Beteiligte

Klägerin und Revisionsbeklagte

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 5. Juli bis 2. November 1976 und ab 6. Dezember 1976 zu gewähren hat.

Die am 6. August 1944 geborene Klägerin, die belgische Staatsangehörige ist, war vom 12. Dezember 1962 bis zum 30. Juni 1976 in E… und vom 1. November 1976 bis 5. Dezember 1976 in T… bei den in Deutschland stationierten belgischen Streitkräften als Bürokraft beschäftigt. Arbeitgeber war jeweils der belgische Minister für Verteidigung. Die für die Klägerin zur Arbeitslosenversicherung entrichteten Beiträge wurden an den belgischen Versicherungsträger abgeführt. Seit 16. März 1966 ist die Klägerin mit einem belgischen Soldaten verheiratet.

Nachdem der Ehemann der Klägerin nach S… versetzt worden war, folgte sie ihm an seinen neuen Stationierungsort und verlor dadurch ihre Arbeitsstelle in E… Am 5. Juli 1976 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 1976 und Widerspruchsbescheid vom 11. November 1976 mit der Begründung ab, daß die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe; als Voraussetzung für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten in Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werde eine mindestens eintägige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, die der Versicherungspflicht zur deutschen Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, gefordert. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein.

Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 1. November bis 5. Dezember 1976 bei den belgischen Streitkräften in T… beschäftigt war, meldete sie sich am 6. Dezember 1976 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Aufgrund dieses Antrags wies die Beklagte den Antrag auf Alg vom "5. Juli 1976" mit Bescheid vom 10. Februar 1977 und Widerspruchsbescheid vom 28. März 1977 unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer früheren Bescheide ab.

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 8. März 1978 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg von der Antragstellung an, ausgenommen die Beschäftigungszeit vom 3. November bis 5. Dezember 1976, zu gewähren. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (Urteil vom 23. Januar 1980). Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei auch insoweit zulässig, als die Klägerin Alg für die Zeit vom 5. Juli bis 2. November 1976 begehre. Die Beklagte habe zwar über den Anspruch der Klägerin für diesen Zeitraum bereits bindend entschieden; jedoch habe der Bescheid vom 10. Februar 1977, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1977 Gegenstand dieses Verfahrens geworden sei, den Anspruchszeitraum vom 1. Juli 1976 an mit in die Entscheidung einbezogen. Die formelle Bestandskraft von Verwaltungsakten hindere die Beklagte nicht, den Anspruch des Antragstellers erneut zu prüfen und zu bescheiden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt; sie sei von 1962 bis zum 30. Juni 1976 bei den belgischen Streitkräften als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen. Ob diese Beschäftigung Versicherungspflicht zur Beklagten oder zum belgischen Versicherungsträger begründet habe, könne dahingestellt bleiben. Begründe die Beschäftigung eine Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA), so sei die Anwartschaftszeit des § 104 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllt; begründe sie eine Beitragspflicht zum belgischen Versicherungsträger, so ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten aus Art. 71 Abs. 1b, ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWGV 1408/71; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 149 vom 5. Juli 1971). Zwischen den Beteiligten gelte uneingeschränkt EWG-Recht. Dagegen spreche nicht , daß die Klägerin zumindest zunächst dem "zivilen Gefolge" der belgischen Streitkräfte gem. Art. I Abs. 1b des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Nato-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. II 1961, 1190) i.V.m. Art. 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Nato-Zusatzabkommen) vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961, S. 1183, 1218) angehört habe. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nato-Zusatzabkommen schließe die Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen oder anderer im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nur insoweit aus, als nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen sei. Im Verhältnis der EWG-Staaten zueinander sei diese besondere Bestimmung in Art. 2 EWGV 1408/71 getroffen worden, wonach diese Verordnung u.a. anzuwenden sei für alle Arbeitnehmer, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates seien. Diese Vorschrift, der auch die Klägerin als Arbeitnehmerin unterfalle, sei im Verhältnis zu den Nato-Abkommen die speziellere Norm. Das Nato-Zusatzabkommen habe die bloße Stationierung von Truppen als Anknüpfung für die Anwendbarkeit von Vorschriften über die soziale Sicherheit ausschließen wollen. Ein Ausschluß der Anknüpfung im Rahmen der Vorschriften der EWG lasse sich daraus nicht herleiten. Eine Leistungspflicht der Beklagten sei nach Art. 71 Abs. 1b, ii EWGV 1408/71 begründet, weil die Klägerin nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat, sondern in der Bundesrepublik Deutschland wohne. Wohnort i.S. der EWGV 1408/71 sei der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts; dieser habe für die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland gelegen. Sie sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so zu behandeln, als ob sie sich ständig in Belgien aufgehalten hätte. Eine solche Auffassung lasse sich insbesondere nicht aus dem Beschluß der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974 entnehmen. Ob der Wohnortbegriff bei entsandten Arbeitnehmern einer einschränkenden Auslegung bedürfe, sei in diesem Rechtsstreit unerheblich, weil die Klägerin nicht entsandte Arbeitnehmerin i.S. von Art. 14 Abs. 1a EWGV 1408/71 sei. Die belgischen Streitkräfte seien im Rahmen des Nato-Truppenstatus für längere als die dort vorgesehenen Entsendefristen auf deutschem Boden stationiert. Die Klägerin habe in der Bundesrepublik über 13 Jahre einen festen Arbeitsplatz gehabt und lebe hier mit ihrer Familie. Dies begründe die Vermutung, daß sie hier wohne, zumal ihre Tätigkeit von Anfang an nicht auf eine baldige Rückkehr nach Belgien angelegt gewesen sei.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung der §§ 104, 168 AFG und der Art. 67 Abs. 3, 71 Abs. 1b, ii, 14 Abs. 1a, 17 EWGV 1408/71 und bringt hierzu insbesondere vor: Entgegen dem angefochtenen Urteil komme es darauf an, ob die Klägerin entsandte Arbeitnehmerin i.S. des Art. 14 Abs. 1a EWGV 1408/71 sei, denn dann wäre ein Alg-Anspruch weder nach deutschem noch nach europäischem Recht begründet; insbesondere ergebe sich keine Leistungspflicht aus Art. 71 Abs. 1b, ii EWGV 1408/71. Die Klägerin sei entsandte Arbeitnehmerin i.S. des Art. 14 Abs. 1a EWGV 1408/71 mit der Folge, daß ihre Versicherungspflicht nicht zur deutschen, sondern zur belgischen Sozialversicherung begründet sei. Über die in Art. 14 Abs. 1a, ii der Verordnung vorgesehene Entsendefrist hinaus gebe es nämlich eine weitere Verlängerung nach Maßgabe des Art. 17 EWGV 1408/71 durch Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung, die allerdings noch auf Art. 15 der Verordnung Nr. 3 (EWG) über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (EWGV Nr. 3) beruhe, sei im Jahre 1961 dahin getroffen worden, daß die bei den belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Zivilbediensteten für die Dauer ihrer Entsendung belgischen Rechtsvorschriften unterlägen; diese Vereinbarung gelte auch nach dem Inkrafttreten der EWGV 1408/71 als eine auf Art. 17 dieser Verordnung gestützte Vereinbarung fort und werde bis zum heutigen Tage angewandt.

Eine Leistungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit ergebe sich auch nicht aus Art. 71 Abs. 1b, ii EWGV 1408/71, weil die Klägerin als in Belgien wohnhaft anzusehen sei. Nach Auffassung aller Mitgliedstaaten solle an der Aussage im Beschluß Nr. 94 der Verwaltungskommission festgehalten werden, wonach entsandte Arbeitnehmer in dem Land wohnten, aus dem sie entsandt seien. Aus diesem Grunde sei der in der vorliegenden Streitsache in Rede stehende Personenkreis bei einer vorgeschlagenen Neufassung des Art. 71 EWGV 1408/71 unberücksichtigt gelassen worden. Prinzipiell müsse der Versicherungsträger des Staates, der die Beiträge erhalte, im Leistungsfall auch die Leistungen erbringen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1980 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8. März 1978 aufzuheben, die Klage abzuweisen sowie zu entscheiden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie stützt sich auf das ihrer Meinung nach zutreffende Urteil des LSG. Sie sei nicht als entsandte Arbeitnehmerin anzusehen; jedenfalls sei auch bei entsandten Arbeitnehmern nicht von dem von der Beklagten zugrundegelegten engen Wohnortbegriff auszugehen.

Der Senat hat zu der Frage, ob, wann und mit welchem Inhalt zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) und dem belgischen Minister für Soziale Sicherheit eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 15 EWGV Nr. 3 für zivile belgische Arbeitskräfte bei den in der Bundesrepublik stationierten belgischen Truppen geschlossen worden ist, eine Auskunft beim BMA eingeholt. Auf den Inhalt dieser Auskunft (Bl. 46 bis 56 der Gerichtsakten) wird insoweit bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Beklagten ist i.S. der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, soweit sie die Gewährung von Alg für die Zeit vom 5. Juli bis 2. November 1976 betrifft. Im übrigen ist die Revision unbegründet.

Zu Recht hat das LSG die Zulässigkeit der Klage, die das Revisionsgericht vom Amts wegen zu prüfen hat, hinsichtlich des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 5. Juli bis 2. November 1976 bejaht. Zwar hatte die Beklagte über den ab 5. Juli 1976 geltend gemachten Anspruch bereits mit Bescheid vom 8. September 1976 und Widerspruchsbescheid vom 11. November 1976 bindend entschieden. Der weitere Bescheid vom 10. Februar 1977, der nach erneuter Arbeitslosigkeit auf den weiteren Antrag vom 6. Dezember 1976 ergangen ist und der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1977 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, hat jedoch den Anspruchszeitraum ab 5. Juli 1976 in die erneute Prüfung und Entscheidung mit einbezogen; es ist ausdrücklich über den Antrag vom 5. Juli 1976 mitentschieden worden, ohne daß sich aus dem Bescheid ergibt, daß sich die Beklagte insoweit auf die materielle Bindungswirkung der früheren Bescheide berufen wollte. Die Beklagte hat lediglich auf die Gründe des früheren Bescheides Bezug genommen. Sie war, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht gehindert, auch hinsichtlich des bereits bindend abgelehnten Alg-Anspruchs ab 5. Juli 1976 einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. BSGE 18, 22, 26f.).

Ein Anspruch auf Alg für die Zeit vom 5. Juli 1976 bis 2. November 1976 läßt sich nicht mit der vom LSG angegebenen Begründung bejahen. Der Senat kann den Rechtsstreit insoweit aber nicht entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen bedarf.

Um gegen die Beklagte einen Anspruch auf Alg geltend machen zu können, muß die Klägerin entweder die Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllen (§ 100 Abs. 1 AFG), oder der Anspruch muß in Abweichung von deutschem Recht durch internationales oder supranationales Recht begründet sein.

Nach § 100 Abs. 1 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 582) hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat - diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG erfüllt -, ferner muß die Anwartschaftszeit erfüllt sein. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AFG in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969, die hier anzuwenden ist (§ 104 Abs. 5 i.d.F. des 5. AFG-ÄndG. vom 23. Juli 1979, BGBl. I 1189) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist 26 Wochen oder 6 Monate in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 AFG) gestanden hat. Nach § 168 AFG sind beitragspflichtig u.a. Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind. Die Klägerin war nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG in der Zeit von 1962 bis 30. Juni 1976 bei den in Deutschland stationierten belgischen Streitkräften gegen Entgelt beschäftigt; ihr Arbeitgeber war der belgische Verteidigungsminister. Die Frage, ob angesichts dieses Tatbestandes mit Auslandsberührung die Vorschriften des AFG über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung - hier § 168 AFG - auf die Klägerin Anwendung finden, d.h. ihr Beschäftigungsverhältnis eine Beitragspflicht zur BA begründet hat, ist nach den einschlägigen zwischen- und überstaatlichen Kollisionsnormen, die das anzuwendende Recht bestimmen, zu beantworten (vgl. dazu v. Maydell, Sach- und Kollisionsnormen im internationalen Sozialversicherungsrecht, 1967, S. 22 ff.). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Kollisionsregelungen des nationalen Rechts, wie sie seit 1. Juli 1977 aufgrund der Übernahme der §§ 3 Nr. 1, 4, 5 u.a. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in den neu aufgenommenen § 173a AFG (Art. II § 9 Nr. 6 SGB IV vom 23. Dezember 1976, (BGBl. I 3845) für das arbeitsförderungsrechtliche Beitragsrecht gelten, auch für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1977 geendet haben - etwa als allgemeine Kollisionsgrundsätze - gegolten haben (vgl. dazu allgemein v. Maydell in GK-SGB IV, Vorbem. vor §§ 3 bis 6 Rdnrn. 1 bis 9; zur Entstehungsgeschichte der Einstrahlung § 5 Rdnrn. 1 bis 9 m.w.N.). Zwischen- und überstaatliche Kollisionsnormen gehen diesen Regelungen nationalen Ursprungs vor. Zwar ist der in § 6 SGB IV formulierte Grundsatz des Vorrangs über- und zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen in § 173a EWG nicht ausdrücklich übernommen worden; gleichwohl gilt er als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der sich im übrigen bereits in § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 - SGB I - (BGBl. I 3015) positivrechtlich niedergelegt findet (vgl. v. Maydell in GK-SGB IV § 6 Rdnr. 3).

Für die Klägerin, die als belgische Staatsangehörige in einem Beschäftigungsverhältnis zu den in der Bundesrepublik stationierten belgischen Streitkräften gestanden hat, kann die Anwendung deutschen (Beitrags-) Rechts durch Art. 13 Abs. 1 des Nato-Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961, 1218) zum Nato-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (BGBl. II 1961, 1190), die beide am 1. Juli 1963 in Kraft getreten sind (BGBl. II 1961, 1183, 1188 i.V.m. BGBl. II 1963, 745), seitdem ausgeschlossen sein. Als konkurrierende Regelungen des supranationalen Rechts, aufgrund deren ebenfalls die Anwendung deutschen Rechts für die Beitragspflicht der Klägerin ausgeschlossen sein kann, kommen Art. 13ff. EWGV 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABlEG L 149 vom 5. Juli 1971) bzw. die früheren, im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 12ff. EWGV Nr. 3 vom 25. September 1958 (ABlEG Nr. 30/1958, S. 561) sowie eine am 5. Mai 1961 im Rahmen von Art. 15 EWGV Nr. 3 bzw. Art. 17 EWGV 1408/71 getroffene Sondervereinbarung zwischen der Bundesrepublik und Belgien in Betracht.

EWG-Recht und Nato-Abkommen sind revisibles Recht; der Geltungsbereich der EWG-Verordnungen und der Nato-Abkommen umfassen das gesamte Gebiet der Bundesrepublik, so daß sich das zu prüfende Recht jeweils über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 162 SGG).

Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nato-Zusatzabkommen werden zwischenstaatliche Abkommen und andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Zum "zivilen Gefolge" gehört nach der Begriffsbestimmung des Art. I Abs. 1b Nato-Truppenstatut das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantik-Vertrages ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ob die Klägerin, die belgische Staatsangehörige ist, während ihres Beschäftigungsverhältnisses in E… von 1962 bis 30. Juni 1976 Mitglied des zivilen Gefolges in diesem Sinne gewesen ist, läßt sich den Feststellungen des LSG nicht eindeutig entnehmen. Dies ist der Fall, wenn sie als begleitendes Zivilpersonal mit der Truppe oder um begleitendes Zivilpersonal der Truppe zu werden, in die Bundesrepublik eingereist ist, d.h. ihr Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Entsendung zur Beschäftigung bei den in der Bundesrepublik stationierten Truppen beruht hat. Hatte sie hingegen bei Aufnahme ihrer Beschäftigung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, ist sie dem Personenkreis der "bei" einer Truppe und bei einem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitskräfte zuzurechnen, auf die nach der Kollisionsregelung des Art. 56 Abs. 3 Nato-Zusatzabkommen die Vorschriften des deutschen Rechts über die Sozialversicherung - einschließlich der Arbeitslosenversicherung - Anwendung finden. Staatsangehörige des Entsendestaates sind von dieser Regelung nicht ausgenommen. Sie erfaßt, wie sich auch aus Art. 56 Abs. 1e und Abs. 4 Nato-Zusatzabkommen ergibt, alle nichtdeutschen und deutschen zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, schließt daher Staatsangehörige des Entsendestaates, wie sich auch aus dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 3 Nato-Zusatzabkommen ergibt, nur insoweit aus, als diese selbst Mitglieder des zivilen Gefolges sind. Das LSG wird deshalb festzustellen haben, ob die Klägerin Mitglied des zivilen Gefolges im oben genannten Sinne gewesen ist oder nicht.

War die Klägerin bis Ende Juni 1976 Mitglied des zivilen Gefolges, so haben die im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über die soziale Sicherheit, hier über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung, jedenfalls in der hier maßgeblichen Rahmenfrist vom 5. Juli 1973 bis 4. Juli 1976, keine Anwendung auf ihr Beschäftigungsverhältnis gefunden mit der Folge, daß eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung i.S. von § 168 AFG nicht vorgelegen hat und daher die Anwartschaftszeit i.S. von § 104 AFG nicht erfüllt ist. EWG-Recht und sonstiges zwischenstaatliches Recht ändern hieran nichts.

Insbesondere trifft es nicht zu - wie das LSG meint -, daß die Kollisionsregeln des Nato-Zusatzabkommens durch diejenigen der EWGV 1408/71 verdrängt werden. Die Klägerin unterfällt zwar dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der EWGV 1408/71. Nach deren Art. 2 Abs. 1 gilt diese Verordnung u.a. für alle Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind. Aus dieser Bestimmung kann jedoch entgegen der Auffassung des LSG ein genereller Vorrang der EWG-Verordnung gegenüber Art. 13 Nato-Zusatzabkommen nicht begründet werden; sie regelt lediglich den persönlichen Geltungsbereich für die Anwendung der Verordnung und damit für die Anwendung der in Art. 13ff. EWGV 1408/71 enthaltenen allgemeinen Kollisionsnormen, ohne daß daraus ein Hinweis für die Lösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen EWG-Recht und Nato-Zusatzabkommen entnommen werden kann. Auch aus den speziellen Vorschriften der EWGV 1408/71 über das Verhältnis dieser Verordnung zu. anderen internationalen Regelungen läßt sich ein Vorrang des EWG-Rechts nicht entnehmen. Nach Art. 6b EWGV 1408/71 bzw. der gleichlautenden früheren Vorschrift des Art. 5b EWGV Nr. 3 tritt zwar Verordnungsrecht innerhalb seines Geltungsbereichs grundsätzlich an die Stelle aller zwei- oder mehrseitigen Verträge über soziale Sicherheit, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten und dritte Staaten binden, soweit es sich nicht um Fälle handelt, deren Regelung die Beteiligung eines Trägers dieser Drittstaaten erfordert. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob Art. 5b EWGV Nr. 3 überhaupt Abkommen erfaßt hat, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Januar 1959 abgeschlossen worden sind; jedenfalls gehören Abkommen, soweit sie lediglich für die Versicherungszugehörigkeit einzelner Personengruppen - wie es für Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen zutrifft - vom EWG-Recht abweichende Kollisionsregeln vorsehen, nicht zu den Abkommen i.S. von Art. 6b EWGV 1408/71 bzw. Art. 5b EWGV Nr. 3; denn derartige Sonderabkommen läßt das EWG-Recht ausdrücklich zu. Es nimmt, wie sich aus Art. 17 EWGV 1408/71 bzw. Art. 15 EWGV Nr.3 ergibt, insoweit keine abschließende Kompetenz für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in Anspruch, sondern überläßt es den Mitgliedstaaten, abweichende Kollisionsregeln für die Versicherungszugehörigkeit bestimmter Personengruppen zu schaffen. Bestehen entsprechende Sonderregelungen zwischen Mitgliedstaaten, so können sie - ungeachtet der Regelung in Art. 6 EWGV 1A8/71 bzw. Art. 5 EWGV Nr. 3 - auch auf den von den EWG-Verordnungen erfaßten Personenkreis Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, ob diese Sonderregelungen nur für Mitgliedstaaten oder auch für Drittstaaten gelten (Umkehrschluß aus Art. 6b EWGV 1408/71).

Art. 17 EWGV 1408/71 gestattet - ebenso wie vordem Art. 15 EWGV Nr. 3 - den Mitgliedstaaten, für bestimmte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen Ausnahmen hinsichtlich der nach Artikel 13 bis 16 EWGV 1408/71 (bzw. Art. 12 bis 14 EWGV Nr. 3) anzuwendenden Rechtsvorschriften zu vereinbaren, sofern derartige Regelungen im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer liegen. Der in Bezug genommene Art. 13 EWGV 1408/71 grenzt in Abs. 2 den Geltungsbereich der verschiedenen nationalen Sozialversicherungsordnungen hinsichtlich der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer, für die diese Verordnung gilt, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht (jetzt § 3 SGB IV) nach dem Ort der Beschäftigung ab, d.h., es gilt grundsätzlich das Recht des Beschäftigungsstaates. Dieser Grundsatz wird für Fälle der Entsendung in Art. 14 EWGV 1408/71 modifiziert. Die Entsendung ist danach grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Arbeit in dem anderen Mitgliedstaat voraussichtlich nicht länger als 12 Monate dauert; eine Verlängerung der Entsendung ist für längstens 12 weitere Monate möglich (Art. 14 Abs. 1a, i, ii EWGV 1408/71). Nur soweit im Rahmen von Art. 17 EWGV 1408/71 Ausnahmen von den allgemeinen Kollisionsnormen der Art. 13 und 14 EWGV 1408/71 für bestimmte Arbeitnehmergruppen vereinbart werden, die zugleich die Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen erfaßten Arbeitnehmer betreffen, können derartige Sonderregelungen der Anwendung des Art. 13 Nato-Zusatzabkommen vorgehen. Nur insoweit besteht eine Konkurrenz der Regelungen über das anzuwendende Recht; denn Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen läßt - wie sich aus der einschränkenden Formulierung "soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist" ergibt - derartige ausdrückliche Sonderregelungen nur für den von ihm erfaßten Personenkreis, hier das die Truppe begleitende Zivilpersonal (ziviles Gefolge) zu. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen kann entgegen der Auffassung des LSG nicht so verstanden werden, daß er dem EWG-Recht allgemein als dem "spezielleren" Recht den Vorrang einräumt. Eine derartige Auslegung würde nicht mit dem aus Entstehung, Inhalt und Zweck der Nato-Abkommen zu erschließenden Willen der Vertragsparteien zu vereinbaren sein. Zutreffend weist das LSG selbst darauf hin, daß die Nato-Abkommen ein Sonderrecht und damit ein "spezielleres" Recht für eine bestimmte Personengruppe in der Bundesrepublik geschaffen haben. Das Nato-Truppenstatut ist als multilaterales Abkommen die rechtliche Grundlage dafür, daß die Truppen einer Vertragspartei "nach Vereinbarung" zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können (vgl. Erläuterungen zur Präambel des Nato-Truppenstatuts in: Denkschrift zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen, BT-Drucks. III/2146 S. 223 ff., 226). In diesen Entsendestatus sind die Mitglieder des zivilen Gefolges der Streitkräfte mit einbezogen. Da ihre Zugehörigkeit zu den Streitkräften auf die militärische Organisation des Entsendestaates zurückgeht, in die sie eingeordnet sind, würde es dieser besonderen Stellung nicht gerecht werden, sie sozialversicherungsrechtlich so zu behandeln, als ob sie bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn "im gewöhnlichen Sinne" in der Bundesrepublik Deutschland in abhängiger Beschäftigung tätig wären; ihre Beziehung zu den Streitkräften ist nicht als Beschäftigung i.S. des deutschen Sozialversicherungsrechts anzusehen. Demgemäß sollen nach dem Willen der Vertragsparteien die Entsendestaaten und nicht die deutschen Stellen - aufgrund nationalen oder supranationalen Rechts - für die soziale Sicherheit dieser Personen verantwortlich sein, soweit nicht für bestimmte Fälle ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist (vgl. Erläuterungen zu den Zusatzvereinbarungen - Art. 13, 56 und 78 -, in: Denkschrift, a.a.O., S. 234, 235). Die allgemeinen - im Bundesgebiet unmittelbar geltenden - supranationalen Kollisionsnormen der Art. 13 ff. EWGV 1408/71 können, da sie für Arbeitnehmer "im gewöhnlichen Sinne" gelten und insoweit gegenüber Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen weder hinsichtlich des Personenkreises noch hinsichtlich des Inhalts der Kollisionsregelung selbst die speziellere Regelung enthalten, auf den von Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen erfaßten Personenkreis keine Anwendung finden. Dieser bleibt - hinsichtlich der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung - grundsätzlich dem Recht des Entsendestaates unterworfen. Lediglich dann, wenn für diesen Personenkreis oder bestimmte Gruppen dieses Personenkreises - im Rahmen von Art. 17 EWGV 1408/71 bzw. von Art. 15 EWGV Nr. 3 - ausdrückliche Sonderregelungen vereinbart worden sind, haben diese Vorrang vor Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen.

Allerdings ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die Nichtanwendung deutschen (Beitrags-) Rechts (bzw. die Anwendung belgischen Rechts) auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin von 1962 bis Ende Juni 1976 nicht bereits aus der am 5. Mai 1961 getroffenen - im Revisionsverfahren erstmals bekanntgewordenen - Vereinbarung zwischen dem belgischen Sozialminister und dem BMA. In diesem Abkommen ist nach Mitteilung des BMA auf Wunsch der belgischen Ministerien für soziale Vorsorge und Verteidigung aufgrund des Art. 15 EWGV Nr. 3 vereinbart worden, daß die bei den belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten belgischen Zivilbediensteten, die als Arbeitnehmer in die Bundesrepublik entsandt sind, für die Dauer der Entsendung den belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt bleiben. Vereinbarungen dieser Art werden nach Mitteilung des BMA zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten - wie auch im vorliegenden Falle - in Form eines Briefwechsels getroffen; sie werden nicht veröffentlicht und nur den für die Durchführung der Versicherung maßgebenden innerstaatlichen Trägern und Stellen zur Kenntnisnahme übermittelt. In Durchführung dieser Vereinbarung übersendet das belgische Sozialministerium vierteljährlich Listen der Zu- und Abgänge, die den genannten deutschen Stellen zur Kenntnis übersandt werden. Die genannte Vereinbarung wird auch nach Inkrafttreten der Nato-Abkommen vom 1. Juli 1963 sowie der EWGV 1408/71 am 1. Oktober 1972 - nunmehr als eine auf Art. 17 dieser Verordnung gestützte Vereinbarung - weiterhin angewandt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die 1961 getroffene Vereinbarung alle belgischen Zivilbediensteten bei den in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften betrifft, also inhaltlich auf eine Abänderung der allgemeinen Kollisionsregel des Art. 13 Abs. 2a EWGV 1408/71 gerichtet ist oder ob sie sich - wie die Beklagte ausführt - nur auf die aus Belgien mit oder zur Truppe "entsandten" Zivilbediensteten erstreckt und daher nur eine Verlängerung der Entsendefristen des Art. 14 Abs. 1a EWGV 1408/71 bezweckt. Jedenfalls kann sich die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht auf die vereinbarte Kollisionsregelung berufen, weil diese keine innerstaatliche Geltung erlangt hat. Soll eine Vereinbarung - wie hier - die im innerstaatlichen Bereich unmittelbar geltenden Kollisionsnormen der Art. 13, 14 EWGV 1408/71 nicht nur für einzelne Personen, sondern für einen nach abstrakt-generellen Merkmalen bestimmten Personenkreis abändern oder ersetzen, so bedarf sie wegen ihres normativen, gesetzesähnlichen Regelungsinhalts zu ihrer innerstaatlichen Wirksamkeit des hierfür von der nationalen Rechtsordnung vorgesehenen Anwendungsbefehls, selbst dann, wenn derartige Vereinbarungen nach der Art. von Verwaltungsabkommen auf Ressortministerebene geschlossen werden. Wie im Verhältnis von zwischenstaatlichem zu innerstaatlichem Recht allgemein muß auch im Verhältnis von Abkommensrecht aufgrund des Art. 17 EWGV 1408/71 zu den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten davon ausgegangen werden, daß zunächst nur die Mitgliedstaaten - als Subjekte des zwischenstaatlichen Rechts - verpflichtet werden, die zwischen ihnen vereinbarten Regelungen durchzuführen, daß es aber den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt, diese Regelungen, auch wenn sie bereits unmittelbar an ihre Rechtsunterworfenen - Individuen und Organe - gerichtet sind, in ihrem nationalen Bereich in Geltung zu setzen, also notwendig ein innerstaatlicher Rechtsakt erforderlich ist, um die Vereinbarung im innerstaatlichen Bereich für die betroffenen Normadressaten wirksam werden zu lassen. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, daß das zwischen Mitgliedstaaten wirksam vereinbarte Vertragsrecht an der unmittelbaren Geltung des (sekundären) Gemeinschaftsrechts im innerstaatlichen Bereich teilnimmt, selbst wenn die EWGV 1408/71 derartige Vereinbarungen ausdrücklich zuläßt. Hierzu bedürfte es einer Norm des - geschriebenen oder ungeschriebenen - Gemeinschaftsrechts, daß auch das aufgrund der EWG-Verordnungen zugelassene Vertragsrecht der beteiligten Mitgliedstaaten in deren nationalen Rechtsordnungen unmittelbar gilt; nur in diesem Falle wäre eine innerstaatliche Umsetzung bzw. Ingeltungsetzung rechtsetzender Verträge nicht erforderlich. Art. 189 EWG-Vertrag vom 25. März 1957 (dessen innerstaatliche Geltung auf Art. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 27. Juli 1957, BGBl. II 1957, 753 beruht) sieht eine derartige unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten nur für Hoheitsakte der Organe der Gemeinschaft, insbesondere ihre Verordnungen, nicht aber für die nach den Verordnungen zugelassenen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Auch aus dem Umstand, daß durch derartige Vereinbarungen EWG-Verordnungsrecht abgeändert werden kann, kann nicht auf eine Teilnahme des Vertragsrechts an der automatischen Gewährleistung des Gemeinschaftsrechts durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschlossen werden. Dagegen spricht bereits, daß für derart verordnungsändernde Vertragsbestimmungen eine Veröffentlichung - anders als nach Art. 191 EWG-Vertrag für die Verordnungen selbst - nicht vorgesehen ist. Die EWGV 1408/71 sieht in Art. 8 für Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, die allgemein zur Regelung der Durchführung der Verordnung zugelassen sind, zwar deren Notifizierung an den Präsidenten des Rates und die Veröffentlichung dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 96 EWGV 1408/71 vor, gibt aber in dieser Bestimmung gleichzeitig zu erkennen, daß die Mitgliedstaaten über die innerstaatliche Ingeltungsetzung dieser Vertragsregelungen selbst bestimmen. Diese können nicht vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt werden, da dessen Zuständigkeit auf die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften beschränkt ist (vgl. Erklärung im Ratsprotokoll zu Art. 8 EWGV 1408/71, zit. nach: Praktisches Handbuch über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, herausgegeben von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Stand 1. Februar 1979, S. 17 C 45). Daraus wird deutlich, daß derartige zwischen Mitgliedstaaten getroffene Abkommen, obwohl sie auf einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsnorm beruhen, nicht der Ebene des Gemeinschaftsrechts zugeordnet sind, sondern - wie allgemein zwischenstaatliches Abkommensrecht - einer innerstaatlichen Ingeltungssetzung für die betroffenen Normadressaten bedürfen. An einer solchen fehlt es hier, wobei dahingestellt bleiben kam, in welcher Form der innerstaatliche Anwendungsbefehl zu ergehen hätte. Jedenfalls kann eine wirksame Ingeltungssetzung nicht allein durch die Bekanntgabe des Vertragsinhalts an die zuständigen Versicherungsträger erfolgen, wenn durch diesen Vertrag die für den betroffenen Personenkreis innerstaatlich unmittelbar geltenden Kollisionsregelungen der Art. 13, 14 EWGV 1408/71 geändert werden sollen. Unerheblich ist insoweit, daß Vereinbarungen nach Art. 17 EWGV 1408/71 grundsätzlich nur "im Interesse" des angesprochenen Personenkreises getroffen werden dürfen und vorliegend auch tatsächlich in ihrem Interesse gelegen haben dürften, jedenfalls insoweit, als die belgischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen an alle - der belgischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehenden - Arbeitslosen belgischer Staatsangehörigkeit vorsehen, auch wenn sie zuletzt im Ausland beschäftigt waren (vgl. Amtliche Begründung der Kommission zu Art. 8 ihres Verordnungsvorschlages vom 11. Januar 1966 - entspricht Art. 3 EWGV 1408/71 - BT-Drucks. V/197 vom 21. Januar 1966, S. 33). Die Beklagte kann sich jedenfalls der Klägerin gegenüber, die von ihr Leistungen wegen Arbeitslosigkeit begehrt, auf diese Vereinbarungen schon deshalb nicht berufen, weil sie nach Mitteilung des BMA weder veröffentlicht noch dem betroffenen Personenkreis sonst bekanntgegeben worden ist und damit nicht dem für die innerstaatliche Wirksamkeit von Rechtsvorschriften geltenden formellen Verkündungsgebot bzw. Publikationsprinzip genügt (vgl. dazu BVerfGE 7, 330, 337; vgl. allg. Werner Weber, Die Verkündung von Rechtsvorschriften, 1942 S. 7 ff.).

Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, daß für Personen, die unter ein nach Art. 17 EWGV 1408/71 geschlossenes Abkommen fallen, in Art. 11 Abs. 1b EWGV 574/72 vom 21. März 1972 (ABIEG Nr. L 74 vom 27. März 1972) ein besonderes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, wonach den betreffenden Arbeitnehmern eine Bescheinigung darüber ausgestellt werden kann, welches Recht auf ihr Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet, bedarf hier keine abschließenden Erörterung. Dieses in Art. 11 Abs. 1 EWGV 574/72 bisher nur für entsandte Arbeitnehmer i.S. des Art. 14 Abs. 1a und Abs. 2a EWGV 1408/71 vorgesehene Verfahren ist erst durch Art. 4 Nr. 2 der EWGV 1517/79 vom 16. Juli 1979 (ABIEG Nr. L 185 vom 21. Juli 1979) auf den von Art. 17 EWGV 1408/71 betroffenen Personenkreis erstreckt worden, um auch diesen Personen Unterlagen zur Verfügung stellen zu können, die die für sie geltenden Rechtsvorschriften bzw. den zuständigen Mitgliedstaat angeben. Für die Klägerin hätte eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden können, da ihr Beschäftigungsverhältnis bereits vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung beendet worden ist.

Ist mithin die 1961 getroffene Vereinbarung - unbeschadet ihrer zwischenstaatlichen Geltung bzw. Bindung für die betroffenen Versicherungsträger - keine geeignete Rechtsgrundlage, um für das von der Klägerin in der Bundesrepublik zurückgelegte Beschäftigungsverhältnis die Anwendung deutschen Versicherungs- bzw. Beitragsrechts auszuschließen, so ist nunmehr allerdings - mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Kollisionsregelung für diesen Personenkreis - Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nato-Zusatzabkommen anzuwenden mit der Folge, daß für die Klägerin nicht deutsches Versicherungsrecht, sondern Heimatrecht gegolten hat, soweit und solange sie Mitglied des zivilen Gefolges i.S. dieser Bestimmung war.

Hat sie hingegen diesem Personenkreis nicht angehört, so hat ihr Beschäftigungsverhältnis nach der Kollisionsregel des Art. 56 Abs. 2 Nato-Zusatzabkommen, die insoweit der gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregel des Art. 13 Abs. 2a EWGV 1408/71 entspricht, eine Beitragspflicht zum deutschen Versicherungsträger begründet. Unerheblich ist insoweit, daß Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an den belgischen Versicherungsträger abgeführt worden sind; denn § 104 AFG stellt nur darauf ab, ob eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung i.S. von § 168 AFG vorgelegen hat, nicht jedoch darauf, ob Beiträge tatsächlich entrichtet worden sind. In diesem Falle wäre ein Anspruch der Klägerin unmittelbar aus § 100 Abs. 1 AFG gegeben, da die Anwartschaftszeit nach § 104 Abs. 1 i.V.m. § 168 EWG erfüllt wäre.

Dem stünde nicht entgegen, daß die Klägerin, sofern ihr Ehemann selbst Mitglied der in Deutschland stationierten belgischen Truppe war, seit ihrer Eheschließung im Jahre 1966 als "Angehörige" des Mitglieds einer Truppe i.S. von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nato-Zusatzabkommen i.V.m. Art. I Abs. 1c Nato-Truppenstatut anzusehen wäre. Der Wortlaut des Art. 13 Nato-Zusatzabkommen scheint zwar dafür zu sprechen, auch wegen der Angehörigeneigenschaft nicht die im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit anzuwenden. Eine derart am Wortlaut der Bestimmung orientierte Auslegung würde jedoch nicht mit dem aus Inhalt und Zweck des Vertrages zu erschließenden Willen der Vertragsparteien zu vereinbaren sein. Die Nichtanwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit einschließlich der zwischenstaatlichen Abkommen gilt für den Personenkreis des Art. 13 Nato-Zusatzabkommen nicht schlechthin, sondern ist jeweils auf den Bereich bzw. die Rechtsstellung (als Truppenmitglied, Mitglied des zivilen Gefolges oder als Angehöriger) beschränkt, aus der eine bestimmte sozialversicherungsrechtliche Rechtsposition hergeleitet wird. Das ergibt sich auch aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie aus Abs. 2 Nato-Zusatzabkommen. Danach bleiben Rechte und Pflichten aus einem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet, die sich auf den Bereich der sozialen Sicherheit beziehen, unberührt; bestehende Versicherungsverhältnisse können fortgesetzt und Rechte daraus geltend gemacht werden. Ferner bleiben auch die während der Entsendung aus einer Betätigung als Arbeitgeber entstehenden Pflichten unberührt. Eine Regelung des Inhalts, daß auf außerhalb des Rahmens der Entsendung ausgeübte Tätigkeiten die in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit anzuwenden sind, ist im Nato-Zusatzabkommen nur deshalb nicht enthalten, weil die Vertragspartner mit solchen Fällen in nennenswertem Umfange weder gerechnet haben noch rechnen konnten (BSG SozR 6180 Art. 13 Nr. 1). Die genannten Regelungen des Nato-Zusatzabkommens lassen insoweit deutlich erkennen, daß der Grundsatz der Nichtanwendung der in der Bundesrepublik geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auch hinsichtlich der verschiedenen Funktionen der Entsendung jeweils nur beschränkt gilt, d.h. auch für Angehörige nur insoweit gilt, als eine sozialversicherungsrechtliche Rechtsposition aus einer durch die Eheschließung mit einem Nato-Soldaten in Deutschland herbeigeführten Rechtsstellung hergeleitet wird, z.B. Leistungen für Familienangehörige beansprucht werden. Sind Angehörige gleichzeitig im Rahmen der Entsendung als Zivilpersonal der Truppe beschäftigt und leiten sie eine Rechtsposition (hier die Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Alg) aus dieser Tätigkeit her, so ist die Angehörigeneigenschaft insoweit unbeachtlich. Das gleiche muß auch für die Anwendung von Art. 56 Abs. 3 Nato-Zusatzabkommen gelten. Auch hier ist, soweit eine bestimmte Rechtsposition aufgrund einer Tätigkeit als zivile Arbeitskraft bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge geltend gemacht wird, nur diese Tätigkeit, nicht aber eine daneben bestehende Angehörigeneigenschaft Anknüpfungspunkt für das zur Anwendung bestimmte Recht.

Hat für das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin in E… bis Ende Juni 1976 nicht deutsches, sondern - wegen ihrer Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge - belgisches (Versicherungs-) Recht gegolten, so steht ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Alg ab 5. Juli 1976 entgegen der Auffassung des LSG auch nicht aus Art. 67 ff., insbesondere nicht aus Art. 71 EWGV 1408/71 zu.

Allerdings findet die EWGV 1408/71 hinsichtlich dieser Bestimmungen, die das gemeinschaftsrechtliche Leistungsrecht bei Arbeitslosigkeit betreffen - wovon auch die Beklagte ausgeht -, unbeschränkt Anwendung. Für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit ab 5. Juli 1976, für die die Klägerin Leistungen begehrt, unterfällt sie nicht mehr der Kollisionsregelung des Art. 13 Nato-Zusatzabkommen. Zwar hat die in Art. 13 Nato-Zusatzabkommen enthaltene Verweisung auf das Recht des Entsendestaates nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur Bedeutung für die Versicherungspflicht, sondern gilt grundsätzlich auch für die Gewährung von Leistungen. Dies kann jedoch für die Klägerin nicht bedeuten, daß sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur erhalten könnte, wenn sie die Voraussetzungen des belgischen (Leistungs-) Rechts erfüllt, d.h., wenn sie sich den belgischen Arbeitsbehörden zur Verfügung stellt, was voraussetzen würde, daß sie nach Belgien zurückkehrt. Kehrt die Klägerin nicht dorthin zurück, sondern bleibt sie - wie es nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG der Fall war - in der Bundesrepublik, stellt sich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung, indem sie sich - als arbeitslose Arbeitnehmerin - arbeitslos meldet, und beantragt sie hier bei der Beklagten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so unterfällt sie nunmehr den in der Bundesrepublik geltenden allgemeinen Vorschriften des internationalen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrechts für diese Personengruppe, nämlich Art. 67 ff. EWGV 1408/71. Die Klägerin ist nunmehr normale Arbeitnehmerin i.S. des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, die in einem international-sozialrechtlichen Bezug steht, weil sie in einem anderen Staat als dem, dessen Rechtsvorschriften bisher für sie galten, Leistungen wegen Arbeitslosigkeit begehrt (Art. 4 Abs. 1 g i.V.m. Art. 67 ff., Art. 71 EWGV 1408/71). Ist aufgrund einer geltenden Kollisionsnorm ein bestimmtes nationales Recht - hier belgisches Recht - zur Anwendung berufen, gilt dies nur solange, wie die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses Rechts vorliegen. Sind diese Voraussetzungen entfallen, so kann es zur Anwendung eines anderen Rechts, u.a. auch des supranationalen Rechts kommen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Rechts vorliegen. Dies träfe für die Klägerin als - bisherigem - Mitglied des zivilen Gefolges zu; denn die Einordnung in die militärische Organisation des Entsendestaates und der Aufenthalt in der Bundesrepublik aufgrund der Entsendung zur Beschäftigung bei der Truppe sind als Grund für die Anwendung des Rechts des Entsendestaates in dem Moment entfallen, in dem das Beschäftigungsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften beendet worden ist und sich die Klägerin - ohne daß es zu einer Rückführung in den Entsendestaat gekommen ist - der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Sie hat sich damit aus dem besonderen Entsendestatus gelöst und unterfällt nunmehr als "normale" Arbeitnehmerin der EWGV 1408/711 die unter bestimmten Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg eine Gleichstellung der in dem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mit deutschen Zeiten vorsieht. Der Anwendung europäischen Rechts stünde insoweit auch nicht entgegen, daß die Klägerin als Angehörige i.S. von Art. I Abs. 1c Nato-Truppenstatut von der Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen weiter erfaßt würde, falls ihr Ehemann selbst Mitglied der in der Bundesrepublik stationierten belgischen Truppen wäre und auch diese Angehörigeneigenschaft durch die Hinwendung zum allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt nicht berührt würde. Die Anknüpfung an die Angehörigeneigenschaft findet, wie bereits ausgeführt, in Fällen wie dem vorliegenden keine Berücksichtigung, weil die geltend gemachte Leistung wegen Arbeitslosigkeit aus einer Rechtsposition hergeleitet wird, die ausschließlich auf einem Beschäftigungsverhältnis (hier bei der Truppe), nicht aber auf der Angehörigeneigenschaft (Eheschließung mit einem belgischen Nato-Soldaten) beruhte. Hat ein "Angehöriger" im Stationierungsstaat außerhalb der Stationierungsstreitkräfte eine Beschäftigung aufgenommen, schließt Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen die Anwendung deutschen Rechts nicht aus; die Angehörigeneigenschaft hat insoweit keine Bedeutung. Nichts anderes kann aber in Fällen gelten, in denen ein Angehöriger sich nach Verlust seines Beschäftigungsverhältnisses im Stationierungsstaat arbeitslos meldet und dort Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt; auch in diesen Fällen kann die Verweisung auf das Recht des Entsendestaates wegen der Angehörigeneigenschaft nicht gelten.

Deutsch-belgische Abkommen, die wegen der Leistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit der EWGV 1408/71 vorgehen, sind nicht ersichtlich.

Aus Art. 67 EWGV 1408/71 kommt ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung von Alg für die Zeit ab 5. Juli 1976 nicht in Betracht. Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, daß die dort in Abs. 1 und Abs. 2 für die Erfüllung der Anwartschaftszeit vorgesehene Gleichstellung bzw. Zusammenrechnung belgischer mit deutschen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten unter dem Vorbehalt des Art. 67 Abs. 3 EWGV 1408/71 steht. Dessen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, wenn auf ihr Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni 1976 ausschließlich belgisches Recht Anwendung gefunden hat. Nach dieser Bestimmung findet eine Zusammenrechnung - außer in den in Art. 71 Abs. 1a, ii und b, ii genannten Fällen - nur unter der Voraussetzung statt, daß die betreffende Person "unmittelbar zuvor" Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten nach den - deutschen - Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden. War die Klägerin bis zum 30. Juni 1976 Mitglied des zivilen Gefolges, so hat sie keine entsprechenden Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt.

Auch die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 71 Abs. 1 a, ii und b, ii EWGV 1408/71 sind, falls die Klägerin bis Ende Juni 1976 Mitglied des zivilen Gefolges war, nicht erfüllt. Die Klägerin war nicht Grenzgängerin i.S. des Art. 71 Abs. 1 a, ii i.V.m. Art. 1b EWGV 1408/71; sie gehörte aber auch nicht zu dem Personenkreis des Art. 71 Abs. 1b, ii EWGV 1408/71, für den ausnahmsweise Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung gewährt werden, obwohl Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt sind. Maßgebend für die Anwendung des Art. 71 in seiner Gesamtheit ist, daß der Betreffende im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaates wohnt, dessen Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung galten (Urteil des EuGH vom 17. Februar 1979, EuGHE 1977, 315 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 2). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Satzes 1 des Art. 71 Abs. 1 EWGV 1408/71 ergibt, muß dieses "Auseinanderfallen" des Wohnortstaates und des Staates, dessen Rechtsvorschriften gelten, während der Zeit der letzten Beschäftigung vorhanden gewesen sein. Hat auf das bis Ende Juni 1976 dauernde Beschäftigungsverhältnis der Klägerin in E… belgisches Recht Anwendung gefunden, müßte sie, um einen Anspruch aus Art. 71 Abs. 1b, ii EWGV 1408/71 geltend machen zu können, während dieses Beschäftigungsverhältnisses in der Bundesrepublik ihren Wohnort gehabt haben. Art. 1 h EWGV 1408/71 definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts; davon ist auch im Rahmen des Art. 71 dieser Verordnung auszugehen (vgl. Urteil des EuGH a.a.O.). Die Klägerin hat aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt während ihrer letzten Beschäftigung nicht in der Bundesrepublik gehabt, wenn sie in dieser Zeit als Mitglied des zivilen Gefolges i.S. von Art. 13 Abs. 1 des Nato-Zusatzabkommens beschäftigt gewesen ist; denn Art. 7 des Nato-Zusatzabkommens bestimmt insoweit, daß bei Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen oder anderer im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über Aufenthalt, soweit sie sich auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beziehen, Zeiten unberücksichtigt bleiben, die eine Person u.a. als Mitglied eines zivilen Gefolges im Bundesgebiet zugebracht hat. Art. 71 i.V.m. Art. 1 h EWGV 1408/71 ist eine derartige im Bundesgebiet geltende zwischenstaatliche (supranationale) Bestimmung, die den Aufenthalt in bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung bzw. beruflichen Tätigkeit betrifft. Demnach können Personen, die sich aufgrund ihrer Eigenschaft als ziviles Gefolge in der Bundesrepublik aufgehalten haben, dort während der Ausübung ihrer Beschäftigung als Zivilbedienstete der Truppe keinen rechtserheblichen Aufenthalt bzw. Wohnort i.S. von Art. 71 EWGV 1408/71 begründet haben. Dies ist Ausdruck der besonders engen Bindung dieses Personenkreises an den Entsendestaat und entspricht dem Willen der Vertragsparteien der Nato-Abkommen, die ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß die Einbindung in die militärische Organisation des Entsendestaates anders zu beurteilen sei als die Tätigkeit bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn im gewöhnlichen Sinne. Ein Alg-Anspruch aufgrund des Art. 71 Abs. 1b, ii EWGV 1408/71 wäre mithin ausgeschlossen, weil die Klägerin während der Zeit der Entsendung zu den Stationierungsstreitkräften bzw. der Beschäftigung als Mitglied des zivilen Gefolges keinen Wohnort bzw. ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt hätte. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob Personen, wie die Klägerin, auch als "entsandte Arbeitnehmer" i.S. von Art. 14 EWGV 1408/71 angesehen werden könnten, für die nach dem zur Auslegung des Art. 71 Abs. 1b, ii EWGV 1408/71 ergangenen Beschluß Nr. 94 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Januar 1974 (ABlEG Nr. C 126, S. 22 vom 17. Oktober 1974) die Vermutung gilt, daß sie in dem Land wohnen, aus dem sie entsandt sind. Insoweit bedarf es wegen der Frage einer einschränkenden Auslegung des Wohnortbegriffs bei entsandten Arbeitnehmern nicht der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache zur Vorabentscheidung an den EuGH gem. Art. 177 EWG-Vertrag.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Art. 71 Abs. 1b, ii EWGV 1408/71 wäre schließlich auch dann nicht begründet, wenn angenommen würde, daß die Klägerin nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den belgischen Streitkräften im Juni 1976, falls bis dahin aufgrund der Art. 13 Abs. 1, 7 Nato-Zusatzabkommen als Wohnortstaat Belgien gegolten hätte, mit ihrer Arbeitslosmeldung in der Bundesrepublik zum 5. Juli 1976 einen Wohnortwechsel vorgenommen hätte. Solche Fälle erfaßt Art. 71 Abs. 1b, ii EWGV 1408/71 gerade nicht, wie der EuGH im Urteil vom 17. Februar 1977 (a.a.O.) ausdrücklich ausgeführt hat. Die Möglichkeit, bei Wohnortwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen im letzteren ohne vorherige dortige Beschäftigung (vgl. Art. 67 Abs. 3 EWGV 1408/71) bei Arbeitslosigkeit Leistungen zu erhalten, ist auch durch die EWGV 1408/71 stark eingeschränkt (vgl. EuGH SozR 6050 Art. 45 Nr. 1). Grundsätzlich hat der Arbeitslose nach Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, in dem er beschäftigt war und arbeitslos geworden ist. Die Klägerin wäre, falls sie bis 30. Juni 1976 zum zivilen Gefolge i.S. von Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen gehört hätte, gem. Art. 7 Nato-Zusatzabkommen als in Belgien beschäftigt und arbeitslos geworden anzusehen. Für diese Fälle sieht die EWGV 1408/71 lediglich die Möglichkeit der "Mitnahme" des Anspruchs bei Arbeitsuche in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten vor (Art. 69 EWGV 1408/71), die allerdings zeitlich beschränkt ist. Die Frage, ob die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Hängt mithin der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 5. Juli bis 2. November 1976 davon ab, ob sie während des vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses Mitglied des zivilen Gefolges i.S. von Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen gewesen ist oder nicht und fehlen die hierzu erforderlichen Feststellungen, so ist die Revision der Beklagten i.S. der Zurückverweisung an das LSG begründet. Das LSG hat insoweit festzustellen, ob die Klägerin bei Aufnahme ihrer Beschäftigung im Jahre 1962 bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte oder ob sie als begleitendes Zivilpersonal der Truppe im Rahmen der Stationierung mit dieser oder zu dieser in die Bundesrepublik entsandt worden ist. Hinsichtlich des weiteren Anspruchs auf Alg für die Zeit ab 6. Dezember 1976 ist die Revision der Beklagten unbegründet.

Der Klägerin steht für diese Zeit ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Alg zu, weil ihr vor der erneuten Arbeitslosmeldung in der Zeit von Anfang November bis 5. Dezember 1976 zurückgelegtes Beschäftigungsverhältnis eine Beitragspflicht nach deutschem Recht gem. § 168 AFG begründet hat.

Die Klägerin hat nämlich während des in T… aufgenommenen weiteren Beschäftigungsverhältnisses bei den belgischen Streitkräften dem Personenkreis der "bei" einer Truppe und einem zivilen Gefolge beschäftigten Arbeitskräfte angehört, auf die nach Art. 56 Abs. 3 Nato-Zusatzabkommen die Vorschriften des deutschen Rechts über die Arbeitslosenversicherung Anwendung finden. EWG-Recht, dessen Anwendung nach dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen ist, sieht für das in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich der Versicherungspflicht nichts anderes vor. Art. 13 Abs. 2 a EWGV 1408/71 knüpft hinsichtlich des anzuwendenden (Versicherungs-) Rechts an den Beschäftigungsstaat - hier die Bundesrepublik - an; auf eine hiervon abweichende Vereinbarung im Rahmen von Art. 17 EWGV 1308/71, wonach belgische Zivilbedienstete bei den in Deutschland stationierten Truppen belgischem Recht unterstellt sein sollen, kann sich die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auch insoweit nicht berufen.

Ein Ausschluß der Anwendung deutschen Versicherungs- bzw. Beitragsrechts ergibt sich im vorliegenden Falle nicht aus Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen. Die Klägerin war während des erneuten Beschäftigungsverhältnisses ab November 1976 nicht Mitglied des zivilen Gefolges i.S. dieser Bestimmung, denn sie hatte bei Aufnahme dieser Beschäftigung ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" im Bundesgebiet und unterfällt daher nicht dem Personenkreis des "die Truppe begleitenden Zivilpersonals" i.S. von Art. I Abs. 1b Nato-Truppenstatut. Diese Bestimmung schließt Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, aus dem Sonderstatus des Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen ausdrücklich aus mit der Folge, daß sie dem Personenkreis des Art. 56 Abs. 3 Nato-Zusatzabkommen zuzurechnen sind.

Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" i.S. von Art. I Abs. 1b Nato-Truppenstatut ist in den Nato-Abkommen selbst nicht definiert. Insoweit ist, wie sich auch aus Art. 7 Nato-Zusatzabkommen ergibt, auf die im Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik geltende Begriffsbestimmung des § 30 Abs. 5 SGB I zurückzugreifen; das EWG-Recht enthält hinsichtlich des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" keine abweichende Definition. Die Klägerin hatte mindestens seit ihrer ersten Arbeitslosmeldung am 5. Juli 1976 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, weil sie in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilte. Sie hat nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG zuvor bereits mehr als 13 Jahre lang im Gebiet der Bundesrepublik einen festen Arbeitsplatz innegehabt und hier mit ihrer Familie gelebt. Nachdem sie Ende Juni 1976 arbeitslos geworden war, hat sie sich der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und damit zu erkennen gegeben, daß sie bereit war, eine ihr angebotene Arbeit - zeitlich unbeschränkt - zu verrichten. Eine baldige Rückkehr nach Belgien war nach den Feststellungen des LSG nicht beabsichtigt; vielmehr hat sich der natürliche Mittelpunkt der Interessen der Klägerin auch noch bei Aufnahme ihrer weiteren Beschäftigung Anfang November 1976 in der Bundesrepublik befunden. Anhaltspunkte dafür, daß es in der Zeit zwischen Ende Juni 1976 und Anfang November 1976 zu einer Rückführung der Klägerin nach Belgien mit einer (erneuten) Entsendung zu den in Deutschland stationierten belgischen Truppen gekommen ist, sind nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nicht ersichtlich.

Art. 7 Nato-Zusatzabkommen steht der Annahme, daß sich die Klägerin bei Aufnahme ihrer Beschäftigung Anfang November 1976 im Bundesgebiet gewöhnlich aufgehalten hat, nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Bestimmung bei Anwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über Aufenthalt, soweit sie sich - wie hier - auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin beziehen, Zeiten unberücksichtigt zu lassen, die sie als Mitglied eines zivilen Gefolges im Bundesgebiet zugebracht hat. Dies bedeutet aber nur, daß die Klägerin, falls sie bis Ende Juni 1976 Mitglied des zivilen Gefolges gewesen wäre, bis dahin in der Bundesrepublik keinen rechtserheblichen Aufenthalt - hier gewöhnlichen Aufenthalt - gehabt hätte. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit nach Beendigung einer Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge. Wird die Mitgliedschaft zum zivilen Gefolge durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelöst - wie es hier für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum 30. Juni 1976 zutreffen könnte - und stellt sich der betreffende Arbeitnehmer, nachdem es nicht zu einer Rückführung in den Entsendestaat gekommen ist, der deutschen Arbeitsvermittlung zur Verfügung, so ist damit die Bindung an den Rechtsbereich des Art. 13 Nato-Zusatzabkommen bzw. den besonderen militärischen Entsendestatus beendet. Damit steht - aus der Sicht des Art. 7 Nato-Zusatzabkommen - nichts entgegen, zumindest für die Zeit ab 5. Juli 1976 einen gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet anzunehmen, sofern sie, wie das LSG unangegriffen festgestellt hat, in diesem Gebiet ihren natürlichen Lebensmittelpunkt hatte. Dies gilt auch insoweit, als ein Aufenthalt der Klägerin über den genannten Stichtag hinaus auf einer Angehörigeneigenschaft i.S. von Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen beruht hätte, d.h. die Klägerin nur deshalb im Bundesgebiet geblieben wäre, weil sie Ehefrau eines Mitglieds der in der Bundesrepublik stationierten belgischen Truppe war. Art. 7 Nato-Zusatzabkommen sieht eine Außerachtlassung von Zeiten, die eine Person als "Angehöriger" im Bundesgebiet zugebracht hat, bei Anwendung von Aufenthaltsbestimmungen nicht schlechthin, sondern nur insoweit vor, als sich diese Anwendung auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit derjenigen Person (hier des Ehemannes) bezieht, von der die Angehörigeneigenschaft abgeleitet wird. Die Anwendung des § 30 Abs. 3 SGB I bezieht sich hier aber nur auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin selbst, nicht aber auf diejenige ihres Ehemannes.

Mithin gehörte die Klägerin während ihres weiteren Beschäftigungsverhältnisses von Anfang November an - ungeachtet einer früheren Mitgliedschaft bei einem zivilen Gefolge und ungeachtet einer fortbestehenden Angehörigeneigenschaft - nicht zu dem Personenkreis des zivilen Gefolges i.S. von Art. 13 Abs. 1 Nato-Zusatzabkommen i.V.m. Art. I Abs. 1b Nato-Truppenstatut, sondern gehörte zu dem Personenkreis des Art. 56 Abs. 3 Nato-Zusatzabkommen, dessen Beschäftigungsverhältnis eine Beitragspflicht nach § 168 EWG zur BA begründet.

Hat während des Beschäftigungsverhältnisses von Anfang November bis 5. Dezember 1976 eine Beitragspflicht zur BA bestanden, so wären hinsichtlich des Erwerbs des Anspruchs auf Alg bzw. der Erfüllung der Anwartschaftszeit, falls die frühere Beschäftigung bei den belgischen Streitkräften eine Versicherungspflicht zur belgischen Arbeitslosenversicherung begründet hat, die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 EWGV 1408/71 für die Zusammenrechnung der zuletzt nach deutschem Recht mit den früher nach belgischem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt. Hat hingegen bereits die frühere Beschäftigung der Klägerin eine Beitragspflicht nach deutschem Recht begründet, so ergibt sich der Anspruch auf Alg für die Zeit ab 6. Dezember 1976 unmittelbar aus §§ 100 Abs. 1, 104 Abs. 1 AFG, und zwar - wie ausgeführt - unabhängig davon, daß die Beiträge an den belgischen Versicherungsträger abgeführt worden sind.

Die Revision der Beklagten konnte daher insoweit keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

BSGE, 210

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge