Verfahrensgang

SG Köln (Urteil vom 20.08.1990)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. August 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Wiedergewährung von Krankengeld für die Zeit vom 23. Juni bis 30. November 1989.

Der 1931 geborene Kläger war seit 1971 aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung Mitglied der Beklagten. Wegen Arbeitsunfähigkeit ab 23. Juni 1986 wurde ihm innerhalb des anschließenden Dreijahreszeitraums für die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen Krankengeld gewährt. Nach Beendigung der Zahlungen am 22. Dezember 1987 war der Kläger ab 23. Dezember 1987 als Rentenantragsteller bei der Beklagten pflichtversichert. Wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit beantragte er im Juni 1989, ihm mit Beginn der neuen Blockfrist ab 23. Juni 1989 wieder Krankengeld zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß der Kläger dauernd arbeitsunfähig gewesen sei und daß seine Versicherung keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalte (Bescheid vom 3. Juli 1989, Widerspruchsbescheid vom 16. März 1990).

Der hiergegen erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 20. August 1990 mit der Begründung stattgegeben, daß der Versicherungsfall der Krankheit vor dem 1. Januar 1989 eingetreten sei und daß deshalb altes Recht angewendet werden müsse. Dies folge aus dem vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigten Prinzip der Einheit des Versicherungsfalles. Die mit Ablauf der Höchstbezugszeit innerhalb der Blockfrist eingetretene Leistungsunterbrechung stelle sich nur als Unterbrechung, nicht aber als Beendigung des durch die Arbeitsunfähigkeit begründeten Anspruchs auf Krankengeld dar. Deshalb lebe dieser Anspruch mit Beginn einer neuen Blockfrist wieder auf, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 183 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF entwickelten Mindestanforderungen vorlägen. Das sei hier der Fall, so daß dem Kläger ab 23. Juni 1989 wieder Krankengeld zu zahlen sei.

Der Kläger erhält aufgrund eines in einem Rentenstreitverfahren am 16. Januar 1991 geschlossenen Vergleichs ab 1. Dezember 1989 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 48 Abs 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen dieser Neuregelung, die entgegen der Rechtsansicht des SG in seinem Fall anwendbar sei. Der Gesetzgeber habe das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld wegen derselben Krankheit in einer neuen Blockfrist einschränken wollen, um den im vorher geltenden Recht enthaltenen Anreiz zu beseitigen, das Krankengeld als eine nur unterbrochene Dauerleistung mit Rentenersatzfunktion in Anspruch zu nehmen. Das neue Recht sei daher in allen Fällen anzuwenden, in denen – wie hier – eine neue Blockfrist erst nach dem 1. Januar 1989 begonnen habe. Wegen des Fehlens von Übergangsvorschriften komme eine Weiterzahlung von Krankengeld nach altem Recht über den 1. Januar 1989 hinaus nur in den Fällen in Betracht, in denen der Wiederauflebensfall bereits vorher eingetreten sei. Beim Kläger sei aber nicht in eine laufende Krankengeldzahlung eingegriffen worden. Im übrigen sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber mit § 48 Abs 2 SGB V im Sinne einer unechten Rückwirkung den rentenähnlichen Charakter des Krankengeldes, den dieses durch die weite Auslegung infolge der Rechtsprechung des BSG erfahren habe, auf ihren Ursprungszweck, nämlich kurzfristigen Ersatz für Lohnausfall zu leisten, zurückgeführt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. August 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für die Zeit vom 23. Juni bis 30. November 1989 Krankengeld zu gewähren,

hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20. August 1990 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Falls es zutreffe, daß § 48 Abs 2 SGB V Fälle der vorliegenden Art erfasse, dann sei diese Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit Art 14 GG verfassungswidrig. Diese Neuregelung beseitige den Grundsatz, daß Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von jeweils drei Jahren erhielten. Praktisch trete nunmehr nämlich eine Aussteuerung nach 78 Wochen ein, weil die in § 48 Abs 2 SGB V geforderten Voraussetzungen von den meisten arbeitsunfähig erkrankten Versicherten nicht erfüllt werden könnten. Die dafür gegebene Begründung sei im Hinblick auf Art 14 GG nicht ausreichend, weil es an einem nahtlosen Übergang von langfristigem Krankengeldbezug zum Rentenbezug nach wie vor fehle. Das Krankengeld genieße Eigentumsschutz, weil es auf eigenen Beitragsleistungen beruhe und der Existenzsicherung diene. Seit 1961 habe ein mit Anspruch auf Krankengeld versicherter Arbeitnehmer davon ausgehen können, daß bei dauernder Arbeitsunfähigkeit solange ein periodisch wiederkehrender Anspruch auf Krankengeld bestehe, bis eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder ein Altersruhegeld bewilligt werde. Eingriffe des Gesetzgebers in das Eigentumsrecht seien nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt seien. Diesen Grundsätzen habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 48 Abs 2 SGB V nicht einmal im Ansatz genügt. An der Beschneidung des Rechts auf wiederkehrenden Anspruch auf Krankengeld bestehe kein öffentliches Interesse. Die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sei durch diese Leistung nicht beeinträchtigt gewesen; der Gesetzgeber habe das auch nicht behauptet. Die Beseitigung der als unerwünscht angesehenen Rentenersatzfunktion sei angesichts des wichtigen Ziels einer ausreichenden wirtschaftlichen Absicherung Dauerkranker kein rechtfertigender Grund und sei für die Betroffenen unzumutbar. Er, der Kläger, habe mit der Verweigerung des Krankengeldes bis zur Rentenbewilligung seine Existenzgrundlage verloren. Der Gesetzgeber habe ihm keine Chance eingeräumt, sich auf andere geeignete Weise gegen den krankheitsbedingten Wegfall seines Arbeitseinkommens zu schützen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen, weil die Tatsachenfeststellungen zur Entscheidung über den streitigen Krankengeldanspruch nicht ausreichen.

Nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) Feststellungen des SG ist dem Kläger wegen der am 23. Juni 1986 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit innerhalb des anschließenden Dreijahreszeitraums für die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen Krankengeld gewährt worden. Nachdem sein Anspruch am 22. Dezember 1987 vorläufig erschöpft war und der Kläger ab 23. Dezember 1987 nur noch als Rentenantragsteller versichert war, hat er wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit mit Beginn der zweiten Blockfrist am 23. Juni 1989 wieder Krankengeld beansprucht.

Diesen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, auf welcher Krankheit die am 23. Juni 1986 eingetretene Arbeitsunfähigkeit beruhte, ob und ggf wann später während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzugetreten ist und ob die am 23. Juni 1989 (fort-) bestehende Arbeitsunfähigkeit auf „derselben” Krankheit beruhte, für die in der vorhergehenden Blockfrist für 78 Wochen Krankengeld gewährt worden ist. Auf diese Feststellungen kommt es aber für den vorliegenden Rechtsstreit an.

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 182 Abs 1 Nr 2 RVO aF = § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V). Das Krankengeld wird zwar grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (§ 183 Abs 2 RVO aF = § 48 Abs 1 Satz 1 SGB V). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 183 Abs 2 Satz 2 RVO aF = § 48 Abs 1 Satz 2 SGB V). Aus diesen im alten wie im neuen Recht gleichlautenden Regelungen ergibt sich, daß der Grundsatz der unbeschränkten Krankengeldgewährung für die praktisch wichtigsten Fälle, daß nämlich die Arbeitsunfähigkeit auf derselben oder einer während der Arbeitsunfähigkeit hinzugetretenen weiteren Krankheit beruht, auf 78 Wochen beschränkt ist. Dabei wird zwischen der (ersten) Krankheit und der hinzugetretenen (weiteren) Krankheit rechtlich grundsätzlich kein Unterschied gemacht. Die schon bestehende, also „dieselbe” Krankheit und die hinzugetretene Krankheit bilden eine Einheit, ohne daß es darauf ankommt, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die weitere Krankheit verlängert nicht die Leistungsdauer und setzt auch nicht – wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit erneuter Arbeitsunfähigkeit – einen neuen Dreijahreszeitraum in Gang. Allerdings kann eine hinzugetretene Krankheit für spätere Bezugszeiten in einem neuen Dreijahreszeitraum bedeutsam sein, wenn sie dann für sich allein die Arbeitsunfähigkeit bedingt bzw – nach Wegfall der ersten Krankheit – die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist (vgl Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, § 183 S 17/347): Wäre zB eine weitere Krankheit während des Krankengeldbezuges oder der danach fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten und wäre die Arbeitsunfähigkeit in der neuen Blockfrist nur noch auf die hinzugetretene Krankheit zurückzuführen, so wäre mit der hinzugetretenen als „derselben” Krankheit die Bezugszeit von 78 Wochen wegen dieser Krankheit in der vorhergehenden Blockfrist noch nicht verbraucht. Dann könnte der geltend gemachte Anspruch nicht – wie das SG angenommen hat – an § 48 Abs 2 SGB V scheitern. Denn diese Vorschrift ist nur auf Versicherte anzuwenden, die im letzten Dreijahreszeitraum „wegen derselben Krankheit” für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben. Ob dies der Fall war, läßt sich nach den Tatsachenfeststellungen des SG nicht beurteilen.

Sollten die vom LSG noch nachzuholenden Feststellungen ergeben, daß etwa nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs des Klägers am 22. Dezember 1987 eine weitere Krankheit hinzugetreten ist (der Kläger hat 1988 einen Schlaganfall erlitten), und ist diese nunmehr – zu Beginn der neuen Blockfrist – die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit, dann wäre dem Kläger Krankengeld in der neuen Blockfrist unabhängig davon wiederzugewähren, ob die verschärften Voraussetzungen des § 48 Abs 2 SGB V vorliegen. Denn diese Vorschrift findet von vornherein keine Anwendung in Fällen, in denen „dieselbe” Krankheit eine hinzugetretene Krankheit ist, mit der innerhalb des vorhergehenden Dreijahreszeitraums die Bezugszeit noch nicht ausgeschöpft ist.

Sollten die vom LSG nachzuholenden Feststellungen hingegen ergeben, daß die am 23. Juni 1989 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit (auch oder nur) auf der ersten Krankheit beruhte, für die in der vorherigen Blockfrist die Höchstbezugsdauer ausgeschöpft war, dann darf dem Kläger grundsätzlich nur Krankengeld zugesprochen werden, wenn er die erschwerenden Voraussetzungen des § 48 Abs 2 SGB V für den Bezug dieser Leistung in einem neuen Dreijahreszeitraum erfüllt. Der Anwendung des neuen Rechts würde in diesem Fall nicht entgegenstehen, daß der (ursprüngliche) Versicherungsfall der Krankheit vor dem Inkrafttreten des SGB V (1. Januar 1989) eingetreten ist. Denn der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles kann nicht die Fortgeltung alten Rechts – hier des § 183 Abs 2 RVO – begründen. § 48 Abs 2 SGB V beansprucht nämlich grundsätzlich Anwendung jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen der Tatbestand des „Wiederauflebens” des Krankengeldanspruchs – Fortbestand bzw Wiedereintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb eines neuen Dreijahreszeitraums – in die Zeit nach dem 31. Dezember 1988 fällt.

Das entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzes in Verbindung mit den allgemeinen intertemporalen Auslegungsgrundsätzen, wonach ein Rechtssatz grundsätzlich solche Sachverhalte erfaßt, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Zur Frage der Anwendung alten oder neuen Rechts im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrecht hat das BSG zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht etwas anderes bestimmt (allgemeine Meinung; vgl aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG zB BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 § 1236 Nr 3). Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit des Versicherungsfalles gilt jedoch für das Krankengeld nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist der Wiederauflebenstatbestand bzw die Entstehung eines neuen Anspruchs auf Krankengeld nach der einstweiligen Erschöpfung dieses Anspruchs in einer vorhergehenden Blockfrist gegenüber seinem Entstehungstatbestand relativ verselbständigt mit der Folge, daß die Anwendung der Grundsätze des intertemporalen Rechts grundsätzlich auch auf diesen Fall gerechtfertigt ist: Treten die Voraussetzungen der Wiedergewährung des Krankengeldes in einer neuen Blockfrist erst unter Geltung des neuen Rechts ein, findet grundsätzlich neues Recht Anwendung, auch wenn der Versicherungsfall der Krankheit bereits unter der Geltung des alten Rechts eingetreten ist. Dafür spricht auch der Zweck des § 48 Abs 2 SGB V, wie er in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist. Danach ging es dem Gesetzgeber darum, das „Wiederaufleben” von Krankengeldansprüchen nach Beginn einer neuen Blockfrist künftig zu erschweren, dh grundsätzlich alle Wiederauflebensfälle nach dem 31. Dezember 1988 zu erfassen. Damit sollte der im geltenden Recht enthaltene Anreiz beseitigt werden, das Krankengeld als eine nur unterbrochene Dauerleistung mit Rentenersatzfunktion in Anspruch zu nehmen (BT-Drucks 11/2237, S 181). Für die Annahme, daß sich § 48 Abs 2 SGB V von vornherein nur auf künftige Versicherungsfälle und nicht auf Wiederauflebensfälle erstreckt, die auf Versicherungsfällen aus der Zeit vor Inkrafttreten des SGB V beruhen, fehlen nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach den Motiven des Gesetzes konkrete Anhaltspunkte.

Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 23. Juni 1989 auf derselben Krankheit beruht haben sollte, für die ihm in der vorhergehenden Blockfrist für 78 Wochen Krankengeld gewährt worden ist, könnten der Anwendung des § 48 Abs 2 SGB V aber verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen, wenn der Kläger bei Inkrafttreten des neuen Rechts nicht nur arbeitsunfähig, sondern bereits erwerbsunfähig gewesen sein sollte (Erwerbsunfähigkeitsrente wurde aufgrund eines Vergleichs erst ab Dezember 1989 gewährt). Denn dann wäre er krankheitsbedingt gehindert gewesen, sich auf eine andere berufliche Tätigkeit umzustellen und hätte infolge der Gesetzesänderung – jedenfalls zeitweise – seine bisherige Unterhaltssicherung verloren. Darüber hinaus wäre der Kläger, bei dem die neue Blockfrist bereits im ersten Halbjahr 1989 (am 23. Juni) begonnen hat, auch schon aus rein zeitlichen Gründen gehindert gewesen, seine Anwartschaft auf das Krankengeld durch Umstellung auf eine neue berufliche Tätigkeit zu erhalten, weil er bis zum 23. Juni 1989 die auf sechs Monate bemessenen erschwerenden Voraussetzungen des § 48 Abs 2 SGB V nicht hätte erfüllen können. Das LSG wird daher auch zu erwägen haben, ob in diesem Fall das neue Recht bei verfassungskonformer Auslegung keine Anwendung beansprucht und dafür – ggf kraft ungeschriebenen Übergangsrechts – noch das alte Recht anwendbar bleibt, anderenfalls, ob es sich bei der Anwartschaft auf die Wiedergewährung des Krankengeldes um eine durch Art 14 des Grundgesetzes (GG) eigentumsgeschützte Rechtsposition handelt und ob der Gesetzgeber diese Anwartschaft ersatz- und übergangslos entziehen durfte.

Nach alledem war das Urteil des SG zur Nachholung der noch erforderlichen Tatsachenfeststellungen aufzuheben. Der Senat hat die Rechtssache an das für die Berufung zuständige LSG für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen, weil sich anderenfalls der Abschluß des Rechtsstreits unnötig verzögern würde.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173316

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