Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14.02.2018; Aktenzeichen L 1 SV 1/18 B)

SG Berlin (Entscheidung vom 18.12.2017; Aktenzeichen S 74 SV 80/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2018 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Das LSG hat mit Beschluss vom 14.2.2018 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 18.12.2017, mit dem dieses den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige LG Berlin verwiesen hatte, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 26.2.2018 ein "Hilfeersuchen" eingereicht. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 12.3.2018 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der vorgenannte LSG-Beschluss unanfechtbar ist, der Senat eine Beschwerde hiergegen nur kostenpflichtig verwerfen könne und angefragt, ob sich sein Hilfeersuchen damit erledigt habe. Mit weiterem Schreiben vom 2.4.2018 hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm die Antwort des Senats nicht ausreiche, so dass sein erstgenanntes Schreiben sinngemäß als Beschwerde gegen die LSG-Entscheidung auszulegen und in beiden Schriftsätzen des Klägers sinngemäß auch ein Antrag auf Bewilligung von PKH zu sehen ist.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein Fall des § 17a Abs 4 S 4 iVm Abs 2 GVG ist vorliegend nicht gegeben, da das LSG die Beschwerde zum BSG nicht zugelassen hat.

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).§ 183 SGG findet keine Anwendung, da der Antragsteller nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.

4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11773850

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