonderen Umständen als Arbeitsunfall angesehen werden, z.B. prophylaktische Impfungen gegen Tetanus, die eine Fürsorgemaßnahme für den Fall eines Arbeitsunfalles seien; dagegen würde eine allgemeine Impfung gegen Kinderlähmung anders zu beurteilen sein, weil hier das Interesse des Versicherten im Vordergrund stehe. Im übrigen rügt die Revision mit ausführlicher Begründung, das LSG habe zu Unrecht ohne Beiziehung eines auf diese Frage abgestellten ärztlichen Gutachtens als erwiesen angesehen, daß die Lähmungserscheinungen auf die Quadrochintabletten zurückzuführen seien; das LSG habe insbesondere sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Kläger vorher schon Vitanertontabletten eingenommen habe, die nicht von der Werkambulanz bezogen worden seien. Weiterhin hätte das LSG auch nicht ohne Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen die Frage entscheiden dürfen, ob die ungewöhnliche Erkrankung des Klägers als ein rechtlich wesentlich auf die Einnahme der Quadrochintabletten zurückzuführender Unfall anzusehen sei. Das LSG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß dem Ausbruch einer auf Allergie zurückzuführenden Krankheit regelmäßig eine Sensibilisierung durch die erste Aufnahme des Stoffes vorausgehe. Daraus ergebe sich, daß der Schaden im Regelfalle nicht innerhalb einer Arbeitsschicht gesetzt werden könne, weil der Umwandlungsprozeß mehr als eine solche Schicht in Anspruch nehme. Infolgedessen rücke auch die nichtbetriebliche Einnahme der Vitanertontabletten in den Vordergrund.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, § 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie hatte auch Erfolg.

Das LSG hat zutreffend darauf Bezug genommen, daß sowohl die Inanspruchnahme von Sozialeinrichtungen des Unternehmens als auch Maßnahmen, die der Erhaltung der Gesundheit und daher auch zugleich der Erhaltung der Arbeitskraft des Versicherten dienen, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und nicht schon deshalb als unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeiten anzuerkennen sind, weil sie zugleich auch Interessen des Unternehmens dienen (vgl. zB BSG 4, 219, 223; 9, 222). Der erkennende Senat hat jedoch bereits im Urteil vom 13. März 1959 (BSG 9, 222, 226) darauf hingewiesen, daß hierbei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeitszeit oder dem Weg von oder nach der Arbeitsstätte auch rechtlich von Bedeutung sein kann. Im Urteil vom 27. Oktober 1965 (SozR Nr. 1 zu § 548 RVO nF) hat der Senat näher dargelegt, daß der während der betrieblich bedingten Anwesenheit an der Arbeitsstätte bestehende Versicherungsschutz auch während eines Weges zum Aufsuchen der Werkambulanz im Regelfall bestehen bleibt. Der Senat hat in diesem Urteil unter Hinweis auf das im vorliegenden Verfahren angefochtene Urteil die Auffassung als zu eng bezeichnet, nur eng begrenzte Sondertatbestände, die ein überragendes Betriebsinteresse am Aufsuchen der Werkambulanz erkennen lassen, seien geeignet, einen auch rechtlich-wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu begründen.

Diese Erwägungen, bei denen auch von Bedeutung ist, daß durch das Aufsuchen der Werkambulanz mit einem größeren Verlust an Arbeitszeit verbundene Wege erspart werden, beziehen sich jedoch ausschließlich auf den Versicherungsschutz für das Zurücklegen von Wegen während der Arbeitszeit. Sie können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Denn die Gesundheitsstörungen, für deren Auswirkungen der Kläger im vorliegenden Verfahren Entschädigung beansprucht, sind nicht durch ein Unfallereignis verursacht, das auf dem Weg zur Werkambulanz oder von ihr zurück zur Arbeitsstätte oder während des Aufenthalts in der Werkambulanz eingetreten ist. Nach den Feststellungen des LSG, die allerdings von der Revision mit Rügen angegriffen sind, sind diese Gesundheitsstörungen vielmehr dadurch verursacht, daß der Kläger zur Bekämpfung einer bereits durch Anfangssymptome bemerkbaren Grippeerkrankung Quadrochintabletten eingenommen hat. Wieviel Tabletten der Kläger insgesamt genommen hat und wieviel davon während der Arbeitszeit, hat das LSG nicht festgestellt.

Das Einnehmen von Medikamenten zur Bekämpfung einer beginnenden Erkrankung ist, wie bereits dargelegt, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, so daß dadurch verursachte Gesundheitsstörungen keine Entschädigungsansprüche begründen, wenn das Medikament während der Arbeitszeit, also in zeitlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, genommen wird. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen der Einnahme eines Medikaments und der versicherten Tätigkeit wird auch nicht schon dadurch begründet, daß die Bekämpfung einer die Arbeitskraft bedrohende Erkrankung nebenher auch im Interesse des Unternehmens liegt. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Frage zu prüfen, ob ein solcher rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht, wenn die Medikamente im Rahmen einer gelenkten Maßnahme vom Unternehmen verteilt werden, zB weil eine besondere mit der Tätigkeit im Unternehmen verbundene Gefährdung vorbeugende oder bekämpfende Maßnahmen erfordert oder auch nur, weil das Unternehmen die Auswirkungen einer gehäuft auftretenden Erkrankung auf die Arbeitsleistung im Unternehmen bekämpfen will. Denn nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hatte das Unternehmen im vorliegenden Fall keine allgemeine Verteilungsaktion eingeleitet und weder besonders auf die den Arbeitnehmern bekannte Möglichkeit hingewiesen, in der Werkambulanz Medikamente zu holen noch unter Hinweis auf die Grippe das Abholen von Grippemitteln empfohlen. Eine besondere ursächliche Verknüpfung zwischen dem Einnehmen der Quadrochintabletten und der versicherten Tätigkeit bestand im vorliegenden Fall vielmehr nur dadurch, daß der Kläger die pharmazeutisch nicht zu beanstandenden, sondern nach den - angegriffenen - Feststellungen des LSG nur für den Kläger infolge seiner besonderen Veranlagung schädlichen Tabletten nicht in einer Apotheke gekauft oder auf ärztliches Rezept bezogen, sondern sie sich in der Werkambulanz hatte geben lassen. Das reicht nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht aus, um zwischen dem Einnehmen der Tabletten und der versicherten Tätigkeit einen auch rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zu begründen.

Die beim Kläger in zeitlichem Anschluß an die Einnahme der Tabletten aufgetretenen Gesundheitsstörungen würden also auch dann keine Folge eines Arbeitsunfalls sein, wenn sie, wie das LSG als erwiesen angesehen hat, durch die Tabletten verursacht sind, die der Kläger im Laufe einer Arbeitsschicht eingenommen hat. Vielmehr fehlt es, auch wenn ein solcher Sachverhalt unterstellt wird, an einem mit der versicherten Tätigkeit in rechtlich wesentlichem Zusammenhang stehenden Unfallereignis im Sinne des § 542 RVO aF.

Da dem Kläger hiernach kein Entschädigungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, ist die Revision begründet. Das Urteil des LSG war, ohne daß es eines Eingehens auf die Rügen bedarf, mit denen die Revision die tatsächlichen Feststellungen des LSG bekämpft, auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Hannover vom 15. November 1960 zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens ergeht auf Grund von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2304947

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