Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall. wesentlicher Zusammenhang

 

Orientierungssatz

1. Der Umstand, daß der Beschäftigte für seinen Weg nach und von der Arbeitsstätte einen Ausgangs- oder Endpunkt wählt, der sich nicht mit seinem Wohnbereich deckt, schließt grundsätzlich nicht ohne weiteres den Versicherungsschutz aus. Dieser ist allerdings nur gegeben, wenn der von der anderen Stelle aus angetretene Weg mit der versicherten Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang steht.

2. Dieser ursächliche Zusammenhang ist im allgemeinen nicht vorhanden, wenn der nicht von der eigenen Wohnung des Beschäftigten aus zurückgelegte Weg nach der Verkehrsanschauung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem üblichen Weg nach und von der Arbeitsstätte steht.

3. Bei wechselnden Arbeitsstätten bietet sich als üblicher Weg nach Lage des Falles natürlicherweise derjenige Weg an, welcher der durchschnittlichen Länge und Dauer aller möglichen Wege entspricht, die der Verunglückte von seiner Wohnung aus zur Arbeitsaufnahme und nach deren Beendigung zu seiner Wohnung zurücklegen muß.

 

Normenkette

RVO § 543 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 22.06.1966)

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 22.05.1963)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Beigeladenen J K auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Laternenwärter J K (K.) wurde am 27. Oktober 1961 von einem Verkehrsunfall betroffen. Er ist Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) F. Diese betreibt auf Grund des § 1511 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Feststellung der Unfallentschädigung für K.

K. ist bei den Gas- und Wasserwerken der Stadt F - Abt. Straßenbeleuchtung - beschäftigt. Er hat morgens und abends die Straßenbeleuchtung in einem ihm zugewiesenen Kontrollbezirk des Stadtbereichs zu überwachen und dabei anfallende Reparaturarbeiten an Ort und Stelle oder in einer dafür eingerichteten Werkstatt auszuführen. Den Kontrollbezirk fährt er mit einem Fahrrad ab. Die Werkstatt wie auch die Wohnung K's. liegen innerhalb des Kontrollbezirks. Am Unfalltag war K. zunächst bis 12 Uhr beschäftigt. Anschließend suchte er die Wohnung seiner Mutter auf und nahm dort das Mittagessen ein. Seine Kontrolltätigkeit hätte er um 18.Uhr wieder aufnehmen müssen. Die dienstfreie Zeit bis dahin verbrachte er in einer außerhalb des Kontrollgebietes etwa 1600 m von dessen nächstliegendem Grenzpunkt entfernt gelegenen Wohnung, in der seine Ehefrau als Reinemachefrau tätig war. Gegen 17 Uhr verließ er diese Wohnung, um sich auf direktem Wege in sein Kontrollgebiet zur Aufnahme der Arbeit zu begeben. Unterwegs verunglückte er durch einen Verkehrsunfall und zog sich Verletzungen zu, die ärztliche Behandlung und Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 1962 zur Folge hatten.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 23. Oktober 1962 den Entschädigungsanspruch mit folgender Begründung ab: K. sei nicht auf einem Wege verunglückt, der im inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden habe. Er habe sich im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Rückweg von einem seinen privaten Zwecken dienenden Aufenthalt befunden.

Die AOK hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt, dem Verletzten die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) Freiburg i.Br. hat K. zum Verfahren beigeladen. Es hat durch Urteil vom 22. Mai 1963 die Klage abgewiesen. Der Berufung hiergegen hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 22. Juni 1966 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Beigeladenen für die Folgen seines Unfalls vom 27. Oktober 1961 zu entschädigen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt: Für den Versicherungsschutz nach § 543 RVO aF sei es unschädlich, daß K. den zum Unfall führenden Weg nicht von seiner Familienwohnung, sondern von einer anderen Wohnung aus angetreten habe, in der er sich während einer mehrstündigen Arbeitspause aufgehalten habe (vgl. BSG 22, 60). Erforderlich sei nur, daß dieser Weg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit K's. gestanden habe. Dieser Zusammenhang sei gegeben. Der Umstand, daß sich K. in der anderen Wohnung aus privaten Gründen aufgehalten und im Anschluß daran den Weg zur Arbeitsaufnahme angetreten habe, charakterisiere diesen Weg nicht als einen seiner privaten Sphäre zuzurechnenden Rückweg von einer Freizeitgestaltung. Auch der Umstand, daß K., dessen betriebliches Aufgabengebiet sich über einen weitgespannten Kontrollbezirk erstrecke, von der außerhalb dieses Bezirks gelegenen anderen Wohnung bis zum Ort der Arbeitsaufnahme rund 1600 m hätte zurücklegen müssen, schließe den Versicherungsschutz nicht aus. In der Großstadt F stehe der Weg, den K. von der anderen Wohnung aus zur Arbeitsstätte angetreten habe, bei der Länge von nur 1600 m zu jedem Weg, den er von seiner innerhalb des Kontrollbezirks gelegenen eigenen Wohnung aus zur Arbeit zurückzulegen habe, in einem angemessenen Verhältnis, sei jedenfalls so von der Absicht, die Arbeit aufzunehmen, geprägt, daß er als ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängender Weg anzusehen sei. Da sich die Arbeitsstätte K's. auf einen ganzen Stadtbezirk erstrecke, könne allerdings ein Vergleich des von einem anderen Ort als dem häuslichen Bereich aus angetretenen Weges zur Arbeitsaufnahme mit dem von der eigenen Wohnung aus zurückgelegten "üblichen" Weg nach der Arbeitsstätte kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Frage des rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhanges darstellen. Indessen könne mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegendes Falles der Unfallweg K's. immerhin in einen Vergleich zu den im Bereich des Kontrollbezirks zurückzulegenden Wegen gesetzt werden. Alle diese Wege stünden in jedem Fall zu der Wegstrecke, welche K. am Unfalltag von der anderen Wohnung aus zu seinem Arbeitsort zurückgelegt hätte, nach Länge und Dauer in einem Verhältnis, das die Betriebsbezogenheit dieser Wegstrecke nicht ausschließe. Bei der Schwere der Unfallverletzungen K's. sei der Erlaß eines Grundurteils gerechtfertigt.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Das Urteil ist der Beklagten am 14. September 1966 zugestellt worden. Diese hat gegen das Urteil am 20. September 1966 Revision eingelegt und sie am 28. September 1966 wie folgt begründet: Ohne Rücksicht darauf, daß gelegentlich auch ein nicht vom häuslichen Wirkungsbereich aus angetretener Weg zur Arbeitsstätte unter Versicherungsschutz stehe, habe der Verletzte K. auf dem zum Unfall führenden Weg deshalb nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er auf einem Rückweg von einer rein eigenwirtschaftlichen Betätigung verunglückt sei. Zu dieser Schlußfolgerung zwinge die Beurteilung des gesamten damaligen Tagesablaufs von K., der von der Mittagszeit an nur seinen privaten Interessen nachgegangen sei. Im übrigen stelle der 1600 m lange, zum Unfall führende Weg in der verhältnismäßig kleinen Stadt F schon eine so erhebliche Strecke dar, daß deren Zurücklegung nicht wie der übliche Weg von der eigenen Wohnung K's. zur Arbeitsaufnahme von der Absicht, sich zur Arbeit zu begeben, geprägt sein könne.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie pflichtet den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.

Der Beigeladene hat in der Sache keinen Antrag gestellt.

Sämtliche Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

II

Die Revision ist zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, ist die Klägerin befugt, den Entschädigungsanspruch des Beigeladenen aus Anlaß seines Unfalls vom 27. Oktober 1961 gegen die Beklagte im Rechtsweg zu verfolgen. Diese Befugnis ergibt sich aus der eine Prozeßstandschaft für die Klägerin begründenden Vorschrift des § 1511 RVO, die - wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat - auch nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) weitergilt (vgl. BSG 7, 195, 196; 16, 1, 3; 22, 240, 241). Zwar hätte die Klägerin, der es bei dem vorliegenden Rechtsstreit in Wirklichkeit um die Wahrung ihres Ersatzanspruchs gegen die Beklagte nach § 1509 Satz 1 RVO aF geht, diesen Ersatzanspruch auch unmittelbar geltend machen können (§ 54 Abs. 5 SGG). Ihr ist aber freigestellt, von welcher der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten sie Gebrauch machen will.

Ob K. am 27. Oktober 1961 bei einer gegen Arbeitsunfall versicherten Betätigung verunglückt ist, richtet sich nach § 543 RVO in der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) geltenden Fassung - RVO aF - (Art. 4 § 1 UVNG).

K. stand im Zeitpunkt des Unfalls unter Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war er, als er verunglückte, mit dem Fahrrad unterwegs, um seine um 18 Uhr beginnende Tätigkeit als Laternenwärter in dem ihm zugewiesenen Kontrollbezirk in der Stadt F aufzunehmen; er hatte diese Fahrt von einer außerhalb dieses Bezirks gelegenen Wohnung aus angetreten, in der seine Ehefrau Reinemacharbeit verrichtete. In dieser Wohnung hatte er eine mehrstündige Arbeitspause verbracht. Die Dauer dieses rein privaten Interessen dienenden Aufenthalts war zwar erheblich. Gleichwohl rechtfertigt dieser Umstand entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, der Weg, den K. im Anschluß an den privaten Aufenthalt in der anderen Wohnung zurückgelegt habe, sei nicht wesentlich durch die Absicht bestimmt worden, seine Betriebsarbeit fortzusetzen, sondern stelle sich als ein bloßer Rückweg von der privaten Betätigung dar und sei deshalb nicht geschützt. Daß es sich bei diesem Weg nicht um einen unversicherten Rückweg gehandelt hat, folgt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, schon daraus, daß der Weg nicht zu der Stelle zurückführen sollte, von der aus K. nach Beendigung seiner Vormittagsschicht und der anschließenden Einnahme des Mittagessens in der Wohnung seiner Mutter zu der anderen Wohnung gefahren ist, in der er seinen dienstfreien Nachmittag verbracht hat. Zielrichtung und Zweck der Fahrt von diesem Freizeitaufenthalt zurück waren eindeutig durch die Absicht K's. bestimmt, die abendliche Überwachung der Straßenbeleuchtung in seinem Kontrollbezirk um 18 Uhr zu beginnen. Hierfür spricht auch, daß K. während des Nachmittagsaufenthalts Gelegenheit hatte, sich von der vorangegangen Tagesarbeit zu erholen und für die Fortsetzung der Arbeit zu stärken. Von dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4.August 1955 (BSG 1, 171) zugrunde liegenden Fall, auf den die Revision besonders hingewiesen hat, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich dadurch, daß es sich dort um einen mehrere Tage dauernden Besuchsaufenthalt bei Verwandten handelte und diese in einer ganz anderen Ortschaft wohnten als dem Beschäftigungsort des Verunglückten. Im vorliegenden Fall hingegen nahm K. lediglich die Gelegenheit wahr, seinen dienstfreien Nachmittag statt in seiner ungeheizten Familienwohnung in der ihm zugänglichen, in derselben Stadt gelegenen Wohnung der Arbeitgeberin seiner Ehefrau zu verbringen.

Ebensowenig wie hiernach der für den Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF erforderliche innere Zusammenhang des zum Unfall führenden Weges mit der beabsichtigten Arbeitsaufnahme K's. unter dem Gesichtspunkt des Rückwegs von einer privaten Betätigung zu verneinen ist, wird dieser Zusammenhang dadurch in Frage gestellt, daß K. den Weg von einer anderen Stelle als von seiner eigenen Wohnung aus angetreten hat. Insoweit hat das LSG den vorliegenden Streitfall zutreffend unter den rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt, welche in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1964 (BSG 22, 60 = SozR Nr. 54 zu § 543 RVO aF) entwickelt worden sind. Danach schließt der Umstand, daß der Beschäftigte für seinen Weg nach und von der Arbeitsstätte einen Ausgangs- oder Endpunkt wählt, der sich nicht mit seinem Wohnbereich deckt, grundsätzlich nicht ohne weiteres den Versicherungsschutz aus. Dieser ist allerdings nur gegeben, wenn der von der anderen Stelle aus angetretene Weg mit der versicherten Tätigkeit in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang steht. Wie in der angeführten Entscheidung vom 30. Oktober 1964, auf die insoweit im einzelnen Bezug genommen wird, des Näheren dargelegt ist, ist dieser ursächliche Zusammenhang im allgemeinen nicht vorhanden, wenn der nicht von der eigenen Wohnung des Beschäftigten aus zurückgelegte Weg nach der Verkehrsanschauung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem üblichen Weg nach und von der Arbeitsstätte steht. Von einem Vergleich der beiden Wege hängt es also ab, ob auch der von einem anderen Ort als dem eigenen häuslichen Bereich aus zurückgelegte Weg im Sinne des § 543 RVO aF von dem Vorhaben des Beschäftigten geprägt ist, sich zur Arbeit zu begeben. Dieser Vergleich bereitet keine Schwierigkeit, wenn - wie in dem am 30. Oktober 1964 entschiedenen Fall - Ausgangs- und Endpunkt der Wege eindeutig festgestellt werden können. Im Unterschied zu jenem Fall ist jedoch der vorliegende Streitfall dadurch gekennzeichnet, daß die "Arbeitsstätte" nicht räumlich eng begrenzt ist; der räumliche Arbeitsbereich K's erstreckt sich vielmehr über ein umfangreiches Stadtgebiet. Hieran scheitert indessen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht die Möglichkeit eines Vergleichs der Wege in dem vorstehend dargelegten Sinne. Nach den insoweit in Betracht kommenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat K. in dem Kontrollbezirk auf zahlreichen Straßen die dort befindlichen Beleuchtungskörper zu überwachen und erforderlichenfalls entweder an Ort und Stelle oder in einer bestimmten Werkstatt instandzusetzen. Die Wege, die er zwischen diesen verschiedenen Stellen und seiner innerhalb des Kontrollbezirks gelegenen Wohnung zurückzulegen hat, haben je nach der Entfernung der Orte des jeweils ersten und letzten Arbeitsanfalls von seiner Wohnung eine unterschiedliche Länge und Dauer. Unter diesen Umständen ist zwar der Kontrollbezirk als solcher nicht die Arbeitsstätte K's. Diese wird vielmehr durch die Stellen dargestellt, an denen er jeweils betrieblich tätig zu sein hat.

Dies bedeutet - wie auch die Revision meint, - jedoch nicht, daß für ihn, weil er in dem Bereich wohnt, der diese zahlreichen verschiedenen Arbeitsstellen umfaßt, überhaupt keine Wege im Sinne des § 543 RVO aF in Frage kämen. K. legt vielmehr solche Wege zurück, wenn er sich von seiner Wohnung zur Arbeit und nach deren Beendigung zur Wohnung zurück begibt. Der Umstand, daß dafür verschiedene Wege in Betracht kommen, schließt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht die Möglichkeit aus, auch im vorliegenden Falle einen üblichen Weg K's nach und von der Arbeitsstätte entsprechend dem Grundgedanken der Entscheidung vom 30. Oktober 1964 zum Vergleich mit dem von der anderen - fremden - Wohnung aus angetretenen Weg K's heranzuziehen. Als dieser übliche Weg bietet sich nach Lage des Falles natürlicherweise derjenige Weg an, welcher der durchschnittlichen Länge und Dauer aller möglichen Wege entspricht, die K. von seiner Wohnung aus zur Arbeitsaufnahme und nach deren Beendigung zu seiner Wohnung zurücklegen muß. Bei der erheblichen Ausdehnung des Kontrollbezirks - die Straßen darin erstrecken sich auf Entfernungen bis zu mehreren Kilometern - ist dieser durchschnittliche Weg gegenüber dem etwa 1600 m betragenden Weg, den K. am Unfalltage von der anderen Wohnung aus bis zu seinem nächstliegenden Arbeitsort zurückgelegt hätte, nach Länge und Dauer auf jeden Fall nicht so wesentlich verschieden, daß er zu ihm nicht in einem angemessenen Verhältnis stünde. Dies wird vor allem nicht durch die Behauptung der Revision in Frage gestellt, in Freiburg stelle ein Weg von 1600 m eine so außerordentlich große Entfernung dar, daß er unter keinem Gesichtspunkt mit der beabsichtigten Arbeitsaufnahme in einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang gebracht werden könne. Es bedarf keine näheren Erörterung, daß mit dieser Behauptung die topographischen Verhältnisse der Stadt F verkannt sind. Das Vorbringen der Revision ist auch im übrigen nicht geeignet, dem angefochtenen Urteil mit Erfolg entgegenzutreten.

Hiernach hat das LSG den als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch des Beigeladenen K. erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Weg und seiner versicherten Tätigkeit zu Recht als gegeben erachtet. Das Vorhaben K's bei der Zurücklegung dieses Weges und dessen Zielrichtung waren jedenfalls geeignet, einen solchen Zusammenhang herzustellen.

Der Erlaß eines Grundurteils im Berufungsverfahrens war berechtigt. Nach den Feststellungen des LSG ist es wahrscheinlich, daß der geltend gemachte Leistungsanspruch in einer Mindesthöhe besteht (vgl. SozR Nr. 3 und 4 zu § 130 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2365157

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