Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.09.1990; Aktenzeichen L 3 U 139/88)

SG Koblenz (Urteil vom 10.05.1990)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. September 1990 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Mai 1990 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt, ihm seinen Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen und einen früheren, schon unanfechtbar gewordenen ablehnenden Verwaltungsakt zurückzunehmen.

Der Kläger war als Kraftfahrer bei der Stadt B … … beschäftigt. Seinen Heimweg in den mehrere Kilometer entfernten Ort D … pflegte er gewöhnlich mit dem Pkw auf einer Umgehungsstraße seines Beschäftigungsortes zu nehmen; unregelmäßig wählte er auch die Strecke durch dessen Innenstadt. Am 22. Juli 1986 trat er nach der Arbeit vom Rathaus aus den Heimweg durch die Innenstadt an, um unterwegs in einem in Fahrtrichtung rechts an der Straßenseite gelegenen Hobbymarkt einzukaufen. Da er auf der rechten Straßenseite vor dem Hobbymarkt keinen Parkplatz fand, fuhr er von der Straße herunter und stellte sein Fahrzeug auf dem Privatparkplatz eines gegenüber, links an der Straße gelegenen Kaufhauses ab. Der Kläger stieg aus und machte sich zu Fuß auf den Weg zum Hobbymarkt. Als er dabei die Fahrbahn der Straße überquerte, die zu seinem Wohnort führte, wurde er von einem Pkw angefahren und erheblich verletzt.

Der Beklagte lehnte den Entschädigungsanspruch des Klägers ab, indem er mit Schreiben vom 21. Mai 1987 feststellte, dieser habe bei seinem Unfall nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden. Entweder habe er sich auf einem unversicherten Abweg befunden oder er sei spätestens seit dem Verlassen der Straße zur Fahrt auf den Privatparkplatz solange nicht mehr versichert gewesen, bis er nach seinem Einkauf wieder auf die Straße gefahren wäre, um den Heimweg fortzusetzen. Den Antrag des Klägers vom 8. Dezember 1988, diesen Verwaltungsakt zurückzunehmen und ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren, lehnte der Beklagte ebenfalls ab (angefochtener Bescheid vom 23. Februar 1989, Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1989).

Während der Kläger auch vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz erfolglos geblieben ist (Urteil vom 10. Mai 1990), hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz den Beklagten verurteilt, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 21. Mai 1987 den Unfall des Klägers vom 22. Juli 1986 als Arbeitsunfall zu entschädigen (Urteil vom 19. September 1990). Es hat seine Entscheidung ua darauf gestützt, daß der bestehende Versicherungsschutz auf dem Heimweg bei der unfallbringenden Handlung, als der Kläger die Fahrbahn der Straße überquert habe, wieder aufgelebt sei. Zwar sei einzuräumen, daß der Kläger den Versicherungsschutz zunächst unterbrochen habe, als er den öffentlichen Verkehrsraum seines Heimweges verlassen habe, um seinen Pkw auf dem Privatparkplatz abzustellen. In Konsequenz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse aber als entscheidend angesehen werden, daß sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt im öffentlichen Verkehrsraum seines Heimweges genau auf dem Wege befunden habe, den er zurückgelegt hätte, wenn er seinen Pkw – verkehrswidrig – auf der linken Fahrbahnseite gegenüber dem Hobbymarkt geparkt hätte. Da er nach der Rechtsprechung des BSG in diesem hypothetischen Falle unfallversicherungsgeschützt wäre, müsse er es auch im umstrittenen Falle gewesen sein. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Autofahrers führen, der nicht unmittelbar am Rande der benutzten Straße einen Parkplatz finde.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 550 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Selbst wenn man mit dem LSG davon ausgehe, daß der Kläger sich auf seiner Autofahrt zum Hobbymarkt auf einem unfallgeschützten Heimweg befunden habe, eine rechtsirrige Meinung, sei der Unfallversicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt jedenfalls bereits unterbrochen gewesen. Die Unterbrechung habe begonnen, als der Kläger von der Straße auf den Privatparkplatz gefahren sei. Entgegen der Rechtsmeinung des LSG könne der Versicherungsschutz nicht allein deshalb wieder aufleben, weil der Versicherte die Straße betrete, die zu seiner Wohnung führe. Unfallversicherungsschutz sei jedenfalls in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Versicherte die Straße allein deshalb überquere, um einen eigenwirtschaftlichen Zweck zu verfolgen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Versicherter stehe im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes seines Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb sei es auch versicherungsrechtlich unschädlich, wenn der Versicherte zwischendurch seinen Pkw auf einem Privatparkplatz abstelle; darin könne allenfalls eine nur geringfügige Unterbrechung gesehen werden. Brackmann habe die Rechtsprechung des BSG dahin erläutert, daß im öffentlichen Verkehrsbereich des Heimweges jeder versichert sei, der zu Fuß die Straße überquere, handele es sich um einen echten Fußgänger oder um einen Autofahrer, der seinen Wagen auf der anderen Straßenseite stehen gelassen habe und nur die Straße überqueren möchte. Deshalb ende der Versicherungsschutz erst, wenn der Versicherte aus eigenwirtschaftlichen Gründen den öffentlichen Verkehrsraum verlasse, und der Versicherungsschutz lebe umgekehrt sofort wieder auf, wenn der Versicherte, selbst nach einer erheblichen Unterbrechung, den öffentlichen Verkehrsraum des Heimweges wieder erreiche.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist begründet.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, seine mit Schreiben vom 21. Mai 1987 getroffene Entscheidung zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren ≪SGB X≫),

mit der er Entschädigungsleistungen an den Kläger abgelehnt hat. Sie erweist sich als rechtmäßig. Dem Kläger stehen keine Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, weil sein umstrittener Unfall nicht als Arbeitsunfall iS des § 550 Abs 1 RVO gilt.

Nach dieser Vorschrift gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung ist, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der Weg, den der Versicherte zurücklegt, muß, wenn es ein Heimweg iS von § 550 Abs 1 RVO ist, wesentlich dazu dienen, nach Beendigung der Betriebstätigkeit die Wohnung zu erreichen. Maßgeblich ist also die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG Urteil vom 8. Dezember 1988 – 2 RU 15/88 -mwN in HV-Info 1989, 521 = Breithaupt 1989, 872). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Streke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG Urteile vom 12. Juni 1990 – 2 RU 58/89 – in HV-Info 1990, 2064 mwN und vom 28. Juni 1991 – 2 RU 70/90 –).

Der Senat braucht im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, ob die Rechtsansicht des LSG zutrifft, der Kläger habe sich auf der ganzen vom Rathaus aus zurückgelegten Strecke, bis die Straße den Hobbymarkt und den Privatparkplatz erreiche, unter dem Schutz des § 550 Abs 1 RVO befunden. Es sei rechtsunerheblich, ob er zum Unfallzeitpunkt vorgehabt habe, nach dem Privateinkauf eine Teilstrecke zurück in Richtung zum Rathaus zu fahren, um die Umgehungsstraße zu erreichen, oder auf direktem Weg zu seinem Wohnort in der eingeschlagenen Richtung weiterzufahren.

Die Bedenken gegen diese Rechtsmeinung können zurückgestellt werden. Denn jedenfalls wäre ein etwaiger Unfallversicherungsschutz des Klägers nach § 550 Abs 1 RVO spätestens mit dem allein seinen eigenwirtschaftlichen Interessen dienenden Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes der Straße unterbrochen worden, nämlich dann, als der Kläger mit seinem Pkw auf den Privatparkplatz fuhr (vgl das Urteil des Senats vom 31. Oktober 1972 – 2 RU 99/71 – in USK 72162). Diese über die Grenzen des öffentlichen Heimwegverkehrsraumes hinausreichende Handlung kann anders als andere im öffentlichen Verkehrsraum „wie im Vorübergehen” vorgenommene Handlungen entgegen der Meinung des Klägers nicht mehr als nur geringfügige und damit den Versicherungsschutz nicht berührende Unterbrechung des Heimweges gewertet werden (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 487 f).

Das LSG hat bindend festgestellt (§ 163 SGG), daß eigenwirtschaftliche Gründe, die allein wesentlich waren, den Kläger leiteten, als er auf den Privatparkplatz fuhr, sein Auto abstellte, zu Fuß über den Parkplatz ging und sodann die Fahrbahn der Heimwegstraße überquerte, um zum Hobbymarkt zu gelangen. Diesem Weg des Klägers fehlte danach jeglicher betriebliche Grund und damit der innere Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit. Der einmal unterbrochene Versicherungsschutz konnte deswegen auch auf dem Wegstück, das durch den öffentlichen Verkehrsraum der Straße führte, auf der er später den Heimweg hätte fortsetzen können, noch nicht wieder aufleben. Das wäre erst möglich gewesen, wenn er mit seinem Pkw wieder auf die Straße gefahren wäre, um den Heimweg tatsächlich fortzusetzen.

Das LSG hat nicht verkannt, daß der vorliegende Fall an die Grenze der Bewegungsfreiheit führt, die einem Versicherten auf dem Heimweg bei vollem Versicherungsschutz zuzubilligen ist. Es hat zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG zu der Bewegungsfreiheit eines Versicherten im öffentlichen Verkehrsraum des Heimweges hingewiesen, die nicht nur dem Fußgänger zusteht, der sich entschlossen hat, den ganzen Heimweg zu Fuß zurückzulegen, sondern auch dem Autofahrer, der das Verkehrsmittel Pkw für den Heimweg gewählt hat, diesen aber unterwegs an der Seite der Fahrbahn abstellt und dann zu Fuß die Fahrbahn überquert, um etwas Privates zu erledigen. Mit beachtlichen Gedanken hat das LSG im vorliegenden Fall den Vergleich zu dieser Rechtsprechung gezogen und sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger sei bei seiner unfallbringenden Handlung nicht anders als in den bereits höchstrichterlich entschiedenen Fällen zu behandeln und deshalb als versichert anzusehen, weil er nur durch die Verkehrsvorschrift gezwungen gewesen sei, nicht unmittelbar auf der Fahrbahn vor dem Hobbymarkt zu parken, sondern auf den Privatparkplatz zu fahren.

Diesen gewichtigen Gründen steht aber auf der anderen Seite entgegen, daß die unfallbringende Handlung des Klägers, als er vom Privatparkplatz aus die Fahrbahn der Straße betrat, allein wesentlich von einer eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz getragen war und ihr deshalb der innere Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit gefehlt hat. Hier hat der Kläger seine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz derart verwirklicht, daß sie durch objektive Umstände bestätigt wird; denn er hatte zunächst den öffentlichen Verkehrsraum verlassen. Er hat damit zwischen die Absicht, nach Hause zu fahren, und diejenige, im Hobbymarkt einzukaufen, eine deutliche Zäsur gesetzt. Beide Absichten und die Wege, denen sie zugrunde lagen, lassen sich dadurch eindeutig voneinander trennen. In dem Augenblick, als der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum des Heimweges verließ und auf den Privatparkplatz fuhr, war die Absicht, vom Rathaus nach Hause zu gelangen, zurückgestellt, unterbrochen worden, und dem weiteren Weg vom Privatparkplatz zum Hobbymarkt lag nur noch die Handlungstendenz zugrunde, privat einzukaufen. Diese Gründe sind für den Senat ausschlaggebend. Soweit das LSG demgegenüber auf die Bewegungsfreiheit des Versicherten im öffentlichen Verkehrsraum des nach § 550 Abs 1 RVO geschützten Weges hinweist, zeigt es zwar zutreffend auf, daß nach der Rechtsprechung des BSG solche Zäsuren und Unterscheidungsmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht versicherungsschädlich sind. Aber diese schon weite Auslegung des Gesetzes dient der Rechtssicherheit in der Praxis. Indem das Gesetz dem unter Unfallversicherungsschutz stehenden Versicherten wenigstens im öffentlichen Verkehrsraum seines Weges Bewegungsfreiheit zubilligt, hat das praktisch zur Folge, daß in diesem Bereich deswegen oft genug nicht mehr festgestellt und getrennt werden kann, welche Handlungstendenz, die betriebliche oder eine eigenwirtschaftliche, der unfallbringenden Handlung allein wesentlich zugrundelag. Deshalb muß hier im öffentlichen Verkehrsraum des Heimwegs in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit in der Regel Versicherungsschutz und noch keine Unterbrechung des Weges angenommen werden, gleichgültig auf welcher Straßenseite sich der Versicherte fortbewegt. Indessen zwingt die gesetzliche Unfallversicherung immer wieder, Grenzen zu ziehen, an denen der Unfallversicherungsschutz endet. Im Verlauf der Grenzlinie sind sie zwangsläufig einschneidend und für den Betroffenen hart. Hier ist es die des öffentlichen Verkehrsraumes eines Weges, auf dem der Versicherte nach § 550 Abs 1 RVO geschützt ist. Das Verlassen dieses Verkehrsraumes aus eigenwirtschaftlichen Gründen – gleichgültig ob als Autofahrer oder als Fußgänger – markiert eine allgemein feststellbare Zäsur, die es rechtfertigt, den Unfallversicherungsschutz als unterbrochen anzusehen und das Ende der Unterbrechung erst dann wieder anzunehmen, wenn der Weg mit der Handlungstendenz, nach Hause zu gelangen, in diesem Verkehrsraum fortgesetzt wird. Vergleiche mit Versicherten, die den ganzen Heimweg zu Fuß zurücklegen, oder solchen, die ihren Pkw im öffentlichen Verkehrsraum des Heimweges abstellen und dann die Fahrbahn überqueren, stehen dem allgemein und im konkreten Fall nicht entgegen. Denn die Freiheit des Versicherten, für den Heimweg ein Verkehrsmittel auszuwählen, umfaßt die versicherungsrechtlichen Vor- und Nachteile des einzelnen Verkehrsmittels. Im Vergleich zum Fußgänger darf der Autofahrer zwar oftmals längere Wege unter Versicherungsschutz zurücklegen und mehr Risiken eingehen, aber bei Unterbrechungen zu Privatzwecken muß er in Kauf nehmen, daß das vorschriftsmäßige Parken des Kfz ihn auch zu längeren Wegen zwingen kann, die nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz stehen. Indessen ist nicht ausgeschlossen, daß ein Fußgänger ebenso in eine vergleichbare Situation geraten kann. Hätte – um an den konkreten Fall anzuknüpfen – zB ein Fußgänger zunächst den Verkehrsraum seines Heimweges verlassen, um einen vorgeschriebenen Umweg zu benutzen, der ihn nach einer Weile erneut durch diesen Verkehrsraum zu einem Ladengeschäft geführt hätte, in dem er eigenwirtschaftlich einkaufen wollte, hätte er beim Wiederbetreten des Verkehrsraumes vor dem Ladengeschäft noch nicht wieder unter Unfallversicherungsschutz gestanden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1173589

NZA 1992, 238

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