Leitsatz (amtlich)

1. Erläßt ein beigeladener Versicherungsträger während des Berufungsverfahrens einen Verwaltungsakt, der den streitigen Anspruch betrifft, so gilt dieser als mitangefochten. Er wird erstinstanzlich Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Berufungsausschließungsgründe der SGG §§ 144 ff schließen daher eine sachliche Entscheidung nicht aus.

2. Ruht die Rente schon bei ihrem Beginn, so ist RKG § 85 Abs 2 (= RVO § 1294) nicht anzuwenden; die Rente ist von Anfang an nur in der vom Ruhen freien Höhe zu zahlen.

3. Der Versicherungsträger ist nicht verpflichtet, den Versicherten vor Erteilung des Rentenfeststellungsbescheides von Amts wegen darauf hinzuweisen, daß die Rente während des Aufenthalts des Versicherten in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten in voller Höhe ruhen werde.

4. Bestellt der in Polen wohnende Rentenberechtigte in der BRD einen Empfangsbevollmächtigten, so ist der Versicherungsträger nicht verpflichtet, die Rente auf dessen Konto zu überweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Überweisung nicht im wohlverstandenen Interesse des Rentenberechtigten liegt, weil sich dieser in Polen der Strafverfolgung aussetzen würde.

5. Beruht die Rente eines Versicherten, der nicht zum Personenkreis des FRG § 1 gehört, nicht auf dem FRG, sondern ausschließlich auf Versicherungszeiten, die im Gebiet der BRD zurückgelegt worden sind, so ist die Ruhensvorschrift des FRG § 31 Abs 1 weder unmittelbar noch analog anzuwenden.

 

Normenkette

SGG § 75 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03, § 96 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 146 Fassung: 1953-09-03; RKG § 85 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21, § 89 Abs. 3 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1294 Fassung: 1957-02-23, § 1298 Fassung: 1957-02-23; FRG § 31 Fassung: 1960-02-25; SGG § 144 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision der Klägerin, die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin ist die Witwe des am 10. März 1969 während des Revisionsverfahrens verstorbenen Versicherten Franz A. Sie setzt das durch den Tod des Versicherten unterbrochene Verfahren fort.

In diesem Rechtsstreit geht es im wesentlichen um den Beginn der Zahlung, die Höhe und die Zahlungsweise des Knappschaftsruhegeldes des verstorbenen Versicherten.

Der am 8. März 1898 geborene Versicherte, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, war im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland (BRD) im wesentlichen in knappschaftlichen Betrieben tätig und seit dem 8. März 1914 Mitglied der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Außerdem war er in den Jahren 1921 und 1922 im niederländischen Bergbau versicherungspflichtig beschäftigt. Er bezog nach Vollendung des 65. Lebensjahres vom niederländischen Versicherungsträger eine Rente. Der Versicherte verließ im September 1947 die BRD und nahm seinen Wohnsitz in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten (W/Schlesien).

Der Versicherte beantragte mit dem am 10. Oktober 1963 bei der Ruhrknappschaft eingegangenen Schreiben vom 3. Oktober 1963 das Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. In der formularmäßigen Wiederholung dieses Antrags gab er an, er besitze die polnische Staatsangehörigkeit. Die Ruhrknappschaft stellte mit Bescheid vom 10. Januar 1964 das Knappschaftsruhegeld für die Zeit vom 1. März 1963 an fest, nahm aber an, daß es wegen des Aufenthalts des Versicherten außerhalb der BRD und des Landes Berlin nach § 107 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) in voller Höhe ruhe.

Der in R wohnende Neffe des Versicherten, Siegfried A (jetzt A), beantragte am 8. August 1964, das Knappschaftsruhegeld des Versicherten auf sein Konto in der BRD zu überweisen. Er fügte eine Vollmacht des Versicherten bei. Die Ruhrknappschaft, die inzwischen erfahren hatte, daß der Versicherte seit dem 14. September 1964 in Koscian (Polen) wohnte und eine polnische Rente von monatlich 1.955 Zloty bezog, stellte mit Bescheid vom 13. November 1964 fest, daß das Knappschaftsruhegeld für die Zeit vom 14. September 1964 an in Höhe der Differenz zwischen deutscher und polnischer Rente auszuzahlen sei.

Der Neffe des Versicherten legte bei der Ruhrknappschaft am 19. Januar 1965 die Fotokopie seines Widerspruchsschreibens vom 18. November 1964 und einen Posteinlieferungsschein vom 19. November 1964 vor. Mit dem Widerspruch machte er im Namen des Versicherten geltend,

1.

das Knappschaftsruhegeld sei seit der Vollendung des 65. Lebensjahres auszuzahlen;

2.

das Knappschaftsruhegeld sei ungekürzt zu zahlen;

3.

das Knappschaftsruhegeld sei auf das Konto des bevollmächtigten Neffen des Versicherten zu zahlen.

Die Ruhrknappschaft wies den Widerspruch am 10. Februar 1965 zurück.

Der Versicherte hat am 17. März 1965 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben, mit der er geltend machte:

1.

Auszahlung des Knappschaftsruhegeldes vom 1. März 1963 an;

2.

ungekürzte Auszahlung des Knappschaftsruhegeldes;

3.

Überweisung des Knappschaftsruhegeldes an den bevollmächtigten Neffen des Versicherten;

4.

Ersatz des Schadens, der durch die direkte Überweisung des Knappschaftsruhegeldes nach Polen entstanden ist.

Das SG hat mit Urteil vom 3. Juni 1965 den Bescheid der Ruhrknappschaft vom 13. November 1964 sowie den Widerspruchsbescheid abgeändert und die Ruhrknappschaft verurteilt, das Ruhegeld vom 14. September 1964 an ungekürzt an den Versicherten zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Sowohl der Versicherte als auch die Ruhrknappschaft haben dieses Urteil mit der Berufung angefochten. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluß vom 8. Februar 1966 die A Knappschaft beigeladen. Die A Knappschaft, die sich mit Rücksicht auf die niederländischen Beiträge des Versicherten für die Feststellung und Zahlung der Rente für zuständig hielt, stellte das Knappschaftsruhegeld mit Bescheid vom 14. Juni 1967 für die Zeit vom 1. März 1963 an neu fest, kam aber ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Rente für die Zeit vom 1. März 1963 bis zum 14. September 1964 nach § 107 RKG in voller Höhe und für die Zeit vom 14. September 1964 an gemäß § 31 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Höhe der vom polnischen Versicherungsträger gewährten Leistung ruhe. Während des Berufungsverfahrens zeigte der Versicherte an, daß er seine Rentenforderung mit Wirkung vom 1. März 1963 an seinen Neffen abgetreten habe. Wegen der vom Versicherungsamt der Stadt R verweigerten Genehmigung der Abtretung war zwischen dem Neffen des Versicherten und der Stadt R vor dem erkennenden Senat ein Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 5 RKn 24/71 anhängig. Der Senat hat am heutigen Tage die Revision des Klägers zurückgewiesen und damit bestätigt, daß die Stadt R die Genehmigung der Abtretung verweigern durfte.

In der Berufungsinstanz hat der Versicherte folgenden Antrag gestellt:

die angefochtene Entscheidung abzuändern, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 1965 und den Bescheid der Beigeladenen vom 14. Juni 1967 aufzuheben und die Beklagte in teilweiser Abänderung des Bescheides vom 13. November 1964 iVm dem Bescheid vom 10. Januar 1964 unter Zurückweisung ihrer Berufung im übrigen zu verurteilen:

a)

bei der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes weitere 38 Monate als deutsche Beitragszeit und anstelle einer pauschalen Ausfallzeit von 28. Monaten eine Ausfallzeit von 48 Monaten einzusetzen;

b)

zusätzlich eine polnische Beitragszeit von 84 Monaten und eine in Polen zurückgelegte Ausfallzeit von 102 Monaten zu berücksichtigen;

c)

das ungekürzte deutsche Ruhegeld bereits ab 1. März 1963 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu zahlen;

d)

den zur Zeit dem Kläger gewährten deutschen Leistungsanteil unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aus unerlaubter Handlung weiterzuzahlen, und zwar ohne Aufrechnung mit dem vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß a) bis c) begehrten gesamten deutschen Leistungsanteil;

e)

4% Zinsen ab Fälligkeit der Leistung zu zahlen; ferner, festzustellen, daß sowohl Widerspruch als auch Klage gegen die Zahlung der Rente nach Polen aufschiebende Wirkung gehabt habe.

Darüber hinaus hat der Versicherte erklärt, auf die übrigen, in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 29. Mai 1968 geltend gemachten Ansprüche verzichte er in dem hier anhängigen Verfahren.

Das LSG hat die Zeugen Johann A und Stanislaus Z vernommen und mit Urteil vom 11. Juni 1968 entschieden:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Dortmund vom 3. Juni 1965 teilweise abgeändert. Unter teilweiser Änderung ihres Bescheides vom 14. Juni 1967 wird die Beigeladene anstelle der Beklagten verurteilt, bei der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes des Klägers für die Zeit ab 1. März 1963 die Zeiträume vom 12. März 1935 bis zum 10. September 1935 und vom 28. September 1936 bis 5. November 1936 als weitere Beitragszeiten anzurechnen sowie für die Zeit ab 1. Juli 1965 den Zeitraum ab 1. September 1930 bis zum 5. November 1936 = mit Ausnahme der vorerwähnten weiteren Beitragszeiten - anstelle einer pauschalen Ausfallzeit als nachgewiesene Ausfallzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1967 abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 13. November 1964 und vom 17. Februar 1965 werden aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger je ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt:

1.

Auch der Beginn der Rente sei überprüfbar. Der Bescheid der Aachener Knappschaft vom 14. Juni 1967 habe die früheren Bescheide der Ruhrknappschaft teils abgeändert und teils ersetzt, so daß er nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Über ihn sei daher in der Berufungsinstanz erstinstanzlich zu entscheiden; Berufungsausschließungsgründe ständen einer sachlichen Entscheidung nicht entgegen. Der Versicherte habe aber für die Zeit bis zum 14. September 1964 keinen Anspruch auf Auszahlung des Knappschaftsruhegeldes, denn nach § 107 RKG habe es in dieser Zeit in voller Höhe geruht. Die vom Versicherten gerügte Verfahrensweise der Ruhrknappschaft sei nicht ursächlich dafür gewesen, daß er erst am 14. September 1964 seinen Wohnsitz in Polen genommen und damit den Grund für das Ruhen des Knappschaftsruhegeldes beseitigt habe.

2.

Nicht zu entscheiden sei über die vom Versicherten angezeigte Abtretung seiner Rentenansprüche an seinen Neffen. Da die Ablehnung der Genehmigung der Abtretung durch die Stadt Recklinghausen noch Gegenstand eines anderen Rechtsstreits sei, müsse in diesem Verfahren von der Aktivlegitimation des Versicherten ausgegangen werden.

3.

Die A Knappschaft sei für die Feststellung und Zahlung der Rente zuständig, da der Versicherte Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung entrichtet habe. Die A Knappschaft habe die Rente zutreffend nach den Artikeln 27, 28 der Verordnung Nr. 3 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-VO Nr. 3) nach dem Grundsatz pro-rata-temporis festgestellt.

4.

Der Versicherte habe einen Anspruch darauf, daß die A Knappschaft bei der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes für die Zeit vom 1. März 1963 an die Zeiträume vom 12. März 1935 bis zum 10. September 1935 und vom 28. September 1936 bis zum 5. November 1936 als weitere Beitragszeiten anrechne. Es sei erwiesen, daß der Versicherte während der genannten Zeiten versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, daß aber Unterlagen, die zum Beweis einer erfolgten Beitragsentrichtung beim Versicherungsträger aufzubewahren gewesen seien, durch Kriegseinwirkung vernichtet worden seien. Da die Beitragsentrichtung glaubhaft gemacht sei, habe die Beklagte diese Zeit nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung vom 3. März 1960 (VuVO) anzurechnen.

5.

Ebenso seien dem Versicherten anstelle der pauschal angerechneten Ausfallzeit von 28. Monaten weitere nachgewiesene Ausfallzeiten anzurechnen. Der Versicherte sei vom 1. September 1930 bis zum 5. November 1936 - mit Ausnahme der in diese Zeit fallenden Beitragszeit - arbeitslos gewesen. Diese Zeit könne aber erst vom 1. Juli 1965 an als Ausfallzeit angerechnet werden, weil erst mit der seit dieser Zeit geänderten Berechnungsweise die Halbbelegung erfüllt sei. Eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden. Auch könne nicht angenommen werden, daß das Arbeitsamt für den Versicherten während der Arbeitslosigkeit Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe.

6.

Die vom Versicherten geltend gemachten Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Juli 1914, November und Dezember 1921, August und September 1927 und Juni 1946 könnten nicht als weitere Ausfallzeiten angerechnet werden, weil die Krankheiten nicht in Nachweisen bescheinigt seien. Die eingereichte eidesstattliche Erklärung reiche nicht aus. Die geltend gemachte Zeit der Arbeitslosigkeit von Mai bis Juli 1926 könne nicht angerechnet werden, weil es deutsche Arbeitsämter erst seit dem 1. Oktober 1927 gebe. Für die Anrechnung der Monate April, Mai, Juli und August 1945 als Zeiten von Kriegswirren fehle es an jeder gesetzlichen Grundlage.

7.

Das SG habe zutreffend entschieden, daß dem Versicherten das Knappschaftsruhegeld ungekürzt zu zahlen sei. Da der Versicherte keine Rente nach dem FRG erhalte, sei auf ihn auch der § 31 FRG nicht anwendbar. Die §§ 30, 31 FRG seien als Sondervorschriften für Fremdrentenfälle nur anzuwenden, sobald der Berechtigte seinen Wohnsitz in der BRD oder im Lande Berlin genommen habe. Für die vorherige Zeit des Aufenthalts außerhalb dieser Gebiete seien die besonderen Ruhensvorschriften der Rentengesetze anzuwenden.

8.

Das Begehren des Versicherten auf Anrechnung polnischer Beitrags- und Rentenbezugszeiten sei unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 1, 15 bis 17 FRG seien nicht erfüllt.

9.

Der Versicherte habe auch keinen Anspruch auf Zahlung der Rente an seinen Neffen oder überhaupt auf ein innerdeutsches Konto. Mangels einer ausdrücklichen Regelung stehe es im Ermessen des Versicherungsträgers, die Zahlungsweise an im Ausland lebende Berechtigte zu bestimmen. Zwar habe der Versicherungsträger dabei nach Möglichkeit Rücksicht auf die Wünsche des Berechtigten zu nehmen. Die A Knappschaft habe im vorliegenden Fall jedoch von ihrem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Sie habe berücksichtigen dürfen, daß das Begehren des Versicherten darauf abziele, den in Polen amtlich festgesetzten Wechselkurs und die gesetzlich geregelte Kürzung der polnischen Rente zu umgehen. Dieses Verhalten sei in Polen für den Rentenberechtigten rechtswidrig und strafbar. Die Überweisung der Rente an den Neffen widerspreche dem eigenen wohlverstandenen Interesse des Versicherten. Außerdem würde sie seitens der polnischen Behörden als ein unfreundlicher Akt des Versicherungsträgers angesehen und liege daher auch nicht im allgemeinen Interesse.

10.

Damit entbehrten zugleich die vom Versicherten erhobenen Ansprüche auf Beseitigung von angeblich erlittenen Vermögenseinbußen infolge rechtswidrigen Verhaltens der Ruhrknappschaft und der A Knappschaft jeder öffentlich-rechtlichen Grundlage. Der Versicherte könne auch nicht aus den §§ 86 Abs. 2 und 97 Abs. 1 Nr. 3 SGG herleiten, daß die Rentenüberweisung nach Polen durch die Anfechtung gehemmt sei.

11.

Schließlich könne der Versicherte - soweit er mit seinem Begehren nach einer höheren Rente Erfolg gehabt habe - keine Verzugs- und Prozeßzinsen und auch keine Entschädigung für Inflationsverlust verlangen.

Dieses Urteil haben sowohl der Versicherte als auch die am Verfahren beteiligten Knappschaften mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten.

Der Versicherte macht mit der Revision folgendes geltend:

1.

Das Knappschaftsruhegeld sei bereits für die Zeit vom 1. März 1963 an auszuzahlen. Die Ruhrknappschaft habe ihre Aufklärungspflicht verletzt; sie habe den Versicherten bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf das Ruhen des Knappschaftsruhegeldes hinweisen müssen. Er hätte dann rechtzeitig seinen Wohnsitz nach Polen verlegt, so daß es nicht zum Ruhen gekommen wäre. Im übrigen sei der Art. 10 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 3 verletzt, wonach das Ruhen der Rente wegen Wohnsitznahme in einem anderen als einem Mitgliedstaat ausgeschlossen sei. Selbst wenn das Knappschaftsruhegeld aber zu ruhen habe, so sei doch § 85 Abs. 2 RKG anzuwenden, wonach zumindest für den Monat, in dem das Ruhen der Rente eintritt, die Rente für den ganzen Monat zu gewähren sei. Die Rente sei also zumindest vom 1. September 1964 an zu zahlen.

2.

Das LSG habe es zu Unrecht abgelehnt, die Zeiten

a)

Juli 1914,

b)

November und Dezember 1921,

c)

August und September 1927,

d)

April und Mai 1945,

e)

Juli und August 1945 und

f)

Juni 1946

als krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, die Krankheitszeiten seien nicht in Nachweisen bescheinigt. Es habe die Rentenstammkarte beiziehen müssen. Außerdem ergebe sich bereits aus dem Kontoauszug, der dem LSG vorgelegen habe, daß es sich bei den Zeiten zu a) und d) bis f) um Krankheitszeiten gehandelt haben muß, denn der Monat Juli 1914 sei unter "Krankheitszeiten und Militärdienstmonate vor dem 1. August 1914" aufgeführt, während die in die Jahre 1945 und 1946 fallenden Zeiten als sonstige Ersatzzeiten ausgewiesen seien.

3.

Die vom LSG zuerkannte Ausfallzeit stehe ihm auch für die Rentenbezugszeit vom 1. März 1963 bis zum 30. Juni 1965 zu, denn die erforderliche Halbbelegung sei auch in dieser Zeit erreicht gewesen. Es seien nämlich nicht nur die Beitragszeiten, sondern auch die Ausfall- und Zurechnungszeiten pro-rata-temporis zu berücksichtigen. Es sei unbillig, die polnischen Beitragszeiten in die Berechnung der Gesamtzeit, nicht aber in die Halbbelegung als Beitragszeit einzubeziehen. Nach polnischem Recht sei der Versicherungsfall bereits 1953 eingetreten. Die Gesamtzeit sei nur bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens aber bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu berücksichtigen, weil er bei Stellung eines Rentenantrags einen Anspruch auf das vorzeitige Knappschaftsruhegeld gehabt habe.

4.

Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. September 1930 bis zum 31. März 1933 sei als weitere Beitragszeit anzurechnen. Des Beweises einer Beitragsleistung bedürfe es nicht. Das LSG habe insoweit den § 1259 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verletzt.

5.

Er habe einen Anspruch darauf, daß die Rente auf das Konto seines Neffen in der BRD gezahlt werde. Es sei ungesetzlich, entgegen den Anweisungen des Versicherten die Überweisung der Rente ins Ausland vorzunehmen und zugleich die Haftung für die Folgen dieser Überweisung abzulehnen. Auch das Gemeininteresse gebiete nicht die Überweisung der Rente nach Polen, denn gerade die von ihm angestrebte Lösung führe zu einer günstigen Ausgangsposition bei Verhandlungen mit Polen. Die vom LSG zur Begründung angeführte Vereinbarung über die Versorgung von Kriegsopfern im Ausland vom 29. September 1967 gelte nicht für die Renten der Sozialversicherung. Die deutschen Behörden seien auch nicht gehalten, die polnischen Devisengesetze einzuhalten, da diese Enteignungscharakter trügen. Wenn ihm bisher die polnische Devisengenehmigung versagt geblieben sei, so sei das auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Die Billigung des bisherigen Verhaltens der Beklagten führe zu einem Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG), weil durch den Umtausch der Rente nach polnischen Vorschriften eine Entwertung stattfinde.

6.

Sowohl Widerspruch als auch Klage gegen die Rentenzahlung hätten aufschiebende Wirkung. Zwar sei der vorliegende Tatbestand vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfaßt. Sinn der §§ 86 Abs. 2, 97 Abs. 1 Nr. 3 SGG sei es aber, den Versicherten durch die aufschiebende Wirkung vor Nachteilen zu bewahren, die dadurch entständen, daß ihn der Versicherungsträger im Laufe des Verfahrens vor vollendete Tatsachen stelle.

7.

Ihm sei dadurch ein Schaden entstanden, daß die Ruhrknappschaft den Bezug der deutschen Rente an das Auslandsrentenbüro in W gemeldet habe. Der Schaden bestehe darin, daß der polnische Versicherungsträger die polnische Rente wegen des Bezugs der deutschen Rente gekürzt habe. Ebenso seien ihm durch die Überweisung der Rente nach Polen Kursverluste entstanden. Außerdem habe sich diese Praxis nachteilig auf seine Lebensfreude ausgewirkt, denn er habe auf viele Güter, die er bei Auszahlung Deutscher Mark hätte erwerben können, verzichten müssen. Die genaue Höhe des Schadens lasse sich erst nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits feststellen; deshalb sei eine Verurteilung dem Grunde nach geboten.

8.

Nach dem entsprechend anzuwendenden § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) könne er Verzugszinsen fordern. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) überzeuge nicht. Der Zinssatz sei mit 4 % angemessen. Die genaue Höhe des Betrages, von dem die Zinsen zu berechnen seien, könne noch nicht angegeben werden, so daß ein Feststellungsurteil gerechtfertigt sei.

9.

Wegen der zu Unrecht nicht ausgezahlten Rentenbeträge stehe ihm ein Schadensersatzanspruch wegen des eingetretenen Inflationsverlustes zu. Bei den ausgezahlten Renten würde der Inflationsverlust durch die jährlichen Anpassungen abgefangen. Bei den nicht ausgezahlten Rentenbeträgen würde der Inflationsverlust aber nicht ausgeglichen.

10.

Die Beklagte sei verpflichtet, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Nachzahlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung auf ein Sperrkonto einer von ihm zu benennenden Bank zu hinterlegen. Das ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 372 ff BGB. Der Versicherte hat in der Revisionsschrift beantragt,

1.

an den Kläger die Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers - also ab 1. März 1963 - zu zahlen;

2.

bei der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes des Klägers die unter Nr. 2 der Revisionsbegründung aufgeführten deutschen Ersatzzeiten als Beitragszeiten zusätzlich anzurechnen;

3.

den Zeitraum ab 1. September 1930 bis 5. November 1936 mit Ausnahme der im Urteil des LSG bereits anerkannten Zeiten (die vom 12. März 1935 bis 10. September 1935 und 28. September 1936 bis 5. November 1936) auch für die Zeit vom 1. März 1963 bis 1. Juli 1965 als nachgewiesene Ausfallzeiten anstelle einer pauschalen Ausfallzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen;

4.

die Ausfallzeit vom 1. September 1930 bis 31. März 1933 als Beitragszeit bei der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes des Klägers anzurechnen;

5.

die Beklagte zu verurteilen, die Rente auf das Postscheckkonto D ... des Prozeßbevollmächtigten der Vorinstanzen, Siegfried A in R, B Straße ..., auszuzahlen;

6.

festzustellen, daß sowohl Widerspruch als auch Klage gegen die Rentenzahlung aufschiebende Wirkung haben;

7.

festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages dem Grunde nach verpflichtet sei;

8.

festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger verpflichtet sei, 4 % Verzugszinsen von der noch zu errechnenden Rente zu zahlen;

9.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz wegen Inflationsverlustes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten;

10.

der Beklagten aufzugeben, die umstrittene Nachzahlung auf ein von dem vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu benennendes Sperrkonto einer deutschen Bank oder einer Sparkasse verzinslich zu hinterlegen.

In weiteren Schriftsätzen hat der Versicherte noch folgende Anträge gestellt:

1.

Erlaß eines Beschlusses, in dem der Beklagten aufgegeben wird, unverzüglich 21.000,- DM auf ein Sperrkonto bei der Städtischen Sparkasse in R verzinslich zu hinterlegen;

2.

nach Entscheidung des Rechtsstreits Rückverweisung an das LSG Essen zum Zwecke der Entscheidung über die Art und Höhe der Schadensersatzforderungen.

Mit der einstweiligen Anordnung des Vorsitzenden des Senats vom 18. Februar 1969 ist auf Antrag der Beklagten die Vollstreckung aus dem Urteil des LSG nach § 199 Abs. 2 SGG - und zwar ohne Sicherheitsleistung - einstweilen ausgesetzt worden.

Nachdem der Versicherte am 10. März 1969 gestorben ist, hat die Klägerin, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, das unterbrochene Verfahren fortgesetzt und noch folgende Anträge gestellt:

1.

Gewährung der vollen Witwenrente unter Nichtanrechnung der polnischen Witwenrente,

hilfsweise, Anrechnung der polnischen Witwenrente zu einem Kurs von 1,- DM = 9 Zloty ab 1. Mai 1967 anstatt zu einem Kurs von 1 : 6;

2.

Zahlung der Witwenrente auf ein Konto des Bevollmächtigten des Klägers erster und zweiter Instanz;

ferner,

die Beklagte bei Obsiegen der Klägerin zu verurteilen, 25.000,- DM an den Klägervertreter erster und zweiter Instanz dafür zu zahlen, daß sie ihm diesen Prozeß mit langjähriger Dauer und ungeheurem Aufwand an Arbeit aufgezwungen hat.

Die Beklagte, die während des Revisionsverfahrens Rechtsnachfolgerin sowohl der Ruhrknappschaft als auch der Aachener Knappschaft geworden ist, hat mit ihrer Revision beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Dortmund vom 3. Juni 1965 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Anwendung des § 31 FRG streitig ist.

Sie ist der Ansicht, § 31 FRG sei auch auf solche Fälle entsprechend anzuwenden, in denen die von einem bundesdeutschen Versicherungsträger festgestellte Rente ausschließlich auf Versicherungszeiten im Gebiet der BRD beruhe, wenn der fremde - hier polnische - Versicherungsträger diese Zeiten ebenfalls entschädige. Nach den polnischen Rechtsvorschriften würden aber auch ausländische Versicherungszeiten angerechnet. Wie sich aus den polnischen Rentenbescheiden ergebe, seien bei der Rentenberechnung auch die im Gebiet der BRD zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt worden.

Der Versicherte, der die Revision der Beklagten für unbegründet und insoweit das angefochtene Urteil für richtig hält, hat am 28. Oktober 1968 Anschlußrevision eingelegt, mit der er geltend macht, auch die polnischen Beitrags- und Ausfallzeiten, insbesondere die polnischen Rentenbezugszeiten seien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Als Pflichtversicherungszeiten seien folgende Beschäftigungszeiten anzurechnen:

a) September 1947 bis Mai 1948

= 9 Monate;

b) Juni 1948 bis August 1948

= 3 Monate;

c) September 1948 bis September 1952

= 49 Monate;

d) Oktober 1952 bis Dezember 1953

= 15 Monate;

e) November 1954 bis Juni 1955

= 8 Monate;

zusammen

= 84 Monate.

Für diese Zeiten habe er Arbeitsbescheinigungen eingereicht.

Als Ausfallzeiten seien die Zeiten von

a) Januar 1954 bis Oktober 1954

= 10 Monate;

b) Juli 1955 bis Februar 1963

= 92 Monate;

zusammen

= 102 Monate

anzurechnen. Die Ausfallzeiten ergäben sich aus dem Beginn der polnischen Rente (1. Januar 1954) und dem Beginn der deutschen Rente (1. März 1963).

Der Versicherte beantragt mit der Anschlußrevision,

die Beklagte und die Beigeladene zu verurteilen, die nachfolgenden Zeiten zur deutschen Rente hinzuzurechnen:

a)

84 Monate polnische Pflichtversicherungszeiten,

b)

102 Monate polnische Ausfallzeiten,

zus. 186 Monate.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen und die unselbständige Anschlußrevision des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil insoweit für richtig, als es die Ansprüche des Versicherten abgelehnt hat. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, daß mit der unselbständigen Anschlußrevision nicht Ansprüche zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden können, die mit der Revision nicht geltend gemacht worden seien und die auch nicht im Zusammenhang mit der Revision der Beklagten ständen. Die mit der Anschlußrevision geltend gemachten Ansprüche seien im übrigen auch unbegründet.

II

Der Senat konnte auf Antrag der allein im Termin zur mündlichen Verhandlung vertretenen Beklagten gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden, denn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Der Versicherte ist während des Revisionsverfahrens gestorben. Die Klägerin hat das Verfahren aufgenommen. Da sie mit dem Versicherten bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, war sie nach § 88 Abs. 2 RKG hierzu berechtigt.

Beide Revisionen - sowohl die der Klägerin als auch die der Beklagten - und die Anschlußrevision der Klägerin sind zulässig; sie sind aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des nach § 162 Abs. 2 SGG revisiblen Rechts.

A)

1.

Das LSG hat über den Auszahlungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 14. September 1964 mit Recht sachlich entschieden. Zwar handelt es sich insoweit um Rente für abgelaufene Zeiträume i.S. des § 146 SGG. Diese Vorschrift schließt eine sachliche Entscheidung jedoch nicht aus. Der Bescheid der Aachener Knappschaft vom 14. Juni 1967, der ebenfalls diesen Anspruch betrifft, ist - wie das LSG im Ergebnis mit Recht angenommen hat - nicht auf Grund der Berufung, sondern erstinstanzlich Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG geworden, so daß das LSG insoweit nicht über eine Berufung, sondern über eine Klage zu entscheiden hatte. Zwar ist im Gegensatz zu der Ansicht des LSG § 96 SGG nicht unmittelbar anzuwenden. Diese Vorschrift betrifft nur den Fall, daß derselbe Versicherungsträger, der den im Streit befindlichen Verwaltungsakt erlassen hat, einen neuen Verwaltungsakt erläßt, der den streitigen Anspruch betrifft. Erläßt ein anderer Versicherungsträger einen den streitigen Anspruch betreffenden Verwaltungsakt, so kann dieser schon deshalb nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens werden, weil der den neuen Verwaltungsakt erlassende Versicherungsträger nicht die Rechtsmacht hat, den Verwaltungsakt eines anderen Versicherungsträgers abzuändern oder zu ersetzen, zumal er nicht am Verfahren beteiligt ist. Ist allerdings - wie im vorliegenden Fall - der Versicherungsträger, der den neuen Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 75 SGG beigeladen, so kann er nach § 75 Abs. 5 SGG auch verurteilt werden und wird also kraft Gesetzes - hilfsweise - wie ein Beklagter behandelt. Er kann auch dann verurteilt werden, wenn er über den streitigen Anspruch keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Hat er aber einen Verwaltungsakt über den streitigen Anspruch erlassen, so muß dieser aus dem auch hier durchgreifenden Grundgedanken des § 96 SGG als mitangefochten gelten, auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift unmittelbar nicht vorliegen. Es muß vor allem auch deshalb der von dem beigeladenen Versicherungsträger erlassene Verwaltungsakt in diesem Verfahren überprüft werden können, weil sonst der mit § 75 Abs. 5 SGG verfolgte Zweck, den beigeladenen Versicherungsträger verurteilen zu können, vereitelt werden könnte. Wird der neue Verwaltungsakt erst während des Berufungsverfahrens erlassen und konnte also das SG über ihn noch nicht entscheiden, so wird er nicht auf Grund der Berufung Gegenstand des Verfahrens, sondern das LSG hat ebenso wie in den Fällen der §§ 153 Abs. 1, 96 SGG erstinstanzlich über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu entscheiden. Die Berufungsausschließungsgründe der §§ 144 ff SGG sind daher nicht anzuwenden und stehen einer sachlichen Entscheidung nicht entgegen (vgl. BSG 18, 231, 234 ff).

Der von der Klägerin erhobene Anspruch ist nicht eindeutig. Soweit die Klägerin einen Auszahlungsanspruch geltend macht, weil Ruhensbestimmungen nicht anzuwenden seien, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere nicht gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Dieser Anspruch ist jedoch nicht begründet. Mit Recht hat die Aachener Knappschaft in ihrem Bescheid vom 14. Juni 1967 in Übereinstimmung mit dem Bescheid der Ruhrknappschaft vom 10. Januar 1964 angenommen, daß die Rente des Versicherten für die Zeit seines Aufenthalts in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten nach § 107 RKG in voller Höhe geruht habe. Da der Versicherte, der Deutscher i.S. des § 116 Abs. 1 GG war, sich während der streitigen Zeit in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten aufhielt, die nicht zu dem Geltungsbereich des RKG gehören, war der Ruhenstatbestand des § 107 RKG erfüllt. Dagegen konnte für diese Zeit § 108 RKG keine Anwendung finden, denn die polnisch verwalteten deutschen Ostgebiete gehören nicht zum Ausland im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BSG in SozR Nr. 7 zu § 1317 RVO). Da der Versicherte sich länger als ein Jahr und damit i.S. des § 108 b RKG nicht nur vorübergehend in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten aufgehalten hat, erlaubt auch § 108 a RKG nicht die Auszahlung der Rente für die streitige Zeit. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß der dem § 107 RKG entsprechende § 96 des Angestelltenversicherungsgesetzes und seine Auslegung mit dem GG vereinbar seien (Beschluß vom 18. März 1970 in SozR Nr. 9 zu Art. 6 GG - Bl. A b 3 -).

Auch Art. 10 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 3 verhindert das Ruhen des Knappschaftsruhegeldes nach § 107 RKG nicht. Zwar handelte es sich bei dem Knappschaftsruhegeld des Versicherten um eine nach der EWG-VO Nr. 3 festgestellte Rente. Art. 10 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 3 verbietet das Ruhen der Rente aber nur, wenn sich der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen aufhält, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Wohnt der Berechtigte in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der EWG, so verbietet Art. 10 Abs. 1 das Ruhen der Rente nicht. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn der Vorschrift. Hinter dem Wort "anderen" fehlt das Wort "Mitgliedstaates" nur deshalb, weil es aus sprachlichen Gründen nicht zweimal hintereinander erscheinen sollte. Es ist aber eine deutliche sprachliche Beziehung zu dem Mitgliedstaat vorhanden, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Mit Art. 10 Abs. 1 wollte die EWG-VO Nr. 3 das Prinzip der Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten vervollständigen. Solange sich der Berechtigte innerhalb eines Mitgliedstaates der EWG aufhält, soll ein Ruhen wegen des Auslandsaufenthalts nicht stattfinden. Dagegen widerspricht es nicht dem Prinzip der Freizügigkeit innerhalb der EWG-Staaten, wenn eine Rente ruht, weil der Berechtigte sich außerhalb eines Mitgliedstaates der EWG aufhält.

Schließlich begründet auch § 85 Abs. 2 RKG weder für den Monat März 1963 noch für die Zeit vom 1. bis zum 14. September 1964 einen Anspruch auf Auszahlung des Knappschaftsruhegeldes. Diese Vorschrift gilt zwar nicht nur dann, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit anderen Leistungen nach den §§ 75 ff RKG teilweise ruht, sondern auch bei Ruhen der Rente nach den §§ 105 ff RKG. Gleichwohl handelt es sich hier nicht um einen Anwendungsfall für diese Vorschrift. Es mag zweifelhaft sein, ob die Vorschrift die unverkürzte Zahlung der Rente für den Monat gebietet, wenn bei einer bereits vorher laufenden Rente das Ruhen der Rente am ersten Tage des Monats eintritt (so RVA in AN 1937, 239). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Vorschrift erfaßt jedenfalls nur Fälle, in denen das Ruhen der Rente eintritt, nachdem die Rente schon begonnen hat. Ruht die Rente schon bei ihrem Beginn, so ist sie auch für den ersten Monat nicht unverkürzt zu zahlen. Der Wortlaut der Vorschrift steht einer anderen Auslegung zwar nicht unbedingt entgegen. Die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) gingen auch abweichend von der hier vertretenen Ansicht davon aus, daß die Rente nach § 85 Abs. 2 RKG für einen Monat unverkürzt zu zahlen sei, wenn die knappschaftliche Rente auf eine bereits laufende Unfallrente trifft und also von Anfang an ruht (vgl. RVA in EuM 42, 190). Daran kann aber nicht festgehalten werden, denn der Sinn des Gesetzes gebietet die hier vertretene Auslegung. Nach der vom RVA vertretenen Ansicht wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift offenbar für den Monat, in dem zwei Renten zusammentreffen, Vorsorge treffen, daß dem Versicherten der völlige Wegfall der einen Rente im Anfang nicht zu schwerfällt (vgl. AN 1937, 239). Ein solches Bedürfnis besteht jedoch dann nicht, wenn die Rente schon von ihrem Beginn an ruht. Denn in einem solchen Fall konnte sich der Versicherte auf die Zahlung der vollen Rente überhaupt noch nicht eingestellt haben. Der Sinn der Vorschrift erschöpft sich zudem nicht in diesem Schutzgedanken. Denn diese gilt ja nicht nur beim Ruhen wegen Zusammentreffens mehrerer Leistungen, sondern auch für das Ruhen aus anderen Gründen. Sie wollte vielmehr den Versicherten davor bewahren, daß er einen Teil der bereits ausgezahlten Rente zurückzahlen müßte. Im allgemeinen war die für einen Monat fällige Einzelleistung im voraus ausgezahlt (§ 89 Abs. 1 RKG). Obwohl das während dieses Monats eingetretene Ruhen zur Folge hätte, daß ein Teil der Rente zu Unrecht gezahlt worden ist, soll der Berechtigte in dem Genuß der ungekürzten Leistung bleiben und nicht gezwungen sein, den ruhenden Teil der Rente zurückzuzahlen. Auch deshalb läßt § 85 Abs. 2 RKG die Folgen des Ruhens erst mit dem Beginn des nächsten Monats eintreten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1971 - 5 RKn 20/70 -). Diese Interessenlage besteht aber nur dann, wenn der Berechtigte vor Beginn des Ruhens eine ruhensfreie Rente bezog. Ist dagegen das Ruhen gleichzeitig mit dem Rentenbeginn eingetreten, so ist vor Eintritt des Ruhens noch keine Einzelleistung fällig gewesen. Es besteht daher auch aus diesem Gesichtspunkt kein Anlaß, den Berechtigten für den ersten Monat vor den Folgen des Ruhens zu schützen. Da zu keiner Zeit eine ruhensfreie Rente zu zahlen war, bedarf es also keiner Übergangslösung. Vielmehr ist sofort die Rente nur in der vom Ruhen freien Höhe zu zahlen. Hat der Berechtigte in der BRD oder im Lande Berlin eine Rente bezogen und verlegt er erst später seinen Wohnsitz nach außerhalb, so verbleibt ihm die Rente für den ganzen Monat der Wohnsitzverlegung. Erwirbt der Berechtigte den Rentenanspruch allerdings erst, nachdem er die BRD oder das Land Berlin verlassen hat, so kann es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, daß ihm die - im übrigen ruhende - Rente für einen Monat zu zahlen ist. Für eine solche Handhabung des Gesetzes fehlt jeder erkennbare Sinn. Dem Versicherten stand daher ein Auszahlungsanspruch auf das Knappschaftsruhegeld für den Monat Oktober 1963 nicht zu. Auch für den Monat September 1964 ist die Rente nicht voll zu zahlen. In diesem Monat ist kein neues Ruhen eingetreten. Der Umstand, daß die Wohnsitzverlegung nach Polen gemäß § 108 RKG die Auszahlung bestimmter Rententeile bewirkt, bedeutet nicht, daß nun ein anderer Ruhenstatbestand eingetreten ist, sondern nur, daß das bereits früher eingetretene Ruhen einen geringeren oder keinen Teil der Rente erfaßt. Es handelt sich um die Freigabe eines Rententeils bzw. die Rente vom Ruhen und nicht um den Eintritt eines anderen Ruhens. Im übrigen setzt § 85 Abs. 2 RKG - wie schon ausgeführt - voraus, daß vorher eine ruhensfreie Rente zu zahlen war. Ruhte die Rente aber in voller Höhe und wird sie ganz oder zum Teil vom Ruhen frei, so entspricht es nicht dem Sinn der Vorschrift, sie für den letzten Monat des vollen Ruhens unverkürzt zu zahlen.

Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1) geltend macht, die Rente stehe ihm für diese Zeit deshalb zu, weil die Beklagte es unterlassen habe, ihn rechtzeitig auf das Ruhen aufmerksam zu machen, so daß sie ihn so stellen müsse, als habe er seinen Wohnsitz rechtzeitig in Polen genommen, könnte es sich um einen Schadensersatz- oder um einen Folgenbeseitigungsanspruch handeln. Ein auf Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG gestützter Schadensersatzanspruch würde nicht vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern vor die ordentlichen Gerichte gehören, so daß insoweit die Klage unzulässig wäre. Es kann hier dahinstehen, ob es neben dem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG aus dem Versicherungsverhältnis einen anderen öffentlich-rechtlichen Anspruch gibt, der zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis führt und für den der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben wäre (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 46 zu § 51 SGG); denn ein solcher Anspruch wäre ebenso wie ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch nur denkbar, wenn ein rechtswidriges Verhalten des Versicherungsträgers zu Folgen geführt hätte, deren Beseitigung von ihm verlangt werden kann. Erste Voraussetzung wäre also, daß die Ruhrknappschaft verpflichtet gewesen wäre, den Versicherten vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder jedenfalls vor der Erteilung des Rentenfeststellungsbescheides darauf hinzuweisen, daß das Knappschaftsruhegeld während des Aufenthalts des Versicherten in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten nach § 107 RKG ruhen werde. Eine solche Verpflichtung der Ruhrknappschaft hat jedoch nicht bestanden. Zwar ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis die Verpflichtung des Versicherungsträgers, auf Anfragen des Versicherten richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen, wenn dies möglich ist, vielleicht auch ihn zu beraten und auf Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Das kann jedoch nur gelten, wenn eine Bitte um Auskunft oder ein sonstiger konkreter Umstand Anlaß dazu bietet (vgl. BSG Urt. v. 20. Februar 1972 - 3 RK 56/70 -). Es kann nicht Aufgabe der Versicherungsträger sein, stets alle Versicherungsfälle im Auge zu behalten und von Amts wegen darauf nachzuprüfen, ob der Versicherte das Versicherungsverhältnis durch sein Verhalten günstig beeinflussen könne. Auch die Vollendung des 65. Lebensjahres ist kein hinreichender Anlaß für eine solche Prüfung von Amts wegen. Nach § 162 Abs. 1 RKG werden die Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung - soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist - nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag festgestellt. Das gilt jedenfalls auch für das Knappschaftsruhegeld dann, wenn der Versicherte vorher weder die Bergmanns- noch die Knappschaftsrente bezogen hat. Damit wollte der Gesetzgeber den Versicherungsträger vor der Verpflichtung bewahren, alle Versicherungsfälle stets im Auge zu behalten. Er soll nur verpflichtet sein, tätig zu werden, wenn der Versicherte es von ihm verlangt. Das gilt aber nicht nur für die Rentenfeststellung, sondern auch für Auskünfte. Der Versicherungsträger wäre überfordert, wollte man von ihm verlangen, alle Versicherungsfälle stets mit allen Eventualitäten zu überdenken, den Versicherten ausfindig zu machen und ihn darauf hinzuweisen, wie er den sich aus dem Gesetz ergebenden Nachteilen entgehen könnte. Die Ruhrknappschaft hat ihrer Pflicht dadurch genügt, daß sie in angemessener Zeit nach dem Rentenantrag den Versicherten mit dem Rentenfeststellungsbescheid auf das Ruhen hinwies. Im übrigen bestand für sie auch kein Anlaß zu der Annahme, daß der Versicherte die Wahl seines Wohnsitzes von der Frage des Ruhens der Rente abhängig machen würde. Dies umso weniger, als der Versicherte in seinem Schreiben vom 3. Oktober 1963 seine Kenntnis dessen zum Ausdruck gebracht hatte, daß die Rente vorläufig nicht zur Auszahlung gelangen würde. Schließlich hat das LSG festgestellt, die unterlassene Auskunft der Ruhrknappschaft sei nicht ursächlich dafür gewesen, daß der Kläger erst am 14. September 1964 seinen Wohnsitz in Polen genommen habe. An diese Feststellung ist der erkennende Senat nach § 163 SGG gebunden, denn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist sind dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht worden. Die Klägerin versucht zwar, in ihrer Revisionsbegründung einen anderen - hypothetischen - Geschehensablauf zu konstruieren. Damit wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG, die sich jedoch in den vom Gesetz gesetzten Grenzen hält.

2.

Der zu 2.) gestellte Revisionsantrag der Klägerin ist nicht ganz klar. Wenn man ihn wörtlich nimmt, so ist er unbegründet, denn weder Ersatzzeiten noch Ausfallzeiten können als Beitragszeiten zusätzlich angerechnet werden. Der Antrag muß in Verbindung mit der Begründung aber dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin die näher bezeichneten Zeiten als Ausfallzeiten angerechnet wissen will. Das LSG ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nur dann nach § 56 Abs. 1 RKG iVm § 57 Nr. 1 RKG als Ausfallzeiten angerechnet werden können, wenn sie in Nachweisen - also Urkunden - bescheinigt sind. Zwar ist auch für die Anrechnung einer Ausfallzeit nach § 57 Nr. 1 RKG nicht der Urkundenbeweis zu fordern, sondern es genügt die Glaubhaftmachung der die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheit, wenn die Voraussetzungen des § 1 VuVO vom 3. März 1930 vorliegen (vgl. BSG in SozR Nr. 3 zu § 1259 RVO). Es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die bei der Beklagten aufzubewahrenden Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden sind. Die Klägerin beruft sich vielmehr selbst auf die Rentenstammkarte. Das LSG hat daher mit Recht den Urkundenbeweis für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gefordert. Das LSG hat festgestellt, daß für die fragliche Zeit die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht in Nachweisen bescheinigt sei. An diese Feststellung ist der erkennende Senat nach § 163 SGG gebunden, denn die Klägerin hat keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen dagegen vorgebracht. Insbesondere brauchte das LSG nicht die Rentenstammkarte beizuziehen. Die Rentenakten der Beklagten, die dem LSG vorlagen, enthalten auf Bl. 91 bis 93 eine vollständige Übersicht der Beschäftigungs- und Unterbrechungszeiten, die den Inhalt der Rentenstammkarte wiedergibt. Angesichts dieser vollständigen Übersicht, die auch die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit enthält, brauchte das LSG sich nicht gedrängt zu fühlen, die Rentenstammkarte beizuziehen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, aus dem Kontoauszug, der der Vorinstanz vorgelegen habe, ergebe sich, daß es sich bei den auf die Jahre 1914, 1945 und 1946 entfallenden Zeiten um Krankheitszeiten gehandelt haben müsse, ist die Rüge nicht genügend substantiiert. Die Klägerin hat nicht angegeben, um welchen Kontoauszug es sich dabei gehandelt haben soll und welchen genauen Inhalt er haben soll. Selbst wenn unter der Rubrik Krankheitszeiten und Militärdienstmonate vor dem 1. August 1914 ein Monat ausgewiesen sein sollte, so zwingt das doch nicht zu der Annahme, daß es sich um den Monat Juli 1914 und um eine Krankheitszeit gehandelt haben muß. Soweit die geltend gemachten Zeiten auf das Jahr 1945 entfallen, ist erstmalig mit der Revision vorgetragen worden, daß es sich um krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit handele. In der Berufungsinstanz hatte der Versicherte sie als Zeiten von Kriegswirren geltend gemacht. Das LSG hatte daher keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob der Versicherte während dieser Zeit arbeitsunfähig krank war und ob diese Krankheit in Nachweisen bescheinigt ist. Ausfallzeiten wegen Kriegswirren sieht das Gesetz - wie das LSG zutreffend angenommen hat - nicht vor. Es könnte sich allenfalls um eine nach § 57 Nr. 3 RKG anrechenbare Zeit der Arbeitslosigkeit gehandelt haben. Jedoch fehlt insoweit die Feststellung, daß der Versicherte während dieser Zeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet gewesen ist.

3.

Das LSG hat es mit Recht abgelehnt, die in die Zeit vom 1. September 1930 bis 15. November 1936 fallende nachgewiesene Ausfallzeit auch für die Rentenbezugszeit vor dem 1. Juli 1965 anzurechnen, denn die erforderliche Halbbelegung war nach dem damals geltenden Recht nicht erfüllt. Nach Art. 5 § 4 des Rentenversicherungsänderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I S. 476) ist § 56 Abs. 2 RKG in der Fassung dieses Gesetzes zwar auch für Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1965 eingetreten sind. Nach Art. 5 § 6 Satz 3 ist die auf dem RVÄndG beruhende höhere Leistung jedoch frühestens vom 1. Juli 1965 an zu gewähren. Das bedeutet praktisch, daß für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Juli 1965 § 56 Abs. 2 RKG in der früher geltenden Fassung anzuwenden ist. Danach wird für die erforderliche Halbbelegung die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, den geleisteten Pflichtbeiträgen gegenübergestellt. Dabei sind weder der Monat des Eintritts in die Versicherung noch der Monat des Eintritts des Versicherungsfalles oder die Ausfall- und Ersatzzeiten abzusetzen. Der Versicherte ist erstmalig am 8. März 1914 Mitglied der knappschaftlichen Pensionsversicherung geworden. Der Versicherungsfall der Vollendung des 65. Lebensjahres ist im März 1963 eingetreten. Für die Berechnung der gesamten Versicherungszeit nach § 56 Abs. 2 RKG muß sowohl der für das polnische Recht maßgebende Versicherungsfall als auch ein anderer Versicherungsfall unmaßgeblich sein, der einen anderen Rentenanspruch ausgelöst hätte. Maßgebend ist allein der Versicherungsfall, der der zu gewährenden Rente zugrunde liegt. Der gesamte Versicherungszeitraum umfaßt danach also 589 Monate. Die Halbbelegung wäre deshalb nur dann erreicht gewesen, wenn 294 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt gewesen wären. Der Versicherte hat aber auch unter Berücksichtigung der ihm vom LSG zuerkannten Beitragszeiten nur 289 Beitragsmonate zurückgelegt. Die von der Klägerin erstrebte Berechnungsart der Halbbelegung, insbesondere die Berücksichtigung anderer Versicherungsfälle sowie von Ausfall- und Zurechnungszeiten pro-rata-temporis, sah das Gesetz nicht vor. Für die Bezugszeiten vor dem 1. Juli 1965 konnten dem Versicherten daher mangels Halbbelegung keine nachgewiesenen Ausfallzeiten angerechnet werden.

4.

Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. September 1930 bis zum 31. März 1933 hat das LSG mit Recht nur als Ausfallzeit und nicht als Beitragszeit berücksichtigt. Das LSG hat es als nicht erwiesen angesehen, daß während dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Diese negative Feststellung, die die Klägerin nicht mit zutreffenden Verfahrensrügen angegriffen hat, sind für das Revisionsgericht nach § 163 SGG bindend. Soweit die Klägerin die Anrechenbarkeit dieser Zeit auf § 1259 RVO stützt, übersieht sie, daß diese Vorschrift sich lediglich mit Ausfallzeiten beschäftigt, nicht aber mit Beitragszeiten. Als Ausfallzeit ist die streitige Zeit aber in dem angefochtenen Urteil bereits anerkannt worden.

5.

Der Versicherte hatte auch keinen Anspruch darauf, daß das Knappschaftsruhegeld auf ein Konto seines in der BRD wohnenden Neffen überwiesen wurde. Das RKG und die übrigen Sozialversicherungsgesetze enthalten keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie an den im Ausland wohnenden Berechtigten zu zahlen ist. Nach § 89 Abs. 3 RKG kann der Bundesminister für Arbeit durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich im Ausland aufhalten. Eine solche allgemeine Verwaltungsvorschrift ist nicht ergangen. Das bedeutet aber nicht, daß der Versicherungsträger nicht ins Ausland zahlen darf. Immerhin zeigt § 108 RKG, der dem im Ausland wohnenden Berechtigten einen Auszahlungsanspruch auf den nicht ruhenden Teil der Rente gibt, daß der Auslandsaufenthalt grundsätzlich nicht der Auszahlung entgegensteht. Wenn es sich bei der Rentenzahlungspflicht des Versicherungsträgers grundsätzlich auch um eine Holschuld handeln mag, so ist der Versicherungsträger doch nicht gehindert, die Verpflichtung wie eine Bringschuld zu behandeln und am Wohnort des Berechtigten zu erfüllen. Das geht auch aus § 89 Abs. 2 RKG hervor. Diese Vorschrift ermächtigt den Versicherungsträger, die Rente durch die Deutsche Bundespost - also auch am Wohnort des Berechtigten - zu zahlen. Der Versicherungsträger ist aber nicht darauf beschränkt, die Rente entweder selbst oder durch die Deutsche Bundespost bar auszuzahlen. So ist er z.B. nicht gehindert, die Rente unbar auf ein Konto des Versicherten einzuzahlen. Mangels besonderer Vorschriften hat der Versicherungsträger einen erheblichen Spielraum, wo und wie er die Rentenleistung erbringen soll. Es liegt also auch in seinem pflichtgemäßen Ermessen, den Rentenanspruch am Wohnort des Berechtigten, und zwar auch im Ausland, zu erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn der Berechtigte einen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt hat. Die Empfangsvollmacht bewirkt nur, daß der Schuldner an den Empfangsbevollmächtigten mit befreiender Wirkung leisten kann; er muß es aber nicht, sondern er kann ebenso gut mit befreiender Wirkung an den Berechtigten selbst leisten. Die Empfangsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nur zur Entgegennahme der Leistung, verpflichtet den Schuldner aber nicht, an den Bevollmächtigten zu leisten. Die Vorschrift des § 73 Abs.3 SGG, wonach die Mitteilungen des Gerichts an den Bevollmächtigten zu richten sind, enthält nur eine ausdrückliche Ausnahme von der Regel, daß der Vollmachtgeber empfangsberechtigt bleibt. Auch die Ausführungsbestimmungen des früheren RVA über die Zahlung von Unfallentschädigung vom 27. September 1928 (AN 1928, Anlage zu Heft 11) gehen in § 27 davon aus, daß es im Ermessen des Versicherungsträgers steht, an den im Ausland lebenden Berechtigten zu leisten, denn sie erlauben es dem Versicherungsträger, an den im Inland wohnenden Bevollmächtigten eines im Ausland wohnenden Berechtigten zu zahlen, ohne ihn dazu zu verpflichten. Wenn diese Ausführungsbestimmungen auch nicht geltendes Recht für die knappschaftliche Rentenversicherung sind, so kommt in ihnen doch der Grundsatz zum Ausdruck, daß es im Ermessen des Versicherungsträgers steht, auch dann an den im Ausland lebenden Berechtigten zu zahlen, wenn dieser einen im Inland wohnenden Empfangsbevollmächtigten bestellt hat. Da es also im Ermessen des Versicherungsträgers steht, an den im Inland wohnenden Empfangsbevollmächtigten oder aber an den im Ausland wohnenden Berechtigten zu leisten, kann die Leistung an den im Ausland lebenden Berechtigten nur dann rechtswidrig sein, wenn diese Art der Leistung ermessensfehlerhaft ist. Das ist aber nicht der Fall. Grundsätzlich ist zwar - wie das RVA in § 25 der zitierten Ausführungsbestimmungen zum Ausdruck gebracht hat - der Wunsch des Berechtigten tunlichst zu berücksichtigen. Widerspricht der Wunsch des Berechtigten aber dem eigenen wohlverstandenen Interesse des Versicherten, so kann der Versicherungsträger ihn unberücksichtigt lassen. Die Leistung an den Neffen des Versicherten wäre für diesen zwar möglicherweise in mancher Hinsicht vorteilhaft gewesen. Gleichwohl kann nicht angenommen werden, daß sie im wohlverstandenen Interesse des Versicherten gelegen hätte. Die Versicherungsträger halten sich durchaus im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens, wenn sie die Rente grundsätzlich nur auf ein Konto des Rentenberechtigten oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden nahen Angehörigen überweisen (vgl. hierzu Miesbach-Busl, Kommentar zum RKG, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 89). Die Überweisung der Rente auf ein anderes Konto, über das der Rentenberechtigte nicht verfügungsberechtigt ist, käme im wirtschaftlichen Ergebnis einer nach § 92 RKG iVm § 119 Abs. 2 RVO genehmigungsbedürftigen Übertragung des Rentenanspruchs gleich. Wäre der Versicherungsträger verpflichtet, auf Wunsch des Berechtigten die Rente auf ein fremdes, ihm nicht zugängliches Konto zu überweisen, so könnte der Rentenberechtigte die für eine Übertragung erforderliche Genehmigung umgehen und das wirtschaftliche Ergebnis einer Rentenübertragung auch dann erreichen, wenn sie nicht in seinem wohlverstandenen Interesse liegt. Die Versicherungsträger halten sich deshalb durchaus im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens, wenn sie diesem Umstand dadurch Rechnung tragen, daß sie die Rente grundsätzlich nur auf ein Konto des Berechtigten oder eines seiner nahen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen überweisen. Hinzu kommt aber noch, daß die Überweisung der Rente auf das Konto des Neffen des Versicherten aus anderen Gründen nicht in dessen wohlverstandenen Interesse lag. Das LSG ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß die vom Versicherten und seiner Rechtsnachfolgerin angestrebte Rentenüberweisung auf ein Konto des in der BRD wohnenden bevollmächtigten Neffen für den Berechtigten in Polen rechtswidrig und strafbar sei. Diese Auslegung des polnischen Rechts ist nach § 162 Abs. 2 SGG nicht revisibel, so daß der erkennende Senat sie nicht nachprüfen kann und davon ausgehen muß. Daran ändert Art. 30 EGBGB nichts, wonach die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Diese Vorschrift kann nicht dazu führen, die Gefahr einer Strafverfolgung durch ausländische Behörden zu ignorieren. Selbst wenn man annehmen wollte, daß die polnischen Strafvorschriften gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstießen, so kann das doch nicht dazu führen, die polnischen Strafbestimmungen nicht anzuwenden und so zu tun, als wenn die Gefahr der Strafverfolgung nicht bestände. Berücksichtigt der Versicherungsträger aber, daß dem Berechtigten durch die Leistung an einen im Inland wohnenden Empfangsbevollmächtigten nicht nur Vorteile, sondern auch erhebliche Nachteile entstehen können, so handelt er nicht ermessensfehlerhaft, wenn er die Rente unter Berücksichtigung der bestehenden Devisenvorschriften unmittelbar an den im Ausland lebenden Berechtigten überweist.

Der Vortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz, die Beklagte zahle in einem Falle die Rente für einen in Polen lebenden Berechtigten auf ein Konto eines Rechtsanwalts in der BRD als Inkassobevollmächtigten, ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden Tatsachenfeststellung des LSG. Die Klägerin hat diese Behauptung erst während des Revisionsverfahrens aufgestellt, so daß sie nicht berücksichtigt werden kann.

Die Beklagte ist auch nicht auf Grund der Rentenübertragung durch den Versicherten verpflichtet, an den Neffen des Versicherten zu leisten. Nach § 92 RKG iVm § 119 Abs.2 RVO bedarf die Übertragung eines Leistungsanspruchs der Genehmigung durch die Gemeindebehörde. Die Übertragung des Leistungsanspruchs ist schwebend unwirksam, solange diese Genehmigung nicht erteilt ist, sie wird unwirksam, wenn die Genehmigung mit bindender Wirkung versagt wird. Da die Stadt R es abgelehnt hat, die Übertragung des Rentenanspruchs an den Neffen des Versicherten zu genehmigen und da dieser Verwaltungsakt durch das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in dem Rechtsstreit 5 RKn 24/71 bindend geworden ist, kann der Übertragung des Rentenanspruchs durch den Versicherten keine rechtliche Wirkung beigemessen werden.

Soweit sich die Klägerin auf ein Vermächtnis des Versicherten vom 3. Januar 1969 und eine Erklärung des Versicherten vom 10. Januar 1969 beruft, handelt es sich um Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens eingetreten sind und vom LSG nicht festgestellt werden konnten. Solche Tatsachen müssen unberücksichtigt bleiben. Im übrigen könnte sich aus einem Vermächtnis auch nur ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Rechtsnachfolgerin des Versicherten ergeben, nicht aber ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

6.

Mit dem Feststellungsantrag, daß sowohl der Widerspruch als auch die Klage gegen die Rentenzahlung aufschiebende Wirkung hätten, macht die Klägerin praktisch geltend, die Beklagte sei aus dem Verfahrensrecht ihr gegenüber verpflichtet, die Vollziehung des Rentenfeststellungsbescheides und damit die Zahlung der Rente zu unterlassen. Es ist zweifelhaft, ob darin ein nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Feststellung fähiges Rechtsverhältnis gesehen werden kann. Selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, so ist die Feststellungsklage dennoch unzulässig, denn es fehlt das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Die Klägerin will mit dieser Feststellungsklage nur bewirken, daß bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag, an ihren Neffen zu leisten, die Zahlung nach Polen unterbleibt. Mit diesem Urteil wird aber gleichzeitig darüber entschieden, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Neffen des Versicherten zu leisten, oder ob sie berechtigt ist, die Leistung nach Polen zu erbringen. Diese von der Klägerin erstrebte Entscheidung stellt klar, ob die von der Beklagten durchgeführte Leistung nach Polen rechtmäßig ist, so daß es der Feststellung nicht mehr bedarf, ob die Beklagte auf Grund einer etwa anzunehmenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Leistung nach Polen unterlassen muß.

7.

Der Feststellungsantrag, daß die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages dem Grunde nach verpflichtet sei, war in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz nicht erhoben worden. Die Revisionsbegründung zu diesem Punkt zeigt, daß mit diesem Antrag ein anderer Schaden geltend gemacht wird als der, den der Versicherte in der Berufungsinstanz mit seinem Antrag zu b) geltend gemacht hatte. Es handelt sich also um eine nach § 168 SGG in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung, so daß darüber nicht sachlich entschieden werden kann. Selbst wenn man aber annehmen wollte, es handele sich nicht um eine Klageänderung in der Revisionsinstanz, sondern lediglich um eine Erweiterung des Klagebegehrens, so ändert sich am Ergebnis doch nichts, denn eine Erweiterung des Klagebegehrens ist in der Revisionsinstanz selbst dann grundsätzlich unzulässig, wenn der Klagegrund unverändert bleibt (vgl. BSG in SozR Nr. 2 zu § 168 SGG).

8.

Der Feststellungsantrag, daß die Beklagte verpflichtet ei, 4 % Verzugszinsen zu leisten, ist unbegründet. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, daß der Berechtigte von dem Versicherungsträger weder Verzugs- noch Prozeßzinsen fordern könne (vgl. BSG 22, 150; 24, 16). Der Vortrag der Klägerin gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

9.

Auch der Feststellungsantrag, daß die Beklagte verpflichtet sei, Schadensersatz wegen Inflationsverlustes zu leisten, war in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht gestellt worden. Zwar hat das LSG in den Entscheidungsgründen beiläufig zum Ausdruck gebracht, der Versicherte könne vom Versicherungsträger keine Entschädigung für Inflationsverlust verlangen. Das ändert jedoch nichts daran, daß es sich um eine erstmals mit einem Antrag in der Revisionsinstanz geltend gemachte Forderung und damit um eine nach § 168 SGG unzulässige Klageänderung handelt.

10.

Bei dem Antrag, mit dem die Hinterlegung des streitigen Nachzahlungsanspruchs begehrt wird, handelt es sich nicht um einen Sachantrag, über den durch Urteil zu entscheiden wäre. Die Klägerin will mit diesem Antrag das angefochtene Urteil in einer ganz bestimmten Weise vollzogen wissen. Es geht also um die Vollstreckung des angefochtenen Urteils. Das BSG ist aber nicht Vollstreckungsgericht. Lediglich im Rahmen des § 199 Abs.2 SGG kann der Vorsitzende darüber entscheiden, ob die Vollstreckung des angefochtenen Urteils ausgesetzt wird. Mit der einstweiligen Anordnung vom 18. Februar 1969 ist die Vollstreckung aus dem Urteil des LSG ohne Sicherheitsleistung einstweilen ausgesetzt worden. Dadurch ist dem Hinterlegungsantrag der Klägerin der Boden entzogen worden.

11.

Die in dem Schriftsatz vom 3. Januar 1969 auf Bl. 107 enthaltenen Anträge der Klägerin sind keine Sachanträge, über die durch Urteil zu entscheiden wäre. Es handelt sich vielmehr um prozessuale Anträge, die nach ihrer Begründung dazu dienen sollten, der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. Dezember 1968 ausführlich Stellung zu nehmen und die Nachzahlung nicht weiter hinauszuzögern. Der auf eine neue Rentenberechnung hinzielende Antrag ist im übrigen durch die einstweilige Anordnung vom 18. Februar 1969 erledigt.

12.

Bei dem in dem Schriftsatz vom 1. Februar 1969 auf Bl. 110 enthaltenen Antrag der Klägerin, der auf Hinterlegung von 21.000,- DM abzielt, ist es nicht ganz klar, ob es sich um einen Sachantrag oder um einen prozessualen Antrag handelt. Soweit er als Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 SGG aufgefaßt werden könnte, ist er durch die einstweilige Anordnung vom 18. Februar 1969 erledigt. Soweit darin jedoch ein Sachantrag erblickt werden könnte, dessen Rechtsgrundlage der Schriftsatz der Klägerin allerdings nicht klar erkennen läßt, handelt es sich um eine nach § 168 SGG in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Für die in dem gleichen Schriftsatz beantragte Zurückverweisung an das LSG zur Entscheidung über die Art und Höhe der Schadensersatzforderungen ist kein Raum, weil in diesem Rechtsstreit über Schadensersatzforderungen nicht sachlich und insbesondere auch nicht positiv zu entscheiden ist.

13.

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. April 1970 auf Bl. 167 Ansprüche geltend macht, die die Witwenrente betreffen, handelt es sich um eine nach § 168 SGG in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Die auf verschiedenen Versicherungsfällen beruhenden Ansprüche auf Knappschaftsruhegeld und Witwenrente sind auch dann selbständige Ansprüche, wenn - wie hier nach dem Tod des Versicherten - dieselbe Person aktiv legitimiert ist. Die sich aus den verschiedenartigen materiellen Ansprüchen ergebenden Streitfragen nach der Höhe und nach der Zahlungsweise der Rente sind auch dann voneinander verschiedene Streitgegenstände, wenn dabei die gleichen Rechtsfragen zu beantworten sind.

14.

Bei dem Antrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 22. Mai 1970 auf Bl. 173 ist es nicht ganz klar, ob es sich um einen Sachantrag oder um einen Antrag auf Verurteilung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten handeln soll. Die im Schriftsatz vom 2. Juli 1970 gegebene Begründung, es handele sich nicht um eine unzulässige Klageänderung, sondern um eine Klageerweiterung, spricht allerdings dafür, daß die Klägerin diesen Antrag als Sachantrag aufgefaßt wissen will. Die Beklagte hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, daß es sich insoweit um eine in der Revisionsinstanz nach § 168 SGG unzulässige Klageänderung handelt. Selbst wenn man aber der Ansicht der Klägerin folgen wollte, es handele sich um eine Klageerweiterung, so ändert sich am Ergebnis nichts, denn eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz ist selbst dann grundsätzlich unzulässig, wenn der Klagegrund unverändert bleibt (vgl. BSG in SozR Nr. 2 zu § 168 SGG). Hier kommt aber noch hinzu, daß auch ein neuer Klagegrund geltend gemacht wird. Sollte es sich jedoch lediglich um einen Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Kosten handeln, so kann ihm nicht in dieser Form entsprochen werden. Nach § 193 Abs. 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Unter dem Umfang der zu erstattenden Kosten in diesem Sinne ist nicht deren zahlenmäßige Höhe gemeint. Wenn überhaupt von einem Beteiligten dem anderen außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, so ist im Urteil nur auszusprechen, ob sie in vollem Umfang oder zu welchen Teil sie zu erstatten sind. Den Betrag der zu erstattenden Kosten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges erst nach der Urteilsfindung auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten nach § 197 SGG fest.

B)

Auch die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der § 31 FRG auf die Rente des verstorbenen Versicherten weder unmittelbar noch analog anzuwenden war. Wie sich sowohl aus der Stellung der Vorschrift innerhalb des FRG als auch aus dem Sinn ergibt, setzt die Anwendbarkeit der Vorschrift voraus, daß es sich um einen nach dem FRG Berechtigten handelt. Der § 14 FRG zeigt, daß unter Berechtigten im Sinne dieses Gesetzes nur solche Personen zu verstehen sind, deren Berechtigung sich nach diesem Abschnitt des FRG richtet. Der Versicherte gehörte weder dem in § 1 FRG genannten Personenkreis an noch waren bei ihm nach den §§ 17, 15 FRG außerhalb des Gebiets der BRD zurückgelegte Versicherungszeiten anzurechnen. Die nach der Wohnsitznahme in Polen gemäß § 108 RKG zu zahlende Rente setzte sich vielmehr ausschließlich aus Versicherungszeiten zusammen, die im Gebiet der BRD zurückgelegt waren. Auf solche Fälle findet § 31 FRG auch keine analoge Anwendung. Die Analogie würde voraussetzen, daß der Gesetzgeber einen nicht geregelten Tatbestand bei Kenntnis der Regelungsbedürftigkeit ebenso geregelt hätte. Dagegen sprechen aber schon die äußeren Umstände. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sowohl der § 31 FRG als auch die §§ 105 ff RKG durch dasselbe Gesetz, nämlich durch das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93) eingeführt worden sind. Hätte der Gesetzgeber mit dem in § 31 FRG geregelten Ruhen alle Fälle erfassen wollen, in denen nach Bundesrecht entschädigte Zeiten auch von einem Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebiets entschädigt werden, so hätte es nahegelegen, das nicht innerhalb des FRG, sondern gleichzeitig mit der Neuregelung der RVO, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des RKG in den Artikeln 2 bis 4 FANG zu tun. Für den Gesetzgeber bestand jedoch nach seiner Zielvorstellung kein Anlaß, eine solche allgemeine Regelung zu treffen. Er hat den Ruhenstatbestand des § 31 FRG vielmehr aus gutem Grund auf Fremdrenten beschränkt. Ausgangspunkt der Überlegungen war der Umstand, daß bei Fremdrenten ein bundesdeutscher Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin zurückgelegte Versicherungszeiten zu entschädigen hat, die auch von einem nichtdeutschen Versicherungsträger entschädigt werden. Wegen der Entschädigung durch den fremden Versicherungsträger erschien es dem bundesdeutschen Gesetzgeber unbillig, die fremden Versicherungszeiten auch hier unbeschränkt zu entschädigen. Er hat nur deshalb davon abgesehen, in solchen Fällen die fremden Zeiten ohne Entschädigung zu lassen, weil solche Berechtigten u.U. schlechter gestellt gewesen wären als solche, die aus Ländern ohne Rentenversicherung kamen (vgl. Jantz-Zweng-Eicher, "Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht", 2. Aufl., Anm. 2 zu § 31 FRG). Wenn auch das in § 31 FRG angeordnete Ruhen die im Bundesgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten erfaßt (vgl. BSG 32, 189), so darf aus dem Umfang des Ruhens doch nicht auf den Grund des Ruhens geschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte nicht jede Doppelleistung aus denselben Versicherungszeiten ausschließen, sondern nur in den Fällen einer doppelten Entschädigung entgegenwirken, in denen der bundesdeutsche Versicherungsträger eine fremde Versicherungslast zu übernehmen hat. In § 108 RKG hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die deutsche Leistung, die ausschließlich auf den im Gebiet der BRD zurückgelegten Versicherungszeiten beruht, unabhängig davon den im Ausland lebenden Berechtigten zu zahlen ist, ob der fremde Staat diese Zeit ebenfalls entschädigt. Solange der deutsche Versicherungsträger keine fremde Versicherungslast zu tragen hat, ist es dem deutschen Gesetzgeber gleichgültig, ob auch ein anderer Staat die bundesdeutschen Versicherungszeiten entschädigt. Es wäre auch bedenklich und man könnte sogar an den Tatbestand der Enteignung denken, wenn der Gesetzgeber die Entschädigung der im Bundesgebiet entrichteten Beiträge verweigern würde. Zwar ist der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes ein ausreichender Tatbestand, um die Rente ganz oder teilweise zum Ruhen zu bringen. Wollte man § 31 FRG aber auch auf solche Renten entsprechend anwenden, die keine fremde Versicherungslast enthalten, so müßte man das auch bei Aufenthalt im Inland tun. Daran wird deutlich, daß das Ruhen nach § 31 FRG nicht an den Aufenthalt anknüpft und daher bei rein bundesdeutschen Renten auch nicht gerechtfertigt ist. Hier liegt auch der entscheidende Unterschied zu der früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG). Während nach dieser Vorschrift nur bei Auslandsaufenthalt Leistungen aus solchen bundesdeutschen Versicherungszeiten nicht zu erbringen waren, die auch ein fremder Versicherungsträger entschädigte, müßte bei der von der Beklagten angestrebten analogen Anwendung des § 31 FRG das Ruhen auch bei Inlandsaufenthalt eintreten. Das FANG ist gegenüber dem FAG nicht nur eine redaktionelle Änderung, die die gleichen Ergebnisse erreichen will, sondern eine völlige Neugestaltung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts. Der Gesetzgeber ist bei der Neugestaltung von neuen Erkenntnissen und anderen Prinzipien ausgegangen, so daß es auch im Einzelfall gerechtfertigt erscheint, zu anderen Ergebnissen als nach früherem Recht zu kommen. Der hier vertretenen Auffassung steht auch das Urteil des 1.Senats vom 24. Juli 1968 - 1 RA 281/67 - nicht entgegen. Der 1. Senat hatte dabei über einen völlig anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage zu entscheiden. Wenn er in dieser Entscheidung zum Ausdruck brachte, daß § 31 Abs. 2 Satz 2 FRG einen das gesamte Auslandsrentenrecht beherrschenden Grundgedanken enthält, so mag das zutreffen. Der 1. Senat hat aber keineswegs entschieden oder entscheiden wollen, daß § 31 Abs. 1 FRG auch auf solche Renten anzuwenden sei, die ausschließlich auf Versicherungszeiten beruhen, die im Gebiet der BRD zurückgelegt worden sind. Das LSG hat daher mit Recht das erstinstanzliche Urteil insofern bestätigt, als die Beklagte darin verurteilt worden ist, das Knappschaftsruhegeld für die Zeit vom 14. September 1964 an ungekürzt zu zahlen.

C)

Die von der Klägerin außerhalb der Revisionsfrist, aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist der Beklagten eingelegte Anschlußrevision ist als unselbständige Anschlußrevision zu werten und als solche nach § 202 SGG iVm § 556 der Zivilprozeßordnung (ZPO) grundsätzlich zulässig (vgl. BSG 8, 24). Die Klägerin kann damit auch Anträge in das Revisionsverfahren einführen, die sie mit ihrer eigenen Revision nicht gestellt hat, wenn sie sich nur im Rahmen des Streitgegenstandes halten, den die Revision der Beklagten betrifft. Da die Beklagte sich mit ihrer Revision gegen die Nichtanwendung einer Ruhensvorschrift und damit gegen die Höhe der Rente wendet, ist das angefochtene Urteil insoweit noch nicht rechtskräftig geworden. Die Klägerin kann mit der unselbständigen Anschlußrevision deshalb auch Angriffsmittel geltend machen, die die Rentenhöhe betreffen. Das Begehren der Klägerin auf Anrechnung der vom Versicherten in den polnisch verwalteten deutschen Ostgebieten zurückgelegten Beschäftigungs- und Rentenbezugszeiten ist jedoch nicht begründet. Da ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der BRD und Polen nicht besteht, könnte lediglich das FRG die Anrechnung der außerhalb des Gebiets der BRD und des Landes Berlin zurückgelegten Zeiten erlauben. Es ist jedoch bereits darauf hingewiesen worden, daß der Versicherte nicht zu dem in § 1 FRG genannten Personenkreis gehörte. Allerdings läßt § 17 FRG iVm § 15 FRG auch bei anderen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung fremder Zeiten zu. Die Voraussetzungen des § 17 FRG liegen jedoch nicht vor. Weder sind während der geltend gemachten Zeiten Beiträge an einen außerhalb des Geltungsbereichs des FRG befindlichen deutschen Versicherungsträger entrichtet worden noch handelt es sich um Beiträge an einen nichtdeutschen Versicherungsträger, die ein deutscher Versicherungsträger bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der RVO entrichtete Beiträge zu behandeln hat.

Sowohl die Revision der Klägerin als auch die der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin sind danach unbegründet; der Senat hat sie daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669970

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge