Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 10.01.2020; Aktenzeichen L 2 SB 73/16)

SG Itzehoe (Entscheidung vom 22.09.2016; Aktenzeichen S 8 SB 169/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 10.1.2020, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 22.1.2020, mit einem am 20.2.2020 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten fristgemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist dennoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 23.3.2020 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz, § 64 Abs 3 SGG, § 73 Abs 4 SGG).

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt nach § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13880467

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