Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügbarkeit. Einschränkung der Arbeitsbereitschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sonderregelung des § 103 Abs 3 AFG für die Verfügbarkeit von Heimarbeitern gilt nicht für die Arbeitslosenhilfe.

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 103 Abs 3 AFG ist nicht auf die Arbeitslosenhilfe anzuwenden. Deshalb kann bei einem Arbeitslosen, der meint, er sei aufgrund der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes berechtigt gewesen, seine Arbeitsbereitschaft wie bei dem Arbeitslosengeld auch für die Arbeitslosenhilfe entsprechend einzuschränken, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Maßgeblichkeit der ärztlichen Beurteilung nicht entstehen.

 

Orientierungssatz

1. Die Bereitschaft des Arbeitslosen zur Arbeitsaufnahme darf sich nicht auf Beschäftigungen beschränken, die er ausüben möchte. Das gilt auch dann, wenn diese Beschäftigungen für sich gesehen arbeitsmarktüblich sein sollten. Vielmehr muß er bereit sein, jede Beschäftigung an- und aufzunehmen, die ihm nach seinem objektiven Leistungsvermögen zumutbar ist, und zwar nach Inhalt und Umfang (vgl BSG 1978-08-01 7 RAr 49/77 = BSGE 47, 40 = SozR 4100 § 103 Nr 18).

2. Eine Arbeitsbereitschaft die von einer Bedingung abhängig ist, ist jedoch nicht uneingeschränkt auf das objektive Leistungsvermögen abgestellt und entspricht somit auch nicht den Anforderungen des § 103 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG.

 

Normenkette

AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1969-06-25, Abs. 3 Fassung: 1969-06-25, § 134 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1969-06-25, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1969-06-25, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1969-06-25; AVAVG § 76 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 11.03.1983; Aktenzeichen L 4 Ar 52/78 - W 82)

SG Berlin (Entscheidung vom 20.07.1978; Aktenzeichen S 63 Ar 88/76)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin Arbeitslosenhilfe (Alhi) zusteht.

Die 1924 geborene Klägerin meldete sich am 24. Juli 1974 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Dabei erklärte sie, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nur Heimarbeit verrichten. Die Klägerin hatte zuletzt vom 1. Juli 1973 bis 22. Juli 1974 Montierarbeiten in Heimarbeit verrichtet. Im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 23. August 1974 hieß es ua, nach den bei der Untersuchung erhobenen Befunden sei davon auszugehen, daß eine Tätigkeit in Heimarbeit für die Klägerin die zur Zeit günstigste Lösung darstelle. Dabei könnten Tätigkeiten im bisherigen Rahmen verrichtet werden, wobei die Klägerin imstande sei, ihr Arbeitstempo weitgehend selbst zu bestimmen. Die Beklagte bewilligte das Alg antragsgemäß vom 24. Juli 1974 an mit einer Anspruchsdauer von 234 Wochentagen.

Am 1. April 1975 beantragte die Klägerin die Gewährung von Alhi. Sie machte hierbei in einem Beratungsgespräch wiederum die Einschränkung, nur Heimarbeit verrichten zu können. Dabei wurde sie über die Rechtsfolgen geminderter Verfügbarkeit belehrt. Mit Bescheid vom 2. Juni 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1976 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Alhi (§ 134 iVm § 103 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Sie beschränke ihre Arbeitsbereitschaft auf eine Tätigkeit als Heimarbeiterin. Für die Gewährung von Alhi bestehe somit keine Verfügbarkeit. Die Ausnahmeregelung des § 103 Abs 3 AFG - Anerkennung der Verfügbarkeit, wenn der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen könne - gelte nur für die Gewährung von Alg.

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 20. Juli 1978 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin auf ihren Antrag vom 1. April 1975 Alhi zu gewähren. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin behauptet, sie sei durch Unterschenkeloedeme, mit denen auch Durchblutungsstörungen verbunden seien, sowie durch einen hohen Blutdruck gehindert, Arbeiten außer Haus auszuführen. Bei der Heimarbeit sei es ihr möglich, sich ihre Arbeitszeit einzuteilen, insbesondere dann Pausen zu machen, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordere, und könne dennoch ihr Arbeitspensum bewältigen. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Gutachten des Chefarztes Dr. B. vom 25. Juni 1980 eingeholt. Danach haben entgegen der vom Ärztlichen Dienst des Landesarbeitsamtes B. im August 1974 geäußerten Ansicht keine objektiven Gründe dafür vorgelegen, daß die Klägerin seit dem 1. April 1975 nur noch in der Lage gewesen sei, Heimarbeiten zu verrichten. Dieses Gutachten ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 19. August 1980 übersandt worden. Diese enthielt den Hinweis, daß die Klägerin aus objektiven gesundheitlichen Gründen wohl nicht gezwungen gewesen sei, nur noch Heimarbeit verrichten zu können. Es wurde die Frage gestellt, ob das Berufungsverfahren noch fortgesetzt werden sollte. Mit Schriftsatz vom 24. September 1980 haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ua erwidert, die Klägerin verbleibe bei ihrem bisherigen Klagevorbringen.

Das LSG hat mit Urteil vom 11. März 1983 das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide geändert sowie die Klage abgewiesen, soweit sich aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 24. September 1980 hinaus ergibt. Im übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe im Anschluß an das Alg auch Alhi zu, jedenfalls bis zum 24. September 1980. Die Vorschrift des § 103 Abs 3 AFG sei über § 134 Abs 2 Satz 1 AFG auch für die Anschluß-Alhi, um die der Rechtsstreit hier geführt werde, anwendbar. Die Klägerin könne sich jedenfalls für die Zeit vom 23. April 1975 bis zum 24. September 1980 auch auf diese Vorschrift berufen. An sich sei § 103 Abs 3 AFG nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose aus objektiven Gründen nur noch Heimarbeit übernehmen könne. Das beruhe auf § 103 Abs 1 AFG, nach dem der Arbeitslose jede zumutbare Beschäftigung, die er ausüben kann und darf, auch annehmen muß. Die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert gewesen, seit April 1975 andere Arbeiten als Heimarbeiten anzunehmen. Gleichwohl führe dies nicht zur Verneinung ihrer Verfügbarkeit schlechthin, denn die Beklagte habe die Klägerin in ihrer Auffassung, nur noch Heimarbeit übernehmen zu können, bestärkt. Die Beklagte habe in dem Bescheid vom 2. Juni 1975 wörtlich ausgeführt: "Aus gesundheitlichen Gründen sind Sie nur in der Lage, Heimarbeit zu verrichten und somit gehindert, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben". Die Klägerin habe sich auf Grund dieser sehr bestimmten Ausführungen der Beklagten nunmehr darauf verlassen dürfen, daß die von ihr gemachte Einschränkung ihrer Verfügbarkeit, nur Heimarbeit übernehmen zu können, von der Beklagten anerkannt worden sei und daß die medizinischen Gründe für diese Entscheidung von der Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen würden. Die Klägerin habe deshalb als Laie subjektiv der Auffassung sein dürfen, aus objektiven Gründen nur noch Heimarbeit übernehmen zu können. Ein solcher Fall stehe dem Regelfall, daß objektive Gründe für die ausschließliche Übernahme von Heimarbeit tatsächlich vorliegen müßten, gleich, so daß die Klägerin ihre Verfügbarkeit nicht in unzulässiger Weise entgegen den objektiven Gründen eingeschränkt habe. Mithin sei der Alhi-Anspruch der Klägerin für die Zeit ab 23. April 1975 bis 24. September 1980 auch unter Beachtung der Rechte des beigeladenen Sozialhilfeträgers, die durch Anspruchsüberleitung entstanden seien, begründet.

Für die Zeit nach dem 24. September 1980 stehe der Klägerin der Alhi-Anspruch nicht mehr zu. Sie könne sich nunmehr nicht mehr auf die Einschränkung ihrer Verfügbarkeit, nur noch Heimarbeit übernehmen zu können, berufen. Der Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten sei nach Übersendung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.B. 1980 bekannt, daß keine objektiven Gründe dafür vorlägen, daß die Klägerin nur noch Heimarbeit übernehmen könne. In dieser Situation habe sich die Klägerin auf die neue Lage einstellen und erklären müssen, daß sie sich für alle ihr noch zumutbaren Arbeiten zur Verfügung stelle. Wenn sie gleichwohl mit Schriftsatz vom 24. September 1980 bei ihrem bisherigen Vorbringen verblieben sei, könne sie sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Regelung des § 103 Abs 3 AFG berufen, so daß sie der Arbeitsvermittlung seither nicht mehr zur Verfügung stehe.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Klägerin Revision eingelegt.

Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 134 iVm § 103 AFG in der im April 1975 geltenden Fassung und meint, der Auffassung des LSG, § 103 Abs 3 AFG sei auch in der Alhi anwendbar, könne nicht gefolgt werden. Das ergebe sich aus der Gesetzesgeschichte. Der Heimarbeitsmarkt gehöre nicht zum "allgemeinen" Arbeitsmarkt im Sinne des § 103 AFG. Im übrigen sei § 103 Abs 3 AFG nur dann anwendbar, wenn der Arbeitslose aus objektiven Gründen nur noch in der Lage ist, Heimarbeit übernehmen zu können. Sei der Arbeitslose dennoch aus subjektiven Gründen nicht bereit auch andere Beschäftigungen anzunehmen, erfülle er nicht die Voraussetzungen des § 103 Abs 3 AFG. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin nach Erschöpfung ihres Alg-Anspruchs ebenso wie zuvor lediglich bereit gewesen, Heimarbeiten zu verrichten. Diese Einschränkung habe sie auch über den 24. September 1980 hinaus aufrecht erhalten. Die Verfügbarkeit könne auch nicht mit der Argumentation bejaht werden, die Klägerin habe sich auf Grund der Ausführungen der Beklagten darauf verlassen dürfen, daß die von ihr gemachten Einschränkungen von der Beklagten anerkannt worden seien. Die Klägerin habe sich bereits vor der Untersuchung durch den Arbeitsamtsarzt auf Heimarbeit eingeschränkt. Sie sei daher bewußt das Risiko eingegangen, daß ihre Arbeitsbereitschaft mit dem objektiven Leistungsvermögen nicht übereinstimmt. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Untersuchung und der Beschränkung auf Heimarbeit liege nicht vor. Ein Anspruch auf Alhi sei daher mangels subjektiver Verfügbarkeit zu verneinen.

Im übrigen habe das LSG zu Recht entschieden, daß der Klägerin für die Zeit ab dem 24. September 1980 ein Alhi-Anspruch nicht zustehe. Es habe dabei ohne Verstoß gegen prozeßrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung die Äußerung der Klägerin im Schriftsatz vom 24. September 1980 zugrunde gelegt, sie bleibe bei ihrem bisherigen Klagevorbringen.

Die Beklagte beantragt, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 11. März 1983 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 1978 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen; 2. die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, 1. daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 1978 in vollem Umfange zurückgewiesen wird; 2. die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Dem LSG sei darin zu folgen, daß die Klägerin subjektiv der Auffassung sein durfte, aus objektiven Gründen nur noch Heimarbeit übernehmen zu können. Nicht gefolgt werden könne jedoch seiner Auffassung, für die Zeit nach dem 24. September 1980 stehe der Klägerin der Alhi-Anspruch nicht mehr zu, weil sie sich nunmehr nicht mehr auf die Einschränkung ihrer Verfügbarkeit, nur noch Heimarbeit übernehmen zu können, berufen könne.

Bei der Überprüfung, ob die Klägerin im Sinne des § 103 Abs 1 AFG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, hätte das LSG nicht auf die Äußerung im Schriftsatz vom 24. September 1980 abstellen dürfen, ohne die Grenzen des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung zu verletzen. Es hätte die Klägerin vielmehr über ihre Arbeitsbereitschaft nach § 106 Abs 1 oder gemäß § 112 Abs 2 SGG befragen müssen. Es hätte bei seiner Überzeugungsbildung ihre Einlassung, sie habe sich bislang nur die Leistungsbeurteilung der Beklagten bei ihrer Arbeitsbereitschaft zu eigen gemacht, ihre Beschränkung des Arbeitsangebotes auf Heimarbeit gelte dann nicht, wenn feststehe, daß sie auch andere zumutbare Arbeiten verrichten könne, beachten müssen. Der Versuch, ein für eine Partei ungünstiges Sachverständigengutachten zu widerlegen, sei eine zulässige Prozeßhandlung. Wenn in dem Zusammenhang der Prozeßbevollmächtigte in einem Schriftsatz erkläre, die Klägerin verbleibe bei ihrem bisherigen Klagevorbringen, dann stelle ein solches Handeln keine Willenserklärung der Klägerin dar, mit der sie zum Ausdruck bringe, sie sei unter allen Umständen nur bereit, Heimarbeit zu verrichten. Vielmehr handele es sich bei dem Schriftsatz vom 24. September 1980 lediglich um einen Reflex auf die richterliche Anfrage vom 19. August 1980. Auf den dargelegten Rechts- und Verfahrensfehlern beruhe auch das angefochtene Urteil, so daß der Revision stattzugeben sei. Die Klägerin bleibe bei ihrer Einlassung, sich für alle ihr noch zumutbaren Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

Die von der Beklagten behauptete Gesetzesverletzung liege nicht vor. Im vorliegenden Falle könne dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 103 Abs 3 AFG über § 134 Abs 2 Satz 1 AFG auch für die Anschluß-Alhi anzuwenden sei. Die Klägerin sei nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG im Stande, auch andere Arbeitnehmertätigkeiten zu verrichten. Die Beklagte räume selbst ein, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 103 Abs 3 AFG nicht vorlägen. Danach müßte der Arbeitslose aus objektiven Gründen nur noch in der Lage sein, Heimarbeit übernehmen zu können. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe unzulässigerweise ihre Arbeitsbereitschaft auf Heimarbeit beschränkt. Sie habe im Verwaltungsverfahren selbst festgestellt, daß der Klägerin nur noch Heimarbeit zugemutet werden könne. Im angefochtenen Ablehnungsbescheid gehe sie ausdrücklich davon aus, die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Lage, Heimarbeit zu verrichten, und sei somit gehindert, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Klägerin müsse kein Arbeitsangebot machen, das über das hinausgehe, was ihr die Beklagte zumute. Die Folgen einer Fehlbeurteilung habe somit nicht die Klägerin zu tragen. Als die Beklagte von dem Gutachten vom 25. Juni 1980 Kenntnis erhalten habe, sei sie verpflichtet gewesen, ihren bisher eingenommenen Standpunkt zu überprüfen. Dabei hätte sie die Klägerin über ihre Rechte und Pflichten aufklären und auch über die Rechtsfolgen belehren müssen, die eintreten können, falls diese weiterhin an ihrer Auffassung festhalten würde, nur Heimarbeit verrichten zu können. Erst dann, wenn die Klägerin dennoch bei ihrem Standpunkt geblieben wäre, hätte die Beklagte zulässigerweise den Grund nachschieben dürfen, die Ablehnung der Alhi erweise sich nunmehr wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit als gerechtfertigt. Die Beklagte habe sich nach Kenntnis des Gutachtens vom 25. Juni 1980 völlig passiv verhalten, sie habe nicht einmal zu erkennen gegeben, daß sie ihre Auffassung zur Frage der objektiven Verfügbarkeit revidiere. Bei einem solchen unrechtmäßigen Verhalten könne die Beklagte die Ablehnung der Alhi nicht darauf stützen, die Klägerin stehe subjektiv der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

Das beigeladene Land hat keine Anträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 23. April 1975 bis 24. September 1980. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sie für die Zeit ab 16. Mai 1975 schon deshalb keinen Anspruch auf Leistung an sich selbst hat, weil der Beigeladene von diesem Zeitpunkt an einen Alhi-Anspruch der Klägerin, soweit dieser Sozialhilfe gewährt worden ist, auf sich übergeleitet hat. Selbst wenn die Klägerin auch insoweit zur Geltendmachung ihres Leistungsbegehrens aktiv legitimiert wäre, könnte sie hiermit nicht durchdringen.

Voraussetzung für die Gewährung von Alhi ist gemäß § 134 Abs 1 Nr 1 AFG ua, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Das richtet sich grundsätzlich nach § 103 Abs 1 Satz 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. Juni 1969, der gemäß § 134 Abs 2 AFG entsprechend gilt. Hiernach steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer 1. eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf sowie 2. bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die von der Klägerin und der Beklagten nicht angegriffen, sondern ausdrücklich für zutreffend angesehen werden, ist die Klägerin seit April 1975 in der Lage, auch andere Tätigkeiten als Heimarbeiten in abhängiger Beschäftigung zu verrichten. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob § 103 Abs 3 AFG auch für die Alhi Anwendung findet. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen kann, was hier nicht der Fall ist. Es muß deshalb wieder auf den Regeltatbestand des § 103 Abs 1 Satz 1 AFG zurückgegriffen werden, dessen Nr 2 die Klägerin nicht erfüllt. Sie war nicht bereit, jede zumutbare Beschäftigung auszuüben, die sie ausüben konnte. Sie war in der Lage, nicht nur Heimarbeiten zu übernehmen, sondern konnte auch andere Tätigkeiten als Arbeitnehmerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. Bereit war sie indes nur zur Übernahme von Heimarbeit. Damit stand sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. August 1978 (BSGE 47, 4O = SozR 4100 § 103 Nr 18) ausgeführt hat, darf sich die Bereitschaft des Arbeitslosen zur Arbeitsaufnahme nicht auf Beschäftigungen beschränken, die er ausüben möchte. Das gilt auch dann, wenn diese Beschäftigungen für sich gesehen arbeitsmarktüblich sein sollten. Vielmehr muß er bereit sein, jede Beschäftigung an- und aufzunehmen, die ihm nach seinem objektiven Leistungsvermögen zumutbar ist, und zwar nach Inhalt und Umfang. Das folgt bereits aus dem Wortlaut von § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG, wonach der Arbeitslose bereit sein muß, "jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann". Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn des Gesetzes. Dieser geht dahin, daß Leistungen wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur der Arbeitslose erhalten soll, der allein deshalb nicht in Arbeit vermittelt werden kann, weil Arbeitsplätze, die für ihn in Betracht kommen, nicht frei sind. Damit stünde es nicht im Einklang, wenn der einzelne Arbeitslose die Möglichkeiten für eine Vermittlung in ihm zumutbare Beschäftigungen nach freier Entscheidung einschränken dürfte. Subjektiv verständliche Motive können insoweit nicht berücksichtigt werden, es sein denn, ihnen lägen objektiv zwingende Gründe zugrunde. Die vom Gesetz erwartete Bereitschaft, jede Beschäftigung anzunehmen, die der Arbeitslose objektiv ausüben kann, entspricht dem Grundgedanken, daß die Vermittlungschancen nicht durch andere als objektiv zwingende Gründe in der Person und den Lebensverhältnissen des Arbeitslosen verkürzt sein dürfen. Die Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi muß daher grundsätzlich alle der objektiven Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen umfassen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Klägerin hat ihre Arbeitsbereitschaft auf Heimarbeiten eingeschränkt, obwohl sie objektiv auch andere Tätigkeiten hätte ausüben können. Soweit sie glaubte, hierzu berechtigt zu sein, waren insoweit nicht objektive Gründe maßgebend, sondern ihre subjektive Vorstellung. Diese ging dahin, sie könne und brauche sich nur für Heimarbeiten zur Verfügung zu stellen, um einen Anspruch auf Alhi zu erwerben, da ihrer Ansicht nach entgegen der Auffassung der Beklagten § 103 Abs 3 AFG auch für die Alhi gilt. Diese Vorstellungen der Klägerin waren jedoch bereits aus tatsächlichen Gründen unrichtig. Die Klägerin konnte von dem Zeitpunkt an, von dem sie Alhi begehrte, aus gesundheitlichen Gründen - andere Gründe scheiden nach den Feststellungen des LSG ohnehin aus - nicht nur Heimarbeit verrichten. Damit entsprach ihre Arbeitsbereitschaft von Anfang an nicht ihrem objektiven Arbeitsvermögen.

Wenn sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, sie habe sich die Leistungsbeurteilung der Beklagten bei ihrer Arbeitsbereitschaft zu eigen gemacht und die Beschränkung ihrer Verfügbarkeit auf Heimarbeit gelte dann nicht, wenn feststehe, daß sie noch andere zumutbare Beschäftigungen ausüben könne, dann ist dies unerheblich. Sie macht ihre Arbeitsbereitschaft hiernach nicht von ihrer objektiven Leistungsfähigkeit, sondern davon abhängig, welches Ergebnis die Ermittlungen der Beklagten oder ggf die Beweisaufnahme in einem späteren gerichtlichen Verfahren haben. Eine Arbeitsbereitschaft, die von einer Bedingung abhängig ist, ist jedoch nicht uneingeschränkt auf das objektive Leistungsvermögen abgestellt und entspricht somit auch nicht den Anforderungen des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG. Für die Frage, ob die erforderliche Arbeitsbereitschaft vorliegt, kann grundsätzlich nur auf die Erklärungen des Arbeitslosen bei der Antragstellung abgestellt werden, es sei denn, er ändert sie im Laufe des Verfahrens. Hier hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ihre Arbeitsbereitschaft von vornherein auf die Übernahme von Heimarbeiten beschränkt, obwohl sie in einem Beratungsgespräch anläßlich der Stellung des Alhi-Antrags auf die Folgen fehlender Verfügbarkeit hingewiesen worden ist. Sie hat im Verfahren vor dem SG hieran festgehalten und auch im Berufungsverfahren anfangs die Auffassung vertreten, daß sie durch Unterschenkeloedeme, mit denen auch Durchblutungsstörungen verbunden seien, sowie durch einen hohen Blutdruck gehindert sei, Arbeiten außer Haus auszuführen. Bei der Heimarbeit sei es ihr möglich, sich ihre Arbeitszeit einzuteilen, insbesondere dann, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordere, und sie könne dennoch ihr Arbeitspensum verrichten. Von dieser Einschränkung der Verfügbarkeit ist die Klägerin jedenfalls bis zur Stellungnahme vom 24. September 1980 zu dem Gutachten des Sachverständigen r.B. nicht abgerückt. Dies bedeutet aber, daß die Klägerin der Arbeitsvermittlung von Stellung des Antrags auf Alhi im April 1975 an bis mindestens zu diesem Tage wegen fehlender Arbeitsbereitschaft nicht zur Verfügung gestanden hat.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn die Klägerin gemeint haben sollte, sie sei aufgrund der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst der Beklagten anläßlich der Stellung des Antrags auf Alg berechtigt gewesen, ihre Arbeitsbereitschaft auch hinsichtlich der Alhi entsprechend einzuschränken. Dies könnte, wenn überhaupt, nur dann beachtlich sein, wenn ihre Rechtsauffassung, § 103 Abs 3 AFG gelte auch hinsichtlich der Verfügbarkeit für die Alhi, zuträfe. Dann könnte ein Vertrauen in die Feststellungen der Beklagten zur objektiven Verfügbarkeit, an das sich die Klägerin mit ihrer Arbeitsbereitschaft orientiert haben kann, möglicherweise schutzwürdig sein. Wenn sich die Beklagte im nachhinein im Hinblick auf die später festgestellte Unrichtigkeit ihrer Beurteilung in einem solchen Fall auf eine fehlende subjektive Verfügbarkeit berufen würde, könnte hierin ein Verstoß gegen das im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) enthaltene Verbot widersprüchlichen Verhaltens liegen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann jedoch dann nicht bestehen, wenn die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten - § 103 Abs 3 AFG gelte nicht für die Alhi -, mit der sie auch die angefochtenen Bescheide begründet hat, zutrifft. Insoweit mußte die Klägerin zumindest damit rechnen, daß ihre Arbeitsbereitschaft für eine Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichen würde. Wenn sie sich dennoch die Beurteilung ihres Leistungsvermögens durch die Beklagte zu eigen gemacht hat, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage, die allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt. Das ist hier der Fall.

Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen und der Klägerin ist § 103 Abs 3 AFG nicht gemäß § 134 Abs 2 AFG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. Juni 1969 (BGBl I S 582) auf die Alhi anwendbar. Dem stehen die Besonderheiten der Alhi im Vergleich zum Alg entgegen.

§ 103 Abs 3 AFG ist an die Stelle des § 76 Abs 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (BGBl I S 321) getreten, dem er inhaltlich entspricht (BT-Drucks V/2291 S 79, 80 zu § 94). Er ist ebenso wie dieser besonders auf das Alg zugeschnitten und entspricht dem Versicherungsprinzip, das dem Alg zugrunde liegt. Die Alhi ist hingegen keine versicherungsmäßige Leistung. Sie wird vielmehr im Auftrage des Bundes von der Bundesanstalt gewährt (§ 3 Abs 4 AFG). Die Kosten der Alhi trägt der Bund (§ 188 AFG). Die Regelung des § 103 Abs 3 AFG trägt dem Umstand Rechnung, daß Heimarbeiter gemäß § 168 Abs 1 und 4 AFG als Arbeitnehmer gelten, wie diese beitragspflichtig sind, jedoch im Falle der Arbeitslosigkeit häufig nicht für eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht kommen. Um zu verhindern, daß eine durch Heimarbeit erworbene Anwartschaft auf Alg bei Eintritt der Arbeitslosigkeit dennoch nicht zum Versicherungsschutz führt, ist die Ausnahmevorschrift des § 103 Abs 3 AFG geschaffen worden. Sie geht dahin, daß der Arbeitslose der nur Heimarbeit übernehmen kann, als objektiv verfügbar gilt, sofern er innerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung als Heimarbeiter solange ausgeübt hat, wie es zur Erfüllung einer Anwartschaft erforderlich ist. Als Äquivalent für die geleisteten Beiträge wird also bei diesem Personenkreis eine Einschränkung der sonst geforderten Verfügbarkeit in Kauf genommen. Diese Überlegungen können für die Alhi, die dem Versicherungsprinzip nicht unterliegt, nicht gelten, so daß die Begünstigung der Heimarbeiter auf das Alg zu beschränken ist. Dieser Wille des Gesetzgebers war gekennzeichnet durch die Fassung des § 76 Abs 2 AVAVG, der folgenden Wortlaut hatte: "Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen, so steht dies für die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht entgegen, wenn er innerhalb der Rahmenfrist ...". Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1961 (BSGE 14, 227, 228) ausgeführt, daß die Wortfassung "für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld" nicht zufällig entstanden sei, sondern den Willen des Gesetzgebers kennzeichne, die Begünstigung der Heimarbeiten auf das Alg zu beschränken. In § 103 Abs 3 fehlen diese Worte ebenso wie in § 94 Abs 2 des Regierungsentwurfs, der dem späteren § 103 Abs 3 des Gesetzes entspricht. Hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des LSG nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber wollte nunmehr auch § 103 Abs 3 AFG für Heimarbeiter in die Alhi einbeziehen. Dagegen spricht schon, daß ein ausdrücklicher Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand in den Gesetzesmaterialien fehlt. Dieser müßte um so eher erwartet werden, als dann versicherungsmäßige Voraussetzungen bei der Verfügbarkeit in der Alhi vorliegen müßten, obwohl diese Leistung nicht dem Versicherungsprinzip unterliegt. Außerdem hätte eine Einbeziehung der Regelung des § 103 Abs 3 AFG in die Alhi zur Folge, daß Arbeitslose, die nur Heimarbeiten übernehmen können, lediglich einen Anspruch auf Anschluß-Alhi nicht jedoch auf originäre Alhi erwerben können. Sofern der Arbeitslose die Anwartschaftszeit des § 104 Abs 1 AFG mit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt, gilt er zwar als verfügbar. Ein Anspruch auf (originäre) Alhi würde jedoch an § 134 Abs 1 Nr 2 AFG scheitern. Hat er hingegen keinen Anspruch auf Alg, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, hat dies zur Folge, daß auch ein Anspruch auf Alhi entfällt, weil er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht (BSGE 14, 227, 229). Unterschiedliche Voraussetzungen bei der Verfügbarkeit je nach dem, ob ein Anspruch auf Anschluß-Alhi oder ein solcher auf originäre Alhi in Betracht kommt, entsprechen jedoch nicht der gesetzlichen Konzeption der Alhi. Das Gesetz verlangt ausdrücklich für beide Anspruchsarten die gleichen Voraussetzungen (s § 134 Abs 2 AFG). Wenn für Heimarbeiter eine davon abweichende Regelung getroffen werden sollte, hätte es nahe gelegen, daß der Gesetzgeber dies ausdrücklich bestimmt hätte.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich lediglich, daß davon ausgegangen wurde, die durch das AFG geschaffene Regelung entspreche inhaltlich dem bisherigen § 76 Abs 2 AVAVG (vgl BT-Drucks V/2291 S 79, 80 zu § 94). Dies bedeutet aber mangels anderer Anhaltspunkte, daß die neue Bestimmung, wenn auch nicht wortgleich, so doch dem Sinn und Zweck nach die Regelung der alten übernehmen wollte. Die gegenüber dem § 76 Abs 2 AVAVG geänderte Fassung des § 103 Abs 3 AFG kann daher nur redaktionelle Bedeutung haben. Für die Alhi ist somit die Regelung des § 103 Abs 3 AFG nach wie vor nicht anwendbar, was auch, soweit ersichtlich, einhellige Auffassung in der Literatur ist (Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, § 103 RdNr 1; § 134 RdNr 2; Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, Erl 8 zu § 103, Erl 3 b zu § 134; Krebs, Kommentar zum AFG, Anm 52 zu § 103; Gemeinschaftskommentar zum AFG Anm 57 zu § 103). Die Klägerin hätte daher nur dann für die Zeit vom 23. April 1975 bis 24. September 1980 einen Anspruch auf Alhi haben können, wenn sie der Arbeitsvermittlung in dieser Zeit gemäß § 103 Abs 1 Satz 1 AFG zur Verfügung gestanden hätte, was nicht der Fall war.

Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des LSG insoweit aufzuheben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen hat.

Die Revision der Klägerin, mit der sie die Gewährung der Alhi über den 24. September 1980 hinaus begehrt, ist unbegründet.

Die Klägerin kann schon deshalb keinen Anspruch auf Alhi von diesem Zeitpunkt an haben, weil sie ein Jahr vorher keine Alhi bezogen hat. Nach § 135 Abs 1 Nr 2 AFG erlischt der Anspruch auf Alhi, wenn seit dem letzten Tage des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen ist. Für den gesetzgeberischen Zweck des § 135 Abs 1 Nr 2 AFG kann aber, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 4100 § 134 Nr 15), der vorausgegangene Bezug von Alhi nicht entscheidend sein. Maßgebend ist vielmehr die Tatsache, daß der Antragsteller ein Jahr lang keine Alhi bezogen hat. Wenn § 135 Abs 1 Nr 2 AFG nur den Tatbestand der Unterbrechung erfaßt, so folgt daraus, daß in den übrigen Fällen des einjährigen Nichtbezuges schon nach § 134 AFG kein Anspruch auf Alhi bestehen kann, da das der Alhi zugrunde liegende Stammrecht erloschen ist. Auf die Voraussetzungen dieses Stammrechts, das sich wesentlich auf den Vorbezug von Alg, das Vorliegen der Anwartschaft gem § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG oder den normierten Ersatztatbeständen gründet, kann nicht mehr zurückgegriffen werden, wenn der Antragsteller ein Jahr lang keine Alhi bezogen hat (Hennig/Kühl/Heuer aaO, Erl 2 zu § 135). Für den Beginn der Jahresfrist ist hier die Erschöpfung des Alg-Anspruchs der Klägerin maßgebend. Das war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG der 22. April 1975. Für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres danach ist der Klägerin weder Alhi bewilligt, noch ausgezahlt worden, wobei es unerheblich ist, wann die Bewilligung oder Auszahlung erfolgt wäre. Nur der Zeitraum, für den Alhi bewilligt worden ist, zeigt an, wann der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und gezwungen war, anstelle von Lohn von Alhi zu leben (vgl hierzu auch BSG vom 21. Mai 1980 - 7 RAr 31/79 in USK 80 153). Da nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, daß die Klägerin ein neues Stammrecht auf Alhi ab dem 24. September 1980 erworben hat, kommt es insoweit nicht darauf an, ob sie von diesem Zeitpunkt an der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Verfahrensrügen können somit nicht durchgreifen.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nach allem nicht rechtswidrig und die Klage muß in vollem Umfang abgewiesen werden. Die Urteile der Vorinstanzen waren entsprechend aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

BSGE, 10

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