Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 21.07.1988; Aktenzeichen S 3 U 192/86)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.08.1991; Aktenzeichen 2 RU 62/90)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21.7.1988 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger bei seinem Unfall am 11.4.1986, bei dem er u.a. eine Querschnittslähmung erlitten hat, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der 1964 geborene Kläger arbeitete als Metzgermeister im Betrieb seines Vaters in Z. bei T. Am Freitag, dem 11.4.1986, fuhr er mit seinem Pkw zusammen mit W. K. von Z. nach S. (ca. 6 km); der Kläger steuerte das Fahrzeug. In einer langgezogenen Linkskurve geriet er auf den rechten Fahrbahnrand, schleuderte quer über die Fahrbahn und kam im linken Straßengraben in entgegengesetzter Fahrtrichtung an einem Baum zum Stillstand. Der an den Unfallort gerufene Polizeibeamte der Schutzpolizeiinspektion B. hielt als Unfallzeitpunkt 2.07 Uhr fest. In der Atemluft des Klägers verspürte er einen Alkoholgeruch. Eine am Unfallort im Rettungswagen entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,36 ‰. Im Protokoll über die Blutentnahme heißt es, der Kläger habe sich in einem Schockzustand befunden.

Die Metzgerei R. teilte der Beklagten mit: Der Kläger habe am Abend vor dem Unfall noch Bestellungen erledigt. In der Unfallnacht sei er in die Diskothek der M. W. in S., die von der Metzgerei mit Fleisch- und Wurstwaren beliefert werde, gefahren, um abzukassieren. Es sei bekannt gewesen, daß Frau W. dort erst ab ca. 24.00 Uhr anwesend sei. Zuvor sei mehrfach vergeblich versucht worden, die Forderung einzutreiben. Auf diesem Weg habe sich der Unfall ereignet.

W. K., der Beifahrer des Unfallwagens, berichtete der Beklagten, zur Unfall Ursache könne er keine Angaben machen; das Fahrverhalten des Klägers sei normal gewesen. Ein Mitarbeiter der Beklagten hielt in einem Aktenvermerk über eine Unterredung mit W. K. fest, nach dessen Angaben habe der Kläger vor der Wegfahrt nach S. gesagt: „Komm, wir fahren nochmal nach S. einen trinken”. Die damalige Freundin des Klägers DA a E. bestätigte, mehrfach abends zusammen mit dem Kläger in der Diskothek W. gewesen zu sein, um offenstehende Forderungen einzutreiben.

Durch Bescheid vom 1.10.1986 lehnte die Beklagte eine Entschädigung als Anlaß des Unfalls ab. Zur Begründung hieß es: Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt einer betrieblichen Tätigkeit nachgegangen sei. Außerdem sei die festgestellte BAK von 1,36 ‰ die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Zu dem Unfall sei es aufgrund eines plötzlichen Wildwechsels gekommen. Er könne sich nunmehr seit Dezember 1986 oder Januar 1987 wieder daran erinnern. Daß eine solche Wiedererlangung der Erinnerung möglich sei, könne durch ein medizinisches Sachverständigengutachten bewiesen werden. Bei dem Unfall habe er eine Geschwindigkeit von etwa 100 bis 120 km/h gehabt. Von rechts sei plötzlich ein Stück Wild auf die Fahrbahn gesprungen; es habe sich um ein Reh oder einen Hirsch gehandelt. Er habe gebremst, gezögert und dann versucht, das Auto herumzuziehen, um einen direkten Aufprall zu vermeiden. Das Wild habe sich 4 m vor seinem Auto befunden; es könnten auch 10 m gewesen sein. W. K. habe ihm und mehreren anderen Personen gegenüber (W. W., C. R., E. K., H. R.) den Wildwechsel bestätigt. Im übrigen könnten die Zeugen K. und P. E. bestätigen, daß bei ihm vor Antritt der Unfallfahrt keine alkoholbedingten Ausfallserscheinungen erkennbar gewesen seien.

Das Sozialgericht hat den Kläger persönlich angehört und W. K., M. W., P. E., W. W., C. R. und E. K. als Zeugen vernommen. Ma W. und P. E. haben bestätigt, daß der Kläger am Unfallabend in die Diskothek der M. W. habe fahren wollen, um Geld zu kassieren. W. K. hat ausgesagt: Der Grund, weshalb der Kläger in der Unfallnacht noch nach S. gefahren sei, sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Mittlerweile wisse er, daß dieser dort etwas Finanzielles habe regeln wollen. Zur Unfall Ursache könne er nichts sagen, da er mit dem Autoradio und mit Musikkassetten beschäftigt gewesen und alles sehr schnell gegangen sei. Das Fahrverhalten des Klägers sei angemessen gewesen. Einen Wildwechsel habe er nicht gesehen; von einem solchen habe er niemandem etwas gesagt. W. W. hat behauptet, am Unfalltag habe ihm W. K. erzählt, es sei ein Stück Wild über die Straße gelaufen und dadurch sei der Unfall passiert. C. R. hat bekundet: Nach dem Unfall habe er mit W. K. zunächst nicht über den Unfallhergang gesprochen. Erst bei einer gemeinsamen Besprechung der Zeugen K., K. und W. und der inzwischen verstorbenen Mutter des Klägers, an der auch er teilgenommen habe, am Freitag vor einer Woche vor der Vernehmung im Sozialgericht habe W. K. gesagt, er habe gegenüber der Polizei und der Beruf...

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