Leitsatz (amtlich)

Hat ein Pflegekind aus der Versicherung seines Pflegevaters oder seiner Pflegemutter einmal einen Waisenrentenanspruch erworben, so fällt dieser nicht dadurch weg, daß es in den Haushalt seiner Mutter zurückkehrt.

 

Normenkette

RVO § 1267 Fassung: 1957-02-23, § 1292 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 1965 und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Dezember 1963 aufgehoben.

Die Beklagte wird in Abänderung ihres Bescheides vom 23. April 1959 verurteilt, dem Kläger Waisenrente über den 31. März 1958 hinaus weiter zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der ... 1949 unehelich geborene Kläger lebte seit seiner Geburt bei seiner Großmutter und deren Ehemann in F (Gemeinde G, Kreis F). Seine Mutter war in B als Hausgehilfin und in F als Stationsmädchen tätig gewesen. Da der Kindesvater so gut wie nichts zum Unterhalt des Klägers beitrug und die Mutter für ihr Kind nur 20,- DM monatlich neben der Kleidung aufbrachte, bestritt der Stiefgroßvater den übrigen Unterhalt. Am 10. Juli 1955 ist er gestorben.

Kurz vorher hatte die Kindesmutter am 4. März 1955 geheiratet und war nach P gezogen, während der Kläger weiterhin bei seinen "Großeltern" in F blieb. Im März 1958 ist seine Mutter mit ihrem Ehemann und zwei ehelichen Kindern nach F in die Wohnung ihrer Mutter zurückgekehrt. Seitdem befindet sich der Kläger im Haushalt seiner Mutter.

Im Bescheid vom 23. April 1959 hatte die Beklagte den Kläger als Pflegekind des Verstorbenen angesehen und ihm deshalb aus dessen Rentenversicherung Waisenrente nach § 1267 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nF in Verbindung mit dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 1. Januar 1957 an bewilligt, jedoch nur bis zum 31. März 1958. Dabei war sie davon ausgegangen, daß ein Pflegekindschaftsverhältnis seit März 1958, nachdem der Kläger in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen war, nicht mehr bestanden habe und damit die Rente mit Ablauf des Monats März 1958 weggefallen sei.

Dagegen hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, die Rente über den Monat März 1958 hinaus weiter zu gewähren.

Er hat geltend gemacht, für den Wegfall der Waisenrente zum Ende des Monats März 1958 fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine einmal bewilligte Waisenrente müsse mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden. Das Pflegekindschaftsverhältnis könne sich nach dem Tode des Versicherten ihm gegenüber nicht mehr verändern. Andernfalls würden die Pflegekinder benachteiligt. Wenn bei einem ehelichen Kind der Vater sterbe, so erhalte das Kind bis zu seinem 18. Lebensjahr Waisenrente ohne Rücksicht darauf, ob die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkomme.

Demgegenüber berief sich die Beklagte erneut darauf, im März 1958 sei der Kläger in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen worden, und damit seien die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach § 1292 RVO entfallen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 2. Dezember 1963 abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er seinen Anspruch auf Gewährung von Waisenrente über den Monat März hinaus weiter verfolgte, ist vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen worden. Es hat sich im wesentlichen der Auffassung des SG angeschlossen. Ein Anspruch auf Waisenrente nach § 1267 Abs. 1 Satz 1 RVO i. V. m. § 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO und § 1 Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes (KGG) in der seit dem 1. Oktober 1957 geltenden Fassung bestehe über den 31. März 1958 hinaus nicht. Nach der zuletzt genannten Vorschrift seien Pflegekinder Kinder, die in den Haushalt von Personen aufgenommen seien, mit denen sie ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verknüpfe, wenn diese zu dem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich beitrügen. Dieser Tatbestand setze notwendig eine völlige Lösung der Beziehungen zwischen der leiblichen Mutter und dem Kind voraus. Falle diese Voraussetzung weg - sei es zu Lebzeiten oder nach dem Tode des bisherigen Pflegevaters -, so sei für Ansprüche aus dem Pflegekindschaftsverhältnis kein Raum mehr. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß ein Anspruch auf Waisenrente gegeben sei, obwohl das Pflegekindschaftsverhältnis schon durch den Tod des Pflegevaters erloschen sei. Die Waisenrente bilde jedoch in erster Linie das Surrogat für die eine Komponente des Pflegekindschaftsverhältnisses, nämlich das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Pflegevater, wobei die andere Komponente, nämlich die Lösung der Beziehungen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern, als fortbestehend vorausgesetzt werde. Deren Fortbestand sei die immanente Bedingung für den Anspruch auf Kinderzuschuß oder auf Waisenrente aus der Versicherung des Pflegevaters, und ihr Wegfall bedinge auch den Wegfall dieses Anspruchs. Der Nachteil, der sich daraus für Waisen von Pflegeeltern gegenüber Halbwaisen leiblicher Eltern ergeben könne, sei nicht unbillig, sondern in der Besonderheit der Pflegekindschaft begründet. Es wäre auch im Ergebnis kaum zu verstehen, wenn ein Kind in versicherungsrechtlicher Hinsicht im Haushalt seiner leiblichen Mutter als Waisenkind eines Pflegevaters leben könne. Die Lösung von der leiblichen Mutter als Voraussetzung für die Waisenrente sei beim Kläger im März 1958 weggefallen, seit er sich im Haushalt seiner Mutter und ihres Ehemannes befinde. Deshalb sei die Waisenrente nach § 1292 RVO mit Ablauf des Monats März 1958 weggefallen und zu Recht nur bis zum 31. März 1958 gewährt worden.

Das LSG hat in seinem Urteil vom 21. Mai 1965 die Revision zugelassen. Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt mit dem Antrage,

die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 21. Mai 1965 sowie des SG Reutlingen vom 2. Dezember 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. März 1958 hinaus weiterhin Waisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Pflegevaters zu bewilligen.

Gerügt wird Verletzung der §§ 1262, 1267 RVO. Er, der Kläger, sei Pflegekind seines Stiefgroßvaters gewesen. Er sei seit seiner Geburt bei seiner Großmutter und deren Ehemann untergebracht gewesen. Allerdings habe sich auch seine Mutter bis zu ihrer Eheschließung am 4. März 1955 in diesem Haushalt befunden. Unmittelbar nach der Heirat sei jedoch seine Mutter nach P verzogen. Von diesem Zeitpunkt ab habe ein Pflegekindschaftsverhältnis vorgelegen. Er, der Kläger, habe bei seinen Pflegeeltern seine Heimat gehabt, es habe ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band bestanden. Daß der Pflegevater am 10. Juli 1955 gestorben sei, könne hieran nichts ändern, da das familienähnliche Verhältnis begründet worden sei, bis zum Tode fortbestanden habe, und die feste Absicht vorhanden gewesen sei, es beizubehalten. Mit dem Fortzug seiner, des Klägers, Mutter seien die Beziehungen zu dieser gelöst worden. Sie habe auch von diesem Zeitpunkt an sich in keiner Weise mehr um seine Erziehung und sein Wohl gekümmert, auch zu seinem Unterhalt nichts beigetragen, so daß vom Jugendamt erwogen worden sei, Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu erstatten. Die Erziehung und die Unterhaltsgewährung habe ganz in den Händen des Verstorbenen und der Großmutter gelegen. Vom unehelichen Vater seien in dieser Zeit keine Unterhaltszahlungen eingegangen. Schließlich sei seine, des Klägers, Mutter im März 1958 auch nicht etwa aus Sorge um seine Person und seinen Unterhalt nach F in die elterliche Wohnung zurückgekehrt, sondern deshalb, weil ihr die Wohnung in P gekündigt worden sei und sie anderweitig nicht hätte unterkommen können. Nach alledem habe eindeutig ein Pflegekindschaftsverhältnis vorgelegen. Damit sei ein Waisenrentenanspruch entstanden, der auch in der Folgezeit nicht fortgefallen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

da das angefochtene Urteil richtig sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die Revision ist begründet.

Die Beklagte hatte in ihrem Bewilligungsbescheid vom 23. April 1959 den erhobenen Waisenrentenanspruch vom 1. Januar 1957 ab "anerkannt" und ausgesprochen, der Kläger erhalte "bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr die umstehend berechnete Waisenrente". Seit März 1958 befinde er sich im Haushalt der Kindesmutter; da somit " ab diesem Zeitpunkt" ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht mehr vorliege, falle die Waisenrente "auf Ende März 1958 weg". Dementsprechend errechnete sie eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. März 1958 in Höhe von 754,50 DM. Dieser Bescheid war, soweit er den Kläger begünstigte, für den Versicherungsträger in dem Zeitpunkt bindend geworden, indem er dem Berechtigten zuging (BSG 14, 154). Der Senat hatte somit nur noch zu prüfen, ob die Beklagte zu Recht davon ausgegangen war, daß der Waisenrentenanspruch nach § 1292 RVO mit Ablauf des Monats März 1958 erloschen war. Nach der genannten Vorschrift fällt die Waisenrente mit dem Ablauf des Monats weg, in der die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht deshalb für anwendbar gehalten, weil Voraussetzung für die Gewährung der Waisenrente an den Kläger das Bestehen eines Pflegekindschaftsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Ehemann seiner Großmutter, dem Versicherten, sei, und diese Voraussetzung in dem Zeitpunkt weggefallen sei, in dem der Kläger in den Haushalt seiner Mutter zurückgekehrt sei; denn ein Pflegekindschaftsverhältnis setze notwendig völlige Lösung der Beziehungen zwischen der leiblichen Mutter und dem Kinde voraus.

Dem ist der Senat aus den folgenden Gründen nicht beigetreten: Die Annahme, die Eigenschaft als Pflegekind des Versicherten, die der Kläger zur Zeit des Todes des Versicherten besaß, sei weggefallen, hält der Nachprüfung deshalb nicht stand, weil diese Eigenschaft auf bestimmten tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Versicherten zur Zeit von dessen Tode beruhte, die sich naturgemäß in der Zeit nach dem Tode und damit nach dem Wegfall des einen Partners dieser Beziehungen nicht mehr ändern konnten. Daran ändert es auch nichts, wenn man, wie das Berufungsgericht es getan hat, davon ausgeht, daß ein Pflegekindschaftsverhältnis bei einem unehelichen Kind nur dann anzunehmen sei, wenn die Beziehungen des Kindes zu der Kindesmutter vollständig gelöst seien. Denn die Beziehungen des Kindes zu seiner Mutter können nur Bedeutung haben bei der Prüfung der Frage, ob bei Abwägung der Beziehungen des Kindes einerseits zu den Personen, die als seine Pflegeeltern in Betracht kommen, anderseits zu seiner Mutter ein wirkliches Pflegekindschaftsverhältnis besteht. Diese Abwägung aber kann nur aus der Sicht zu Lebzeiten aller Beteiligten - des Kindes, seiner Mutter und der als Pflegeeltern in Betracht kommenden Personen - erfolgen. Auch der Argumentation des Berufungsgerichts, das Fortbestehen der Lösung der Beziehungen zwischen dem Kinde und seinen leiblichen Eltern sei die immanente Bedingung für den Anspruch auf Waisenrente aus der Versicherung der Pflegeeltern, konnte der Senat nicht beitreten. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Nach diesem fällt die Waisenrente zwar dann weg, wenn Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind (§ 1292 RVO), nicht aber dann, wenn das Kind in ein anderes Kindschaftsverhältnis eintritt oder wieder eintritt, z. B. wenn das frühere Pflegekind an Kindes Statt angenommen wird oder ein neues Pflegekindschaftsverhältnis begründet wird oder aber wenn, wie im vorliegenden Falle, das Kind in den Haushalt seiner leiblichen Mutter und deren Ehemann aufgenommen wird. Es trifft auch nicht zu, daß, wie das Berufungsgericht gemeint hat, es im Ergebnis kaum zu verstehen sei, wenn ein Kind in versicherungsrechtlicher Hinsicht im Haushalt seiner leiblichen Mutter als Waisenkind eines Pflegevaters leben würde. Die diesem Falle ähnliche Frage, ob ein einmal entstandener Waisenrentenanspruch durch eine Adoption endet, ist bereits früher Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Hierzu ist vom früheren Reichsversicherungsamt (RVA) stets die Ansicht vertreten worden, daß der einmal entstandene Waisenrentenanspruch durch ein solches Ereignis nicht berührt werde (GE Nr. 2412, AN 1918, 170; EuM 41, 47 und 51, 35; siehe auch GE Nr. 4216, AN 1931, 469). Dabei hat das RVA insbesondere für die Adoption darauf hingewiesen, daß der Wegfall der Waisenrente im Falle der Annahme an Kindes Statt dieser für zahlreiche Waisen so wichtigen Einrichtung nicht förderlich sein würde.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber bei der Rentenversicherungsreform für diese Fälle wiederum keine besondere gesetzliche Regelung getroffen, insbesondere hat er nicht etwa angeordnet, daß z. B. eine Vollwaisenrente in eine Halbwaisenrente umzuwandeln ist, wenn die Waise von einem anderen allein adoptiert wird, oder daß die Rente entfällt, wenn die Waise von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen wird. Dieses Fehlen entsprechender Vorschriften ist wohlbegründet. Die Hinterbliebenenrenten werden vor allem trotz ihres grundsätzlichen Unterhaltsersatzcharakters (BVerfG 17, 1, 10, 28, 38, 49) z. B. bei einem vorzeitigen Tode des Versicherten nicht, wie die Schadensersatzansprüche im Falle der Tötung eines Unterhaltspflichtigen nach § 844 Abs. 2 BGB, nur für die mutmaßliche Dauer der Leistungspflicht des Verstorbenen gewährt. Die Versicherungsleistungen für Angehörige eines Versicherten sind vielmehr nach dem Leitgedanken des Sozialversicherungsrechts bedingt durch eine bestimmte, typische Bedarfssituation. Insbesondere die Hinterbliebenenrenten sollen den typischen Bedarf, den wirtschaftlichen Verlust ausgleichen, der durch den Tod des Versicherten eintritt. Dabei sind aber bei der Ordnung von Massentatbeständen, mit denen es die Sozialversicherung zu tun hat, typisierende Regeln notwendig (vgl. auch BVerfG 17, 1,23). Deshalb ist es mit Recht bedeutungslos, ob und wie lange der Versicherte selbst unter den günstigsten Umständen die Hinterbliebenen noch hätte unterhalten können. Deshalb ist aber auch weiter unerheblich, ob die Berechtigten etwa vor dem im Gesetz vorgesehenen Ende der Leistung aus besonderen Gründen auf die Hinterbliebenenrente nicht mehr angewiesen sind. Solche Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles können in der Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden. Für Pflegekinder kann nichts grundsätzlich anderes gelten (vgl. hierzu Schubert, SGb 1962, 227, 228). Bei ihnen würde zudem ein Wegfall des Waisenrentenanspruchs in besonderem Maße ihre Wiedereingliederung in eine andere Familie, nachdem sie ihre ersten Pflegeeltern verloren haben, erschweren, da die neuen Adoptiv- oder Pflegeeltern vielfach nicht bereit sein werden, die volle Unterhaltslast für die Waisen zu tragen. Gerade der Fall des Klägers könnte hierfür sogar ein besonders überzeugendes Beispiel bilden. Der Ehemann seiner Mutter könnte sich z. B. sträuben, ihn in seinen Haushalt aufzunehmen, wenn er für ihn allein aufzukommen hätte, da die Kindesmutter ersichtlich nicht in der Lage ist, den Unterhalt ihres unehelichen Kindes auch nur teilweise zu bestreiten. Somit könnte die Wiedereingliederung des Klägers in eine andere Familie geradezu unmöglich gemacht werden, wenn er nicht mehr waisenrentenberechtigt wäre. Es liegt deshalb im wohlverstandenen Interesse sowohl des Kindes als auch der Allgemeinheit, Pflegekindern nach dem Tod ihrer Pflegeeltern durch Fortgewährung der Waisenrente die Aufnahme in eine andere Familie zu erleichtern. Der Auffassung der Vorinstanzen, daß der Kläger im März 1958 seine Eigenschaft als Pflegekind verloren hätte und deshalb vom Ende dieses Monats an nach § 1292 RVO nicht mehr waisenrentenberechtigt wäre, kann damit nicht gefolgt werden.

Somit mußte die Beklagte mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zur Weiterzahlung der begehrten Waisenrente verurteilt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1967, 2427

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