Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz eines Vereinsmitglieds und berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei Eigenbauarbeiten zur Errichtung eines Vereinsheimes. Vereinsmitgliedschaft

 

Orientierungssatz

1. Bei dem Bau eines Vereinsheimes handelt es sich um eine den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke eines Fußballvereins überschreitende Tätigkeit, bei der der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 RVO bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen ist. (vgl BSG 1981-05-12 2 RU 40/79).

2. Bei nicht gewerbsmäßigen Arbeiten zur Errichtung eines Gebäudes ist das Fällen und Ausputzen der als Bauholz zu verwendenden Bäume den Bauarbeiten zuzurechnen und bei dem Unfallversicherungsträger als versichert anzusehen, der für die sonstigen Bauarbeiten zuständig ist.

3. Zu den bei den Bau-Berufsgenossenschaften versicherten nicht gewerblichen Bauarbeiten zählen nicht nur solche Arbeiten, die ihrer Art nach dem Bauhaupt- oder Nebengewerbe zugerechnet werden können.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 2, § 647 Abs 1, § 657 Abs 1 Nr 7

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 16.04.1980; Aktenzeichen L 3 U 41/79)

SG Mainz (Entscheidung vom 13.12.1978; Aktenzeichen S 3 U 36/78)

 

Tatbestand

Der bei der beigeladenen Barmer Ersatzkasse (Beigeladene zu 3) für den Fall der Krankheit versicherte selbständige tätige Kläger ist Mitglied und Erster Vorsitzender des Fußballclubs " " eV (Verein) in F. Im Mai 1973 errichtete der Verein in Selbsthilfe seiner Mitglieder ein Vereinsheim. Die Mitglieder wurden jeweils freiwillig tätig und erhielten keine Vergütung. Zu den Selbsthilfearbeiten gehörten neben den Maurer-, Putzer-, Schreiner-, Heizungsbau- und Sanitärarbeiten auch das Fällen und Ausputzen der als Bauholz verwendeten Bäume. Die Bauarbeiten am Vereinsheim, aber auch das Fällen der Bäume erforderten mehr als sechs Arbeitstage. Das Bauholz hatte die Gemeinde dem Verein in ihrem Wald auf dem Stamm zur Verfügung gestellt. Am 26. Mai 1973 beteiligte sich der Kläger mit etwa zehn weiteren Vereinsmitgliedern an den Baumfällarbeiten. Dabei wurde er von einem abrutschenden Stamm am linken Unterschenkel getroffen und zog sich eine offen Sprunggelenksluxationsfraktur links zu. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Verwaltungs-BG) lehnte durch Bescheid vom 15. November 1977 Entschädigungsansprüche ab, weil der Kläger im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft tätig gewesen sei und nicht nach § 539 Abs 1 Nr 1 oder Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Das Sozialgericht (SG) Mainz hat die beigeladene Bau-BG Wuppertal (Beigeladene zu 1) verurteilt, den Unfall des Klägers vom 26. Mai 1973 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Leistungen zu gewähren sowie der Beigeladenen zu 3) die für die unfallbedingte Behandlung des Klägers aufgewendeten Kosten in Höhe von 10.226,93 DM zu erstatten (Urteil vom 13. Dezember 1978). Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, soweit die Beigeladene zu 1) verurteilt worden war, der Beigeladenen zu 3) Kosten in Höhe von 10.226,93 DM zu erstatten; im übrigen hat es die Berufung der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich der Verurteilung der Beigeladenen zu 1) zur Erstattung der von der Beigeladenen zu 3) aus Anlaß des Unfalls des Klägers gemachten Aufwendungen sei die Berufung begründet, weil § 75 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Verurteilung eines Beigeladenen zugunsten eines anderen Beigeladenen nicht zulasse. Dieser sei darauf angewiesen. Im übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu Recht ergangen.

Der Kläger sei bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nach § 539 Abs 2 RVO versichert gewesen; er sei wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig geworden. Es habe sich um eine Arbeit gehandelt, die auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hätte ausgeübt werden können. Sie sei nicht in Erfüllung der Mitgliedspflicht verrichtet worden. Dafür fehle jeder Anhalt. Die Mithilfe bei den Bauarbeiten sei über den Umfang von Tätigkeiten hinausgegangen, die herkömmlicherweise von Vereinsmitglieder, auch von einem Vereinsvorsitzenden, verlangt werden könnten. Die Tätigen hätten auch keine Vergütung erhalten und es habe ihnen frei gestanden, sich an den Arbeiten zu beteiligen. Der Kläger habe daher zur Unfallzeit unter Versicherungsschutz gestanden.

Fraglich sei, welcher Unfallversicherungsträger für die Entschädigung zuständig sei. Bis auf die Bau-BG Wuppertal (Beigeladene zu 1) und die Holz-BG Beigeladene zu 4) kämen die anderen am Verfahren beteiligten BGen (Beklagte, Beigeladene zu 5) dafür nicht in Betracht. Der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz (Beigeladener zu 2) scheide aus, weil schon allein die Holzfällerarbeiten den Umfang kurzfristiger Bauarbeiten iS des § 657 Abs 1 Nr 7 RVO überschritten hätten. Letztlich erweise sich die Beigeladene zu 1) als zuständig, weil die Holzfällerarbeiten ein unselbständiger Teil der nicht gewerblichen Bauarbeiten des Vereins gewesen seien. Auch bei nicht gewerblichen Bauarbeiten sei wie bei gewerblichen Bauarbeiten von der Einheit des Unternehmens und der einheitlichen Zuständigkeit einer BG auszugehen. Für die gewerblichen Tätigkeiten folge das aus § 647 RVO und für einen besonderen Fall der nicht gewerblichen Bauarbeiten - dem steuerbegünstigten Wohnungsbau (§ 539 Abs 1 Nr 15 RVO) - ergebe sich dies aus § 657 Abs 1 Nr 8 RVO. Eine Aufsplitterung der Zuständigkeit könne sich zwar nach § 657 Abs 1 Nr 7 RVO ergeben, wenn ein durch besondere handwerklich-technische Verrichtungen gekennzeichneter Teil der nicht gewerblichen Bauarbeiten wegen des geringen Umfangs der erforderlichen Arbeitszeit in die Zuständigkeit der Gemeinden bzw der Gemeindeunfallversicherungsverbände falle, während ein anderer Teil in der Zuständigkeit der Bau-BG verbleibe. Auch in einem solchen Fall werde die abgesonderte Tätigkeit weiterhin als Bauarbeit gewertet, denn nur unter dieser Voraussetzung könne die Zuständigkeit der Gemeinden oder Gemeindeunfallversicherungsverbände begründet werden. Aus § 657 Abs 1 Nr 7 RVO könne jedenfalls nicht hergeleitet werden, daß durch besondere handwerklich-technische Verrichtungen gekennzeichnete umfangreichere Teile nicht gewerblicher Arbeiten, die nicht zu den Bauarbeiten im engeren Sinne gehören, aus der Zuständigkeit der Bau-BGen, herausfielen. Das Fällen der Bäume, deren Holz als Bauholz verwendet werden soll, gehöre, auch wenn es besondere handwerklich-technische Verrichtungen erfordere, noch zu den Bauarbeiten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beigeladene zu 1) hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Es sei nicht streitig, daß der Unfall des Klägers ein Arbeitsunfall gewesen sei. Nach ihrer Auffassung sei aber nicht sie, sondern die Beigeladene zu 4) der für die Entschädigung des Unfalls zuständige Versicherungsträger. Der sich aus § 647 RVO ergebende Grundsatz von der Einheit des Unternehmens und der einheitlichen Zuständigkeit einer BG gelte zwar für die gewerblichen Tätigkeiten, dagegen nicht für die nicht gewerblichen Tätigkeiten. Zwar besteht mit § 657 Abs 1 Nr 7 RVO eine Ausnahme von diesem Grundsatz, jedoch treffe diese hier nicht zu, weil die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2) hier nicht in Rede stehe. Der Umstand, daß kein Fall des § 657 Abs 1 Nr 7 RVO gegeben sei, bedeute jedoch nicht gleichzeitig, daß es nicht noch andere Ausnahmen von dem Grundsatz der Unternehmenseinheit gebe und daß es sich hier um eine solche Ausnahme handele. Die Gründe, aus denen § 647 RVO entstanden sei, träfen im wesentlichen nur auf gewerbsmäßige Arbeiten zu. Einer der Gründe sei die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten. Im gewerbsmäßigen Bereich würden diese Schwierigkeiten durch § 647 RVO vermieden, da jegliche Art von Hilfs- oder Nebentätigkeiten dem Hauptunternehmen zugerechnet werde. Bei nicht gewerbsmäßigen Arbeiten werde dagegen eine Verrichtung, die im gewerblichen Bereich als Nebentätigkeit bezeichnet werde, unzweifelhaft nicht von dem nicht gewerbsmäßigen Unternehmen erfaßt. Ein weiterer Zweck des § 647 RVO sei die Gleichbehandlung aller in einem Unternehmen Versicherten, ein Kriterium, das im wesentlichen dem Betriebsfrieden dienen solle. Bei nicht gewerblichen Arbeiten greife diese Überlegung jedoch nicht durch, da keine feste Arbeitnehmerschaft vorhanden sei. Gewichtige Gründe sprächen dafür, den Grundsatz der Unternehmenseinheit auf den nicht gewerblichen Bereich nicht auszudehnen. Das LSG habe zutreffend ausgeführt, daß § 657 Abs 1 Nr 7 RVO Bauarbeiten betreffen und daß Bauarbeiten, wenn sie länger andauerten als sechs Arbeitstage und deshalb nicht unter diese Vorschrift fielen, in die Zuständigkeit der Bau-BG gehörten. Bei den hier gegebenen Bauarbeiten handele es sich jedoch nicht um Bauarbeiten. Denn Bauarbeiten seien Tätigkeiten, die mit der Herstellung, Erhaltung und Veränderung von Bauwerken in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dem Bauvorhaben unmittelbar dienten in der Regel alle von Betrieben des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes ausgeführten Arbeiten. Arbeiten, die ein Bauherr nicht an Bauunternehmen zu vergeben pflege, seien nicht bei einer Bau-BG versichert. Das Bäumefällen gehöre weder zum Bauhaupt- noch zum Baunebengewerbe, sondern sei eindeutig eine Tätigkeit, die in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 4) falle. Es werde zwar nicht verkannt, daß zu den Bauarbeiten auch Vorbereitungsarbeiten wie die Anfuhr von Baumaterial gehörten, da derartige Verrichtungen in der Regel von Bauhaupt- und Baunebengewerben mit ausgeführt würden. Zwischen dem bloßen Heranschaffen und dem Fällen von Bäumen bestehe jedoch ein großer Unterschied. Das Fällen der Bäume sei die Gewinnung des Baumaterials als Grundstoff, die zur Zuständigkeit der Beigeladenen zu 4) gehöre.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 16. April 1980 und des

SG Mainz abzuändern und die Beigeladene zu 4) zu verurteilen, dem

Kläger die gesetzlichen Leistungen aus Anlaß des Unfalls vom

26. Mai 1973 zu gewähren.

Der Beigeladene zu 2) beantragt,

die Revision der Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen, hilfsweise eine

andere der an dem Verfahren beteiligten Berufsgenossenschaften

zur Entschädigungsleistung zu verurteilen.

Die Beigeladene zu 3) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 4) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Beigeladene zu 2) bezieht sich auf die Gründe der vorinstanzlichen Urteile, die er zum Gegenstand seines Vortrags macht.

Die Beigeladene zu 3) bezieht sich auf ihr Vorbringen im Berufungsverfahren. Soweit das LSG ihren Erstattungsanspruch verneint habe, stimme sie dem Urteil zu.

Die Beigeladene zu 4) trägt vor, daß der Grundsatz von der Einheit des Unternehmens von der einheitlichen Zuständigkeit einer BG uneingeschränkt auch für nicht gewerbsmäßige Arbeiten gelte. Die von der Beigeladenen zu 1) dagegen vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Beklagte und die Beigeladene zu 5) haben keinen Antrag gestellt und nichts vorgetragen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen zu 1) ist nicht begründet.

Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger am 26. Mai 1973 einen von der Beigeladenen zu 1) zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Nach § 548 Abs 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO sind die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beschäftigten gegen Arbeitsunfall versichert. Ferner sind nach § 539 Abs 2 RVO Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Versicherter tätig werden. Wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat (zuletzt Urteil vom 12. Mai 1981 - 2 RU 40/79 - zur Veröffentlichung vorgesehen), schließt die Mitgliedschaft in einem - rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen - Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein aus. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen (auf der Satzung, auf den Beschlüssen der zuständigen Vereinsgremien, auf allgemeiner Übung) und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Nur im letzten Fall kann nach der Rechtsprechung des BSG ein Arbeits- oder Dienstverhältnis angenommen werden. Diese Rechtsprechung findet ihre Parallele in der im Arbeitsrecht herrschenden Ansicht, daß eine Tätigkeit, die zB auf gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Verpflichtung beruht, wegen des Fehlens eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 476 g mN). Bei einer auf Mitgliedpflichten beruhenden Tätigkeit scheidet auch eine Versicherung gegen Arbeitsunfall nach § 539 Abs 2 RVO aus.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen sind und an die das BSG daher gebunden ist (§ 163 SGG), hat der Kläger zu dem Verein zwar nicht in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gestanden, er war jedoch wie ein solcher Versicherter nach § 539 Abs 2 RVO tätig, ohne daß seine Arbeitsleistung auf Mitgliedspflichten beruhte. Der Kläger übte eine dem Willen des Vereins entsprechende und diesem dienende Tätigkeit unter Umständen aus, die der Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich war (vgl BSGE 5, 168, 174). Für das Bestehen einer Mitgliedspflicht zur Ausübung dieser Tätigkeit hat das LSG keine Anhaltspunkte finden können. Überdies handelt es sich bei dem Bau eines Vereinsheimes, an dem der Kläger sich durch das Fällen von Bäumen betätigte, um eine den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke eines Fußballvereins überschreitende Tätigkeit, bei der der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 RVO bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ohnehin nicht ausgeschlossen ist (vgl BSGE 14, 1, 4; BSG Urteil vom 12. Mai 1981 aaO).

Bei der Beurteilung der Frage, welcher Versicherungsträger für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Klägers zuständig ist, hat das LSG die beklagte Verwaltungs-BG zu Recht als unzuständig angesehen. Zwar sind einem Unternehmen auf ihren Grundstücken für ihre Rechnung ohne Übertragung an einen Baugewerbetreibenden ausführen oder ausführen lassen (sog Eigen- oder Regiebauten, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), derjenigen nicht baugewerblichen BG zuzurechnen, der die Unternehmer als Mitglied angehören (siehe BSG SozR 2200 § 647 Nr 4 mit zahlreichen Nachweisen). Die Zuordnung einer auf eigenem Gelände ausgeführten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeit zu der BG, deren Mitglied der Unternehmer ist, erfordert jedoch ua, daß die Arbeiten den Verhältnissen des ausgeübten (laufenden) Betriebes entsprechen. Dem LSG ist darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall der Bau des Vereinsheimes in Selbsthilfe außerhalb des Rahmens des laufenden Betriebes eines Fußballsport betreibenden Vereins lag.

Zuständig ist jedoch die beigeladene Bau-BG. Bauarbeiten - gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige - fallen entsprechend der fachlichen Gliederung der BGen nach Gewerbszweigen (vgl § 646 RVO) grundsätzlich in die Zuständigkeit einer Bau-BG (BSGE 38, 6, 7; 43, 10, 11), soweit es sich nicht um kurze nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, für welche die Gemeinden oder Gemeindeunfallversicherungsverbände als Träger der Unfallversicherung bezeichnet sind (vgl § 657 Abs 1 Nr 7 RVO), oder um die in § 777 Nr 3 angeführten Bauarbeiten in der Landwirtschaft handelt, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung als Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens gelten und für die die landwirtschaftlichen BGen zuständig sind. Nach den Feststellungen des LSG haben schon die Holzfällerarbeiten allein den Umfang kurzfristiger Bauarbeiten iS des § 657 Abs 1 Nr 7 RVO überschritten; sie waren auch keine landwirtschaftlichen Bauarbeiten iS des § 777 Nr 3 RVO. Bei der rechtlichen Beurteilung der Zuständigkeit der beigeladenen Bau-BG ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß das Fällen und Ausputzen der Bäume, wie auch die Maurer-, Putzer-, Schreiner-, Heizungsbau- und Sanitärarbeiten auf einen einheitlichen Zweck - der Errichtung des Vereinsheimes - gerichtete, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten waren. Der einheitliche Zweck und die Art der ausgeführten Arbeiten rechtfertigen es nach Lage des Falles nicht, sie für die Beurteilung, welcher Versicherungsträger zuständig ist, in einzelne Verrichtungen aufzugliedern. Die zur Errichtung des Vereinsheimes erforderlichen Arbeiten sind vielmehr einheitlich zu betrachten (BSG SozR 2200 § 647 Nr 4). Zu den Bauarbeiten gehörte auch das Fällen und Ausputzen der als Bauholz verwendeten Bäume. Der erkennende Senat hat bereits das Fällen von Bäumen zur Erlangung von Bauholz für den Bau eines Familienheimes (vgl § 539 Abs 1 Nr 15 RVO) den Tätigkeiten "bei dem Bau" des Familienheimes zugerechnet (USK 80143; Urteil vom 26. März 1980 - 2 RU 13/78 - unveröffentlicht), und zwar ua deshalb, weil auch diese Arbeitsleistung unmittelbar dem Bauvorhaben diente und mit diesem in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stand. Dies rechtfertigt, auch bei den sonstigen nicht gewerbsmäßigen Arbeiten zur Errichtung eines Gebäudes das Fällen und Ausputzen der als Bauholz zu verwendenden Bäume den Bauarbeiten zuzurechnen und bei dem Unfallversicherungsträger als versichert anzusehen, der für die sonstigen Bauarbeiten zuständig ist. Der Rechtsprechung des BSG ist entgegen der Auffassung der beigeladenen Bau-BG nicht zu entnehmen, daß zu den Bauarbeiten nur solche Arbeiten zählen, die ihrer Art nach dem Bauhaupt- oder Nebengewerbe zugerechnet werden können. In der von der beigeladenen Bau-BG zitierten Entscheidung (BSGE 34, 82, 84) ist lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einem Bauvorhaben unmittelbar "in der Regel" alle Arbeiten dienen, die von Betrieben des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes ausgeführt werden. Das läßt zu, auch andere Arbeiten den nicht gewerblichen Bauarbeiten zuzurechnen, wie dies bereits früher durch das Reichsversicherungsamt geschehen ist. Es hat mehrfach nicht nur das Heranschaffen, sondern auch die Gewinnung von Baumaterial zur unmittelbaren Verwendung bei Regiebauarbeiten als Bestandteil der Bauarbeiten angesehen und bei Unfällen der damit beschäftigten Personen die für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten zuständigen Versicherungsanstalten (Zweiganstalten) der Baugewerks-BGen als für die Entschädigung zuständige Versicherungsträger bezeichnet (AN 1888, 328; 1891, 198, 1893, 154 und 445; EuM 21, 207). Es ist kein Grund ersichtlich, nach Fortfall dieser Anstalten mit Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I 241) am 1. Juli 1963 den Grundsatz der Einheit des Unternehmens und der einheitlichen Zuständigkeit einer BG, wie er für gewerbsmäßige Unternehmen in § 647 RVO normiert ist, für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten aufzugeben. Unzutreffend ist auch die Ansicht der beigeladenen Bau-BG, daß Arbeiten, die ein Bauherr nicht an Bauunternehmer zu vergeben pflege, nicht bei einer Bau-BG versichert seien. Das BSG hat in der dazu zitierten Entscheidung (BSGE 17, 148, 151) lediglich ausgeführt, das Gesetz (§ 916 Abs 2 RVO aF, § 777 Nr 3 RVO) trage der bäuerlichen Übung Rechnung, gewisse Bauarbeiten, die andere Bauherren an Bauunternehmer zu vergeben pflegen, eigenhändig auszuführen. Es ist eine Mißinterpretation dieser Entscheidung, daraus zu schließen, daß solche nicht gewerbsmäßigen Arbeiten, wie etwa der Bau eines Häuschens mit einem Aufenthaltsraum von 20 m2, einem Geräteraum von 5 m2 und einem Abort auf einem 3 Ar großen Waldgrundstück nicht bei einer Bau-BG versichert sein könnten.

Sie sind es vor allem dann, wenn sie von einem Unternehmer nicht gewerbsmäßig ausgeführt werden, der nicht Landwirt ist.

Da die beigeladene Bau-BG sonach der für die Entscheidung des Klägers allein zuständige Unfallversicherungsträger ist, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661540

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