Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragssatz. Solidaritätsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge für erwerbstätige Rentner (keine Ermäßigung des Beitragssatzes auch bei zeitlicher Beschränkung des Krankengeldanspruchs) ist nicht verfassungswidrig.

 

Orientierungssatz

1. Die Beitragssatzgestaltung für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte kann der Gesetzgeber grundsätzlich so abgrenzen, wie dies für den Aufbau einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist.

2. Der abgabenrechtliche Grundsatz, daß zu Beiträgen nur herangezogen werden kann, wer auch in den Genuß der damit verbundenen Vorteile kommen kann, gilt im Bereich der sozialen Sicherung nicht; für den Bereich der sozialen Sicherung gilt vielmehr das Solidaritätsprinzip und der Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen wirtschaftlich stärkeren und schwächeren Versicherten.

 

Normenkette

RVO § 385 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 17.02.1982; Aktenzeichen L 8 Kr 636/81)

SG Kassel (Entscheidung vom 01.04.1981; Aktenzeichen S 12 Kr 50/79)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen und über eine Erstattung der an die Beklagte geleisteten Beiträge. Nach Ansicht des Klägers ist § 385 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verfassungswidrig, soweit er für Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld, die daneben in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, keine Ermäßigung des Beitragssatzes vorsieht.

Der Kläger (geboren 1911) bezieht nach den Angaben der Beigeladenen zu 2) seit 1967 Rente wegen Berufsunfähigkeit, die ab September 1977 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt wurde. Unter dem 14. Mai 1979 meldete die Firma . S. KG (K. ) der Beklagten, daß der Kläger seit dem 9. April 1979 bei ihr als Lagerarbeiter auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sei. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden erhalte er ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.600,-- DM.

Im Juni 1979 beantragte der Kläger, die ihm bisher von seinem Arbeitsentgelt einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten sowie ihn künftig von der Beitragsverpflichtung freizustellen. Dieser Antrag wurde von der Beklagten zurückgewiesen (Bescheid vom 25. Juni 1979, Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1979).

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Kassel -SG- vom 1. April 1981; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts -LSG- vom 17. Februar 1982).

Nach Auffassung des LSG ist der Kläger seit Aufnahme einer Beschäftigung am 9. April 1979 nach § 165 Abs 1 Nr 1 RVO krankenversicherungspflichtig; diese Versicherungspflicht verdränge diejenige aus der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO (§ 165 Abs 6 Nr 1 RVO). Daraus ergebe sich eine Beitragspflicht nach §§ 380, 381, 385 RVO iVm § 15 der Satzung der Beklagten. Der Umstand, daß der Krankengeldanspruch des Klägers nach § 183 Abs 4 RVO auf sechs Wochen beschränkt sei, dieser aber gemäß § 189 RVO wegen der Lohnfortzahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1) ruhe, gestatte es der Beklagten nicht, von der Beitragserhebung abzusehen oder den allgemeinen Beitragssatz zu ermäßigen. Diese Regelung sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Recht der sozialen Krankenversicherung sei vom Solidaritätsprinzip beherrscht. Hieraus folge der Vorrang der Versicherung aus der Beschäftigung. Im übrigen habe trotz des Ruhens des Krankengeldanspruchs für die Zeit der Lohnfortzahlung die Beklagte gleichwohl das Risiko der Krankengeldzahlung zu tragen, da der Anspruch nur solange ruhe, wie ein Lohnfortzahlungsanspruch bestehe (was nicht stets der Fall sei) und dieser auch erfüllt werde. Mithin beständen gegenüber sonstigen Versicherten keine so gravierenden Unterschiede, die es trotz des Solidaritätsprinzips erforderlich erscheinen ließen, den Beitragssatz zumindest zu kürzen.

Mit der Revision macht der Kläger weiterhin die Unvereinbarkeit des § 385 RVO mit Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) geltend. § 385 Abs 1 RVO sei jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er keine "angemessene Beitragskürzung" für Rentenbezieher vorsehe, die aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voll beitragspflichtig sind, aber im Verhältnis zu anderen Beschäftigten nur in stark vermindertem Umfang Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung haben. Die grundsätzlich weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ende dort, wo sich "ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung gleicher oder für eine Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände" nicht finden lasse. Dies sei hier der Fall. Die Differenz des Krankengeldanspruchs von nur sechs Wochen zu dem anderen Versicherten zustehenden Anspruch von 78 Wochen sei so erheblich, daß sie auch unter Berücksichtigung sonstiger Leistungen (die evtl bei Rentenbeziehern höher als bei sonstigen Personen sein könnten) bei der Beitragsregelung nicht unbeachtet bleiben könne. Dies gelte besonders deshalb, weil der Anspruch von sechs Wochen wegen des außerdem bestehenden Lohnfortzahlungsanspruchs regelmäßig gar nicht realisiert werden könne. Differenzierungen bei der Beitragsregelung wegen unterschiedlicher Leistungsansprüche seien im übrigen der RVO nicht fremd, wie § 494 RVO zeige. Der Gesetzgeber habe offenbar selbst gesehen, daß die jetzige Beitragsregelung nicht sachgerecht sei. Nicht nur habe der Bundesrat auf eine Beitragskürzung gedrängt. Auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik sei auch der sechswöchige Krankengeldanspruch nach § 183 Abs 4 RVO eingeführt worden, "um die beschäftigten Rentner nicht zu sehr zu benachteiligen". Da dieser Anspruch aber in den seltensten Fällen neben dem Lohnfortzahlungsanspruch zum Zuge komme, verbleibe die vom Bundesrat erkannte erhebliche Diskrepanz in den Leistungsansprüchen, die bei der Beitragsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben könne.

Der Kläger beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid vom 25. Juni 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger seit dem 9. April 1979 entrichteten Beiträge zurückzuerstatten, sofern sie über einen neu festzusetzenden angemessenen Beitrag hinausgehen.

Vorsorglich regt er an,

die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 385 RVO einzuholen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder bis zum entsprechenden Tätigwerden des Gesetzgebers, soweit es um die Bemessung der Beiträge gehe, auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil und hebt besonders hervor, daß der weite Regelungsspielraum des Gesetzgebers und das in der sozialen Krankenversicherung herrschende Solidaritätsprinzip eine Beitragsdifferenzierung nach dem Umfang der Leistungsansprüche nicht erforderlich machten. Abgesehen davon sei die Auffassung des Klägers über den Umfang seiner Ansprüche auch unzutreffend. In einem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenversicherungsträger vom 28. Februar 1969 (DOK 1969, 265) sei unter Ziff 1.4.2.3 zur Auslegung des § 183 Abs 4 RVO ausgeführt: "Bei jedem erneuten Fall von Arbeitsunfähigkeit beginnt ein neuer Anspruch auf Krankengeld für längstens sechs Wochen, auch wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt und ununterbrochen Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat; wegen derselben Krankheit kann Krankengeld aber insgesamt für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gewährt werden (§ 183 Abs 2 RVO)". Hieran zeige sich, daß dem Revisionskläger bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit ein längerer als der sechswöchige Krankengeldanspruch zustehe.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, daß eine von § 385 Abs 1 RVO abweichende Beitragsfestsetzung rechtlich nicht möglich ist. § 385 Abs 1 RVO ist auch nicht verfassungswidrig. Der erkennende Senat war deshalb nicht gehalten, die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen.

Der Kläger kann den Beitragserstattungsanspruch geltend machen; denn er hat die Beiträge, deren Erstattung er begehrt, getragen (§ 26 Abs 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB 4). Sie sind ihm vom Arbeitslohn abgezogen worden.

Die Klage gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid der Beklagten richtete sich zunächst auf Freistellung von der Krankenversicherungspflicht, ist aber nach dem in der Revisionsinstanz eingeschränkten Antrag nur noch auf eine angemessene Beitragskürzung gerichtet; sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers zutreffend entschieden und deshalb mit Recht auch eine Erstattung von Beiträgen abgelehnt.

Darüber, daß der Beitrag des Klägers unter Beachtung des geltenden Sozialversicherungsrechts zu Recht erhoben und richtig berechnet ist, besteht kein Streit.

Die hier anzuwendenden Vorschriften sind auch nicht verfassungswidrig, insbesondere enthalten sie keine Regelung, die Ungleiches willkürlich gleich behandelt und deshalb Art 3 Abs 1 GG verletzt. Das BVerfG hat mehrfach hervorgehoben, daß es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, die Sachverhalte auszuwählen, die er als gleich ansehen will (vgl ua BVerfGE 21, 12, 26). Dabei hat er einen weiten Spielraum (BVerfGE 23, 12, 28; 48, 227, 234). Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt erst dann vor, wenn die Auswahl nicht sachgerecht ist, dh für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Unterschiede so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich empfunden werden muß (vgl ua BVerfGE 1, 264, 275 f; 17, 319, 330; ständige Rechtsprechung). Im Rahmen der sozialen Sicherung kann der Gesetzgeber deshalb den beitragspflichtigen Personenkreis grundsätzlich so abgrenzen, wie dies für den Aufbau einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (BVerfGE 44, 70, 90). Der abgabenrechtliche Grundsatz, daß zu Beiträgen nur herangezogen werden kann, wer auch in den Genuß der damit verbundenen Vorteile kommen kann, gilt im Bereich der sozialen Sicherung nicht (BVerfGE 11, 105, 117; 14, 312, 318; vgl auch 57, 139, 167 ff; BSG SozR 4100 § 186a Nr 9, S 24). In diesem Bereich gilt vielmehr das Solidaritätsprinzip und der Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen wirtschaftlich stärkeren und schwächeren Versicherten (BSG 18. Mai 1983 - 12 RK 28/82 -).

Ungeachtet dieser Grundsätze kann allerdings bei der Abgrenzung des beitragspflichtigen Personenkreises und der Beitragsgestaltung auch der Nutzen, den die Versicherten aus den von ihnen mitfinanzierten Leistungen ziehen, dh der Gesichtspunkt von "Leistung und Gegenleistung", nicht völlig außer Betracht bleiben (BVerfGE 48, 227, 235 f). Insofern kommt es indessen weniger auf den Nutzen des einzelnen als auf Nutzen und Sicherungsbedürfnis der Gruppe an, der er angehört. Dabei sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - wie auch im Steuerrecht (BVerfGE 13, 331, 341; 21, 12, 27) - Typisierungen zulässig. Im übrigen ist, wie dargelegt, für den Umfang der Beitragsbelastung grundsätzlich nicht der Leistungsbedarf - des einzelnen oder "seiner" Gruppe - maßgeblich (BSG SozR Nr 70 zu Art 3 GG; BSGE 37, 127, 129), sondern die wirtschaftliche Lage der Beitragspflichtigen, die sich bei abhängig Beschäftigten in der Höhe des Arbeitsverdienstes ausdrückt. Nach dem Solidaritätsprinzip hat jeder, der auf dem Arbeitsmarkt Einkommen erzielt, mit diesem Einkommen zur Finanzierung der sozialen Sicherung beizutragen, gleichviel welche Leistungen er im Einzelfall aus diesem Sicherungssystem erhält.

Für das Arbeitsförderungsrecht hat deshalb das BVerfG die Beitragspflicht auch solcher Arbeitnehmer, die kaum unmittelbare Vorteile aus dem Arbeitsförderungssystem haben, damit begründet, daß die durch die besonderen Risiken der Arbeitslosigkeit geprägte gemeinsame Interessenlage aller abhängig Beschäftigten und die umfassende Aufgabenstellung der Bundesanstalt für Arbeit auch ihre Einbeziehung rechtfertige (BVerfGE 53, 313, 328; s auch BSGE 47, 60, 61 f; BSG SozR 4100 § 186b Nr 1, S 3; BSG SozR 4100 § 186c Nr 3, S 7; BSG SozR 4100 § 186a Nr 9, S 24 mwN).

Im Blick auf erwerbstätige Rentner hat das BVerfG in einem Beschluß vom 21. Juli 1980 (SozR 2200 § 381 Nr 38) ausgeführt, es verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, daß der Arbeitgeber eines Rentners zur Zahlung des Arbeitgeberanteils der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung herangezogen werde, obwohl nicht erwerbstätige Rentner nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO iVm § 381 Abs 2 RVO beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien. In einem Beschluß vom 13. Juni 1979 hat das BVerfG ferner entschieden, die in § 165 Abs 6 Nr 1 RVO zum Ausdruck gebrachte Subsidiarität der Rentnerkrankenversicherung beruhe auf der Erwägung, daß der Versicherte nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft kostenlosen Versicherungsschutz erhalten solle, wenn er aus entgeltlicher Beschäftigung in der Lage sei, Krankenversicherungsbeiträge aufzubringen; ein gegen Entgelt weiter erwerbstätiger Rentner könne aus seinem Einkommen Beiträge ebenso aufbringen wie jeder andere versicherungspflichtige Erwerbstätige (BVerfGE 51, 257, 266).

Nach Ansicht des Senats überschreitet auch die Erhebung des vollen Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung bei erwerbstätigen Erwerbsunfähigkeitsrentnern und Altersruhegeldbeziehern nicht den Rahmen des Solidaritätsprinzips. Der Gesetzgeber hat allerdings in einigen Vorschriften der RVO eine Beitragsdifferenzierung für Fälle vorgesehen, in denen kein Krankengeldanspruch besteht oder sich durch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine geringere Belastung der Kasse ergibt (§§ 215 Abs 1 und 2 iVm Abs 3, 385 Abs 1 Satz 4, 494 RVO); insoweit genießt auch der Kläger wegen seines Lohnfortzahlungsanspruchs den Vorzug des nicht erhöhten Beitragssatzes (§ 381 Abs 1 Satz 4 RVO). Diese Regelungen zwingen den Gesetzgeber aber nicht dazu, auch sonstige Unterschiede im Umfang des Krankengeldanspruchs, die ein deutlich geringeres Gewicht haben, beitragsrechtlich zu berücksichtigen.

Im übrigen ist im Falle des Klägers der Krankengeldanspruch zwar eingeschränkt, jedoch keineswegs ausgeschlossen, und dies nicht nur in ganz seltenen Fällen. Auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit kommt allerdings lediglich ein Krankengeldanspruch von sechs Wochen in Betracht, der in vielen Fällen zudem wegen der gesetzlichen Lohnfortzahlung ruht. Das LSG hat aber schon darauf hingewiesen, daß das Ruhen nur eintritt, wenn ein Lohnfortzahlungsanspruch tatsächlich besteht und auch erfüllt wird. Außerdem entsteht, wie die Beklagte mit Recht bemerkt, bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit eines Rentners, auch wenn sie auf derselben Krankheit beruht, nach § 183 Abs 4 RVO wiederum ein Anspruch auf Krankengeld für sechs Wochen (bis zur Höchstgrenze von 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren). Die Ansprüche nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (§ 1 LFZG) haben demgegenüber einen wesentlich geringeren Umfang. Schließlich hat der Kläger - was er selbst einräumt - alle sonstigen Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung, die in der Regel gerade bei Rentnern die Krankenversicherung erheblich belasten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659994

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