Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 24.09.1997; Aktenzeichen L 9 Kr 9/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. September 1997 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Berlin in dem vorbezeichneten Urteil hat die Klägerin durch ihre früheren Prozeßbevollmächtigten, die inzwischen mitgeteilt haben, daß sie die Klägerin nicht mehr vertreten, form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte die Beschwerde innerhalb der bis zum 16. Januar 1998 verlängerten Begründungsfrist begründet werden müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Die am 16. Januar 1998 beim Bundessozialgericht (BSG) per Telefax eingegangene, von der Klägerin als bevollmächtigtem Mitglied der „Gewerkschaft der Arbeitnehmerinnen” unterzeichnete Beschwerdebegründung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 166 Abs 1 SGG müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, vor dem BSG durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozeßbevollmächtigte sind nach § 166 Abs 2 SGG vor dem BSG neben den bei deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten ua nur zugelassen: „Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung oder von Vereinigungen von Arbeitgebern, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind”. Die Gewerkschaft der Arbeitnehmerinnen ist keine selbständige Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung im vorgenannten Sinne. Das BSG hat hierzu entschieden, daß nur solche Vereinigungen in Betracht kommen, die eine gewisse Bedeutung haben und aufgrund ihrer Mitgliederzahl und finanziellen Mittel die Gewähr dafür bieten, daß sie geeignete Prozeßvertreter bereitstellen können. Diese Gewähr wurde grundsätzlich erst dann als gegeben angesehen, wenn der Verband mindestens 1000 Mitglieder hat (BSG SozR Nr 39 zu § 166 SGG; bestätigt vom Bundesverfassungsgericht: SozR Nr 5 zu Art 101 GG und SozR 1500 § 166 Nr 14). Nach Auskunft der Klägerin vom 27. März 1998 hat die Gewerkschaft der Arbeitnehmerinnen derzeit lediglich ein einziges Mitglied, so daß diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und muß somit entsprechend § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175391

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