Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.10.2017; Aktenzeichen L 7 AS 620/16)

SG Münster (Entscheidung vom 23.03.2016; Aktenzeichen S 8 AS 584/13)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. Z., P., beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - PKH nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht erkennbar. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Beschwerde nach § 160 SGG nicht zulässig.

Der Kläger selbst macht in seiner Begründung sinngemäß den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend, indem er ausführt, die "Totalversagung" von Leistungen weiche von der Rechtsprechung des BVerfG zur Aufgabe der Gerichte in Sozialhilfesachen ab. Im Übrigen rügt er, dass die "endgültige" Versagung der beantragten Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 22.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.8.2013 ohne Anhörung gemäß § 24 SGB X erfolgt sei.

Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Abweichung (Divergenz) ist nicht zu erkennen. Eine Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt demnach nur dann vor, wenn das LSG eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).

Es ist nicht ersichtlich, dass sich das LSG mit seiner auf den hiesigen konkreten Einzelfall abgestellten Begründung, wonach vorliegend die Nichtvorlage der von dem Beklagten angeforderten Unterlagen diesen berechtigt, nach § 66 Abs 1 SGB I Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (vgl § 60 SGB I) zu versagen, gegen einen existierenden tragenden Rechtssatz gewandt oder einen entgegenstehenden Rechtssatz neu entwickelt hat. Vielmehr wird deutlich, dass sich der Kläger gegen die rechtliche Bewertung seines Falls durch das LSG wendet.

Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, die der Begründung des LSG zu entnehmen sind, kommt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) als Zulassungsgrund nicht in Betracht, denn es ist nicht erkennbar, dass das Verfahren neue Rechtsfragen hinsichtlich der Mitwirkungsverpflichtungen eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II aufwirft, die vorliegend klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten.

Schließlich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere sind die formellen Anforderungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG gewahrt worden; die Beteiligten sind mit Schreiben vom 31.8.2016, das dem Kläger am 7.9.2016 zugestellt worden ist, über die beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden. Ein Verfahrensmangel durch eine versäumte Anhörung gemäß § 24 SGB X seitens des Beklagten vor Erlass des Bescheids vom 22.3.2013 ist kein Verfahrensmangel des LSG nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12076542

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