Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkennung oder Überspannung. Rechtsbegriff der Glaubhaftmachung. rechtliches Gehör

 

Orientierungssatz

1. Die Verkennung oder Überspannung des Rechtsbegriffs der Glaubhaftmachung und damit dessen (angeblich) fehlerhafte Würdigung stellen als solche keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG 1. Senat 1. Kammer vom 27.6.1996 - 1 BvR 1979/95).

 

Normenkette

SGG § 62

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.04.1994; Aktenzeichen L 5 Ka 26/93)

SG Hannover (Entscheidung vom 15.07.1993; Aktenzeichen S 5 Ka 17/93)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.06.1996; Aktenzeichen 1 BvR 1979/95)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 20. April 1994 ist unzulässig.

Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, wobei der geltend gemachte Verfahrensmangel auf die Verletzung bestimmter Verfahrensvorschriften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). In der Begründung der Beschwerde muß die Entscheidung, von der Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht.

Er macht als Zulassungsgrund zunächst geltend, bei der Entscheidung, ob ihm (Kläger) wegen der Versäumnis der Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Prüfbescheid vom 16. September 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, sei das LSG hinsichtlich der Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung von dem Beschluß des Großen Senats (GS) des BSG vom 10. Dezember 1974 (BSGE 38, 248, 260 = SozR 1500 § 161 Nr 1) abgewichen. Indes kommt eine Abweichung nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen Rechtssatz des BSG aufgestellt hat. Die auf Divergenz gestützte Beschwerdebegründung muß somit erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der angezogenen Entscheidung des BSG enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 f). Das läßt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht erkennen. Er beanstandet lediglich, daß das LSG die im Beschluß des GS vom 10. Dezember 1974 (aaO) aufgestellten Grundsätze negiert oder nicht berücksichtigt und deshalb im Zweifel gegen ihn (den Kläger) entschieden habe. Einen vom LSG aufgestellten abstrakten Rechtssatz hat der Kläger damit nicht bezeichnet.

Als Verfahrensmangel macht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung geltend, das LSG habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 Satz 2 SGG) überspannt. Indes ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, daß und inwiefern dem Kläger hierdurch die Möglichkeit der Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen (§§ 62, 128 Abs 2 SGG) versagt worden ist. Die Verkennung oder Überspannung des Rechtsbegriffs der Glaubhaftmachung und damit dessen (angeblich) fehlerhafte Würdigung stellen als solche keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Beschwerde ist somit in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668084

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